Vorlage Gefährdungsbeurteilung Abbruch und Rückbau

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Rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung für Abbruch- und Rückbautätigkeiten nach § 5 ArbSchG, BetrSichV und GefStoffV. Die Vorlage deckt alle 12 Gefährdungskategorien ab – von Asbest und Quarzstaub bis Sprengarbeiten und Baustellenverkehr. Aktueller Rechtsstand 2025/2026 inkl. BK 4117.

Beschreibung

Gefährdungsbeurteilung Abbruch + Rückbau – rechtskonforme Vorlage nach § 5 ArbSchG

Abbruch und Rückbau zählen nicht ohne Grund zu den am strengsten regulierten Tätigkeiten im Bauwesen. Kein anderes Gewerk kombiniert so viele gleichzeitig wirkende Gefährdungen: Einsturz, krebserzeugende Gebäudeschadstoffe, Absturz, Lärm, Vibration, schwere Maschinen und Witterungseinflüsse – auf einer einzigen Baustelle, oft gleichzeitig. § 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, diese Gefährdungen systematisch zu ermitteln, zu bewerten und zu dokumentieren – vor Beginn der Tätigkeiten.

Mit dieser Vorlage von 123Ingenieure erhalten Sie eine sofort einsatzfähige, vollständig bearbeitbare Word-Datei für die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Abbruch- und Rückbautätigkeiten. Alle 12 Gefährdungskategorien sind vollständig ausgefüllt – mit konkreten Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip, den zugehörigen Rechtsgrundlagen und einem integrierten Feld für die Wirksamkeitskontrolle.

 

Warum reicht eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung für den Abbruch nicht?

  • 5 ArbSchG fordert eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung – keine generische Vorlage, die für jede Branche passt. Beim Abbruch kommen Gefährdungen zusammen, die in keinem anderen Baubereich so konzentriert auftreten:
  • 15 GefStoffV: Vor Tätigkeiten mit Asbest, KMF, PCB, PAK und Quarzstaub ist eine stoffspezifische Gefährdungsbeurteilung Pflicht – mit Sachkundigen nach TRGS 519 Anlage 3.
  • 3 BetrSichV: Für den Einsatz von Longfront-Baggern und Abbruchgeräten ist eine eigene Betriebssicherheitsbeurteilung erforderlich.
  • DGUV Regel 101-603: Schriftliche Abbruchanweisung und erfahrener Aufsichtführender sind Pflicht – und beides setzt eine fertige Gefährdungsbeurteilung voraus.
  • BK 4117 (NEU seit Februar 2025): Quarzstaub beim Betonabbruch ist seit Februar 2025 als Berufskrankheit anerkannt – das Minimierungsgebot nach TRGS 906 gilt seither streng.

Wer bei einer Betriebsbegehung durch das Gewerbeaufsichtsamt oder die BG BAU keine tätigkeitsspezifische Gefährdungsbeurteilung vorlegen kann, riskiert Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 25 ArbSchG – ganz abgesehen von der persönlichen Haftung der Geschäftsführung im Schadensfall.

 

Was deckt die Gefährdungsbeurteilung Abbruch + Rückbau ab?

Die Vorlage deckt alle 12 Gefährdungskategorien nach dem GDA-Leitlinienmodell ab. Für jede Gefährdung sind die konkreten Belastungen, die Schutzmaßnahmen nach STOP-Prinzip und die zuständigen Rechtsgrundlagen vollständig vorbereitet:

Gefährdungskategorie Abgedeckte Inhalte
Mechanische Gefährdungen Standsicherheit/Einsturz, Longfront-Bagger, Absturz/Durchbruch, Stolpern/Rutschen auf Abbruchgelände
Elektrische Gefährdungen Bestandsleitungen im Abbruchobjekt, Freileitungen im Außenbereich, Freischaltung nach 5 Sicherheitsregeln DGUV V3
Gefahrstoffe Asbest TRGS 519, KMF/Mineralwolle TRGS 521, PCB/PAK/Holzschutz TRGS 524, Quarzstaub TRGS 559 + BK 4117 (2025)
Biologische Gefährdungen Schimmelsporen, Taubenkot – BiostoffV, TRBA 200, Schutzmaßnahmen und Vorsorge
Brand- und Explosionsgefahren Schweißarbeiten/Brennschneiden, Restgase in Bestandsbehältern, Schweißerlaubnis und Brandwache
Thermische Gefährdungen Verbrennungen, Hitzebelastung im Sommer, Unterkühlung im Winter
Physikalische Einwirkungen Lärm (bis 140 dB(A) bei Sprengung), Hand-Arm-Vibration, Quarzstaub BK 4117 NEU 2025
Arbeitsumgebung Witterung, Beleuchtung, Fluchtwege, Baustellenverkehr (LKW, Bagger)
Physische Belastung Schwere Lasten, Zwangshaltungen beim Handabbruch in engen Bereichen
Psychische Belastung Verantwortung Standsicherheit, Zeitdruck, unklare Abbruchanweisung
Sprengarbeiten Sprengerlaubnis SprengG, Sicherheitsbereich 200-500 m, Schadstoffsanierung vor Sprengung
Baustellenverkehr Überrollen durch Baufahrzeuge, eingeschränkte Sicht durch Staub, Einweiserpflicht

 

Jede Gefährdung enthält konkrete Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich) gemäß § 4 ArbSchG sowie ein integriertes Feld für Handlungsbedarf, Verantwortlichkeit, Umsetzungsdatum und Wirksamkeitskontrolle.

 

Besonders wichtig: Asbestvorkommen in Bestandsgebäuden vor 1995

In Gebäuden, die vor 1995 errichtet wurden, ist Asbest in bis zu 3.500 verschiedenen Bauprodukten verbaut – von Welleternitplatten über Spachtelmassen bis hin zu Brandschutzspritzputz auf Stahlträgern.

Die Vorlage enthält für diesen Bereich eine vollständige Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 519 mit allen Schutzmaßnahmen, Sachkundeanforderungen und Anzeigepflichten.

Ergänzend empfehlen wir unsere passende Unterweisungsvorlage für das Abbruchpersonal.

 

Welche gesetzlichen Grundlagen werden abgedeckt?

Die Vorlage berücksichtigt alle einschlägigen Vorschriften für Abbruch- und Rückbautätigkeiten:

 

  • 5 ArbSchG: Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit
  • 6 ArbSchG: Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel – Bagger, Kräne, Sprenggeräte
  • 15 GefStoffV: Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen (Asbest, PCB, Quarz)
  • DGUV Vorschrift 1: Grundpflichten des Unternehmers; regelmäßige Überprüfung der Schutzmaßnahmen
  • DGUV Regel 101-603: Branchenregel Abbruch und Rückbau; Abbruchanweisung und Aufsichtführender
  • TRGS 519 (Asbest): Sachkundepflicht, Anzeigepflicht 14 Tage vor Beginn, Vollschutz und Schleuse
  • TRGS 521 (KMF): Mineralwolle vor 2000; WHO-Faser krebserzeugend; FFP3 und Tyvek Pflicht
  • TRGS 524: Kontaminierte Bereiche; Fachkunde Anlage 2A/2B; Sanierungskonzept
  • TRGS 559: Quarzstaub; Beurteilungsmassstab 0,05 mg/m3; Minimierungsgebot TRGS 906
  • BK 4117 (NEU 02/2025): COPD durch Quarzstaub – berufskrankheitenrelevant seit Februar 2025
  • SprengG: Sprengerlaubnis; Sicherheitsbereich; Anmeldepflicht; nur Spezialfirma mit Sprengmeister
  • LärmVibrationsArbSchV: Pflichtvorsorge G20 ab 85 dB(A); Expositionsgrenzwerte Vibration

 

Für wen ist diese GBU-Vorlage geeignet?

Die Vorlage richtet sich an alle Arbeitgeber und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Gefährdungsbeurteilungen für Abbruch- und Rückbautätigkeiten erstellen oder aktualisieren müssen:

  • Abbruchunternehmen und Rückbaufirmen jeder Größe
  • Bauunternehmen mit eigener Abbruchabteilung oder Abbruchgewerken im Bauzeitenplan
  • Generalunternehmer mit Koordinierungspflicht nach BaustellV
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) als Arbeitshilfe für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung
  • SiGe-Koordinatoren, die eine objektbezogene Gefährdungsbeurteilung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan benötigen
  • Gefahrstoffbeauftragte bei Schadstoffsanierungen nach TRGS 519, 521 oder 524

 

Besonders geeignet ist die Vorlage für Baustellen an Bestandsgebäuden aus der Zeit vor 1995, wo nach TRGS 519 grundsätzlicher Asbestverdacht besteht. Die Gefährdungsbeurteilung für Baustellen sollte in diesem Fall immer mit einer vollständigen Schadstoffuntersuchung kombiniert werden.

 

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung – das Pflichtpaar im Abbruch

Eine fertige Gefährdungsbeurteilung allein reicht nicht: § 12 ArbSchG verlangt zusätzlich, dass alle Beschäftigten auf Basis der Gefährdungsbeurteilung jährlich unterwiesen werden. Inhalt und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind die direkte Grundlage für die Unterweisung.

Passend zu dieser GBU-Vorlage bieten wir auch die fertige Unterweisungsvorlage Abbruch + Rückbau an – 15 Module, 79 Folien, ca. 140 Minuten, inkl. Wissensprüfung. Beide Produkte zusammen decken die vollständige gesetzliche Dokumentationspflicht nach § 5, § 6 und § 12 ArbSchG sowie DGUV Vorschrift 1 ab.

 

Was erhalten Sie beim Kauf?

Leistung Details
Format Word-Datei (.docx), sofort bearbeitbar und betriebsindividuell anpassbar
Umfang Vollständige GBU mit 12 Gefährdungskategorien, Schutzmaßnahmen nach STOP-Prinzip
Rechtsgrundlagen § 5 ArbSchG, § 6 ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV, DGUV V1, DGUV Regel 101-603
Aktualität Rechtsstand 2025/2026 inkl. BK 4117 (Quarzstaub, NEU seit Februar 2025)
Schutzmaßnahmen Konkrete Maßnahmen nach STOP-Prinzip gemäß § 4 ArbSchG je Gefährdung
Wirksamkeitskontrolle Integriertes Prüffeld für Wirksamkeitsprüfung nach Durchführung der Maßnahmen
Nachweisfunktion Rechtssichere Dokumentation nach § 6 ArbSchG; mit Verantwortlichkeiten und Datum
Lieferung Sofort-Download nach Zahlungseingang

 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Abbruch + Rückbau

Wer ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für den Abbruch zu erstellen?

Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 ArbSchG verpflichtet, für alle Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen – also auch für Abbruch und Rückbau. Die Erstellung kann an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen externen Dienstleister delegiert werden. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber bzw. der Geschäftsführung.

 

Muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich vorliegen?

Ja. Gemäß § 6 ArbSchG muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert werden – bei mehr als zehn Beschäftigten ist das ausnahmslos Pflicht. Bei weniger als zehn Beschäftigten entfällt zwar die Schriftpflicht, im Schadensfall ist eine fehlende Dokumentation aber kaum zu erklären.

 

Kann ich diese Vorlage direkt einsetzen oder muss sie angepasst werden?

Die Vorlage ist als vollständig ausgefüllte Arbeitshilfe konzipiert – nicht als leeres Formular. Alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sind bereits eingetragen. Sie passen das Dokument lediglich auf Ihr konkretes Objekt an: Firmenname, Baustelle, Datum, zuständiger Sicherheitsingenieur und Betriebsarzt. Die DGUV Regel 101-603 empfiehlt ohnehin eine objektbezogene Gefährdungsbeurteilung, was mit dieser Vorlage in wenigen Minuten möglich ist.

 

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Grundsätzlich muss die Gefährdungsbeurteilung aktuell gehalten werden – insbesondere nach Unfällen, bei veränderten Arbeitsbedingungen, beim Einsatz neuer Geräte oder bei geänderten Vorschriften. Seit Februar 2025 ist beispielsweise die BK 4117 (COPD durch Quarzstaub) neu in die Berufskrankheitenliste aufgenommen worden – ein konkreter Anlass zur Überprüfung. Ob Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung noch aktuell ist, überprüft unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit gerne für Sie.

 

Deckt die Vorlage auch Asbestsanierungen nach TRGS 519 ab?

Ja. Die Vorlage enthält eine vollständige Gefährdungsbeurteilung für Asbesttätigkeiten nach TRGS 519 – mit Sachkundevoraussetzungen (Anlage 3, 4B, 4C), Schutzmaßnahmen (Vollschutz, Schleuse, Unterdruckanlage), Anzeigepflicht und Vorsorgeuntersuchung G1.3. Bei spezialisierten Asbestsanierungen nach Anlage 3 empfehlen wir zusätzlich eine objektspezifische Gefährdungsbeurteilung durch eine Fachkundige Person nach TRGS 519.

 

Was unterscheidet diese Vorlage von kostenlosen BG BAU-Vorlagen?

Die kostenlosen Vorlagen der BG BAU sind wertvolle Arbeitshilfen, aber oft branchenübergreifend und nicht speziell auf Abbruch ausgerichtet. Diese Vorlage enthält die spezifischen Gefährdungen des Abbruchs vollständig ausgefüllt – von der Longfront-Bagger-Beurteilung über PCB/PAK bis zur BK 4117-aktuellen Quarzstaub-Beurteilung – und ist sofort einsatzbereit ohne weiteren Recherche-Aufwand.

 

Unsere Empfehlung – das komplette Paket für Abbruchbetriebe:

1. Diese GBU-Vorlage für die rechtssichere Dokumentation nach § 5 und § 6 ArbSchG.

2. Die passende Unterweisungsvorlage Abbruch + Rückbau (15 Module, 140 Min.) für die jährliche Pflichtunterweisung nach § 12 ArbSchG.

3. Oder lassen Sie beides von unserer Fachkraft für Arbeitssicherheit objektspezifisch für Ihre Baustelle erstellen.

Angebot anfragen: https://123ingenieure.de/kontakt/