Der Abfall-
beauftragte.

> jede Branche – jeder Abfall

Wir bieten Ihnen den Abfallbeauftragten für jede Branche und jeden Abfall – deutschlandweit. Als Spezialisten können wir Ihnen maßgeschneiderte Komplettlösungen zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben anbieten.

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Unsere Dienstleistungen als Abfallbeauftragter.

ABFALL

Externer Abfallbeauftragter

Wir sind Ihr deutschlandweiter externer Abfallbeauftragter. Branchenübergreifend, flexibel und kompetitiv.

ABFALL

Abfallbeauftragter für Bauprojekte

Als externer Abfallbeauftragter für Bauprojekte vereinen wir unsere Expertise aus den Bereichen Abfall und Bau und stehen Ihnen vollumfänglich zur Seite.

ABFALLBEAUFTRAGTER GEMÄß §§ 59 – 60 KREISLAUFWIRTSCHAFTSGESETZ.

Es ist die Verantwortung des Betriebsbeauftragten für Abfall (auch als Abfallbeauftragter bekannt), sicherzustellen, dass die abfallrechtlichen Anforderungen und Vorschriften im Unternehmen eingehalten werden. Die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in den Paragraphen 59 und 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgelegt. Die Struktur dieser Vorschriften orientiert sich an den Regelungen für Immissionsschutzbeauftragte gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Der Abfallbeauftragte ist der zentrale Ansprechpartner rund um die Abfallwirtschaft in Unternehmen.

Abfallbeauftragter – Basiswissen.

Der Abfallbeauftragte oder Betriebsbeauftragte für Abfall unterstützt den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Mitarbeiter bei Fragen, die im Zusammenhang mit Kreislaufwirtschaft und Abfallentsorgung relevant sein können. Er ist Teil einer Gruppe von „Betriebsbeauftragten des Unternehmens“, die in Deutschland für verschiedene Unternehmen und Zwecke gesetzlich geregelt sind. Die Bestellung, Aufgaben und persönlichen Anforderungen an den Abfallbeauftragten werden durch Gesetze und Verordnungen festgelegt.

Die konkreten Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 59 und § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgelegt. Die Struktur dieser Vorschriften ähnelt den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für Immissionsschutzbeauftragte.

Die Position des Abfallbeauftragten kann sowohl von internen Mitarbeitern als auch von externen Dienstleistern besetzt werden. Wenn bereits ein Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragter im Unternehmen vorhanden ist, können diesem auch die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Abfallbeauftragten übertragen werden. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass keine Überlastung des Mitarbeiters aufgrund der Unternehmensgröße entsteht, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Für Unternehmen, die nicht über internes fachkundiges Personal verfügen, kann es sinnvoll sein, einen externen Abfallbeauftragten zu bestellen. Wir von 123ingenieure bieten Ihnen externe Abfallbeauftragte zu fairen Konditionen. Als Experten im Bereich Abfall gewährleisten wir nicht nur Rechtskonformität, sondern optimieren Ihre Prozesse und sorgen für mehr Wirtschaftlichkeit.

Die Voraussetzungen, die Abfallbeauftragte erfüllen müssen, umfassen die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 8 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) sowie das Fachwissen gemäß § 9 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).

Die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten für Abfall, auch Abfallbeauftragter genannt, umfassen gemäß § 60 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Folgendes:

  1. Überwachung der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle sowie deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung.
  2. Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen.
  3. Beratung des Verpflichteten zur Bestellung des Abfallbeauftragten und der Mitarbeiter in Fragen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung.
  4. Überwachung der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung.
  5. Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und -entsorgung.
  6. Aufklärung der Mitarbeiter über potenzielle schädliche Umweltauswirkungen und den korrekten Umgang mit Abfällen.
  7. Entwicklung von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur Abfallverminderung.
  8. Förderung von Verbesserungen der Verfahren in Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
  9. Erstellung eines Jahresberichts über getroffene und geplante Maßnahmen in Bezug auf die Abfallentstehung und -entsorgung.

Es ist wichtig zu beachten, dass Abfallbeauftragte / Betriebsbeauftragte für Abfall die Verantwortung für die ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben gegenüber dem Unternehmen tragen. Die letztendliche Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen im Betrieb liegt jedoch beim Betreiber der Anlage oder dem Besitzer der Abfälle.

Der Betriebsbeauftragte für Abfall, auch Abfallbeauftragter genannt, besitzt bestimmte Rechte gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen:

  1. Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung: Gemäß § 57 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat der Abfallbeauftragte das Recht, bei der Geschäftsleitung vorzutragen und seine Anliegen vorzubringen.
  2. Recht auf Unterstützung: Der Abfallbeauftragte hat das Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Hierzu gehören die Bereitstellung von Hilfspersonal, Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an Schulungen, sofern dies erforderlich ist.
  3. Stellungnahme bei Verfahren und Investitionsentscheidungen: Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, vor der Einführung neuer Verfahren und Produkte sowie vor Investitionsentscheidungen rechtzeitig eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einzuholen. Diese Stellungnahme sollte bei der Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt werden.
  4. Benachteiligungsverbot und besonderer Kündigungsschutz: Gemäß § 58 des BImSchG sind für den Abfallbeauftragten ein Benachteiligungsverbot und ein besonderer Kündigungsschutz festgelegt. Das bedeutet, dass der Abfallbeauftragte aufgrund seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden darf und einen erweiterten Schutz vor Kündigungen genießt.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Rechte und Bestimmungen in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), verankert sind.

Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall, auch Abfallbeauftragter genannt, folgt den Vorgaben des § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der auf § 55 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verweist.

Die Bestellung erfolgt in schriftlicher Form, wobei der zur Bestellung Verpflichtete eine schriftliche Willenserklärung abgeben und persönlich unterschreiben muss, um die Bestellung wirksam zu machen. Der Abfallbeauftragte selbst muss die Urkunde ebenfalls unterschreiben. Eine Kopie der Bestellung ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde einzureichen, und eine weitere Kopie wird dem Abfallbeauftragten ausgehändigt.

Die Bestellung des Abfallbeauftragten sollte detaillierte Angaben zu seinen Aufgaben enthalten. Daher ist es wichtig, dass die Urkunde die Aufgabenbereiche und Anlagen, auf die sich die Aufgabenübertragung bezieht, ausführlich beschreibt. Wenn mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden, muss die Zuständigkeit für bestimmte Aufgabenbereiche und Anlagen in der Urkunde ebenfalls festgehalten werden.

Im Falle einer Änderung des Aufgabenbereichs oder der Abberufung des Abfallbeauftragten ist die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu informieren.

Es ist zu beachten, dass die genauen Bestimmungen und Anforderungen für die Bestellung eines Abfallbeauftragten je nach nationalen und regionalen Gesetzen und Verordnungen variieren können.

Um die erforderliche Fachkunde für Abfallbeauftragte oder Betriebsbeauftragte für Abfall zu erlangen, ist es unter anderem notwendig, an einem behördlich anerkannten Grundkurs, auch Fachkundelehrgang genannt, teilzunehmen. Die genauen Vorgaben und Anforderungen hierzu sind im § 9 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) festgelegt.

Um die Fachkunde auch nach dem Abschluss des Grundkurses aufrechtzuerhalten, ist eine regelmäßige Teilnahme an behördlich anerkannten Fortbildungen erforderlich. Gemäß der neuen Abfallbeauftragtenverordnung, die seit dem 1. Juni 2017 in Kraft ist, wird eine Fortbildung im zweijährigen Turnus vorgeschrieben. Angesichts der Komplexität und umfassenden Regelungen im Abfallrecht bieten wir ausschließlich zweitägige Fortbildungen an, um sicherzustellen, dass Sie umfassend auf Ihre Aufgaben vorbereitet sind.

Besuchen Sie unseren Grundkurs, um sich über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten zu informieren. Unsere praxisorientierten Seminare werden Sie dabei unterstützen, Ihre Aufgaben erfolgreich zu bewältigen. Zudem halten wir regelmäßig angebotene Fortbildungen ab, um Sie über aktuelle Entwicklungen im Abfallrecht auf dem Laufenden zu halten.

Auch nach Abschluss der Seminare stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung, um Ihnen bei weiteren Fragen und Anliegen zur Seite zu stehen.

Die Pflichten zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sind im § 2 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt. Die Bestellpflicht besteht für verschiedene Betreiber und Besitzer von Anlagen gemäß den folgenden Kriterien:

  1. Betreiber bestimmter Anlagen:

    a) Genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den entsprechenden Nummern des Anhangs 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) aufgeführt sind:

    • Anlagen nach bestimmten Nummern (1-7, 9 und 10), wenn mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen.
    • Anlagen nach einer bestimmten Nummer (8), wenn in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist. b) Deponien bis zu ihrer endgültigen Stilllegung. c) Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen. d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
  2. Bestimmte Besitzer gemäß § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

    a) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen.

    b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie haben Dritte beauftragt, die bereits einen Abfallbeauftragten bestellt haben.

    c) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen.

    d) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen.

    e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie haben Dritte beauftragt, die bereits einen Abfallbeauftragten bestellt haben.

    f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.

    g) Vertreiber, die freiwillig mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.

    h) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System mit einem eigenen Abfallbeauftragten angeschlossen.

    i) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System mit einem eigenen Abfallbeauftragten angeschlossen.

    j) Hersteller und Vertreiber, die freiwillig mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr zurücknehmen.

  1. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

a) Systeme, die gemäß § 14 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungen zurücknehmen.

b) Herstellereigene Rücknahmesysteme, die gemäß § 16 Abs. 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen.

c) Das Gemeinsame Rücknahmesystem, das gemäß § 6 des Batteriegesetzes Geräte-Altbatterien zurücknimmt.

d) Herstellereigene Rücknahmesysteme, die gemäß § 7 des Batteriegesetzes Geräte-Altbatterien zurücknehmen.

e) Systeme, die freiwillig Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien zurücknehmen.

Des Weiteren kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter anordnen. Diese Anordnung kann in Form eines eigenständigen Verwaltungsakts oder als Auflage in einem Anlagenzulassungsbescheid oder einer Plangenehmigung/Planfeststellung erfolgen.

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ABFALLBEAUFTRAGTENVERORDNUNG – AbfBeauftrV

Am 1. Juni 2017 trat die grundlegend überarbeitete Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Kraft. Als Folge davon sind viele Betriebe, die bisher keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, nun verpflichtet, einen solchen zu bestellen. Zu diesen Betrieben gehören unter anderem Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme im Rahmen der Produktverantwortung (BattG, ElektroG, VerpackG) sowie, wie bereits zuvor, freiwillige Rücknahmesysteme.

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Die Abfallbeauftragten von 123ingenieure sind ausschließlich ausgebildeten Fachkräften mit Erfahrung.

Durch unsere maßgeschneiderten Komplettlösungen setzen wir neue Abfallstandarts ohne den Betrieb einzuschränken.

Die Definition von Abfall nach dem KrWG

Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Deutschland gilt als Abfall jede Substanz oder jedes Objekt, von dem sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei handelt es sich um Gegenstände oder Stoffe, die nicht mehr als nutzbar gelten oder für die der Besitzer keine Verwendung mehr hat und daher entsorgen will. Dies schließt auch Abfälle ein, die bei der Herstellung, Verarbeitung, Nutzung oder Beseitigung von Produkten anfallen. Das KrWG definiert Abfall als eine Ressource, die im Rahmen einer Kreislaufwirtschaft möglichst effizient genutzt werden sollte, um Umweltbelastungen zu minimieren und Ressourcen zu schonen.

Bedeutet Abfall nicht mehr recycelbar?

Nein, Abfall bedeutet nicht zwangsläufig, dass er nicht mehr recycelbar ist. Abfälle können recycelbar oder nicht recycelbar sein, abhängig von der Art und dem Zustand des Abfalls. Abfall kann recycelbar sein, wenn er noch Wertstoffe enthält, die durch geeignete Verfahren zurückgewonnen werden können. In diesem Fall kann der Abfall wiederverwertet werden und somit Teil einer Kreislaufwirtschaft sein. Nicht recycelbarer Abfall hingegen enthält keine verwertbaren Wertstoffe oder ist in einem Zustand, in dem eine Wiederverwertung nicht mehr möglich ist. Die Entsorgung dieses Abfalls erfolgt in der Regel durch Verbrennung oder Deponierung, was jedoch mit Umweltbelastungen verbunden ist und vermieden werden sollte, wenn möglich.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ).

Unter einem Abfallbeauftragten versteht man innerhalb eines Unternehmens eine fachkundige Person, die damit beauftragt (bestellt) ist, alle mit den verschiedenen Abfällen in Zusammenhang stehenden Vorgänge zu überwachen. Hierunter fallen Produktion, Verwendung sowie die Verwertung der Stoffe/ Abfälle. Die fachkundige Person kann auch extern beauftragt werden. In diesem Fall spricht man von einem externen Abfallbeauftragten. In den meisten Fällen bietet die externe Bestellung eines Abfallbeauftragten finanzielle und fachkundige Vorteile, weshalb sich viele Unternehmen für die Auslagerung dieser Tätigkeit entscheiden. Gern beraten wir Sie rund um das Thema Abfälle, Stoffströme und Verwertung.

Seit dem 01. Juni 2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Deutschland in Kraft. Das Gesetzt wurde mit dem Hintergrund entwickelt, den schonungsvollen Umgang mit endlichen Ressourcen zu fördern. Ziel ist es, Menschen, Tiere und die Umwelt vor schädlichen Einflüssen sowie dem falschen Umgang mit Abfällen zu schützen. Wie der Name bereits sagt, geht es darum die Kreislaufwirtschaft ganzheitlich zu betrachten, weshalb die Stoffe über ihren gesamten Lebenszyklus analysiert und bewertet werden. Als externer Abfallbeauftragter beraten wir Sie rund um das Thema Abfälle, Recycling, Gefahrstoffe und vieles Mehr. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Die kosten bei der Bestellung eines externen Abfallbeauftragten variieren sehr stark. Zu unserer Unternehmensphilosophie gehört es, fair und transparent zu sein. Aus diesem Grund ist unsere Preisstruktur fix und für Sie online einsehbar. Bei den Kosten für einen externen Abfallbeauftragten ist zu berücksichtigen, dass keine Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungen und Co. anfallen. Auch vergüten Sie in einem solchen Fall keine Krankheitstage und müssen ebenfalls keinen Urlaub gewähren. Die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten hat aber nicht nur wirtschaftliche Vorteile. Sie profitieren darüber hinaus durch unsere langjährige Erfahrung und Expertise rund um das Thema Abfall und Verwertung. Zudem pflegen wir gute Kontakte zu den unterschiedlichen Entsorgern und handeln hier gern individuelle Konditionen für Sie aus. Egal in welcher Branche Sie tätig sind und wo bei Ihnen Abfälle anfallen. Wir übernehmen das für Sie und sorgen für preiswerte, umweltfreundliche sowie rechtssichere Lösungen.

Die Abfallbeauftragtenverordnung, kurz AbfBeauftrV, legt fest, ab wann ein Abfallbeauftragter in einem Unternehmen oder in einer Organisation zur Koordinierung und Überwachung der Abfallströme benötigt wird und welche Tätigkeiten unter seinen Verantwortungsbereich fallen. Somit sind die Betreiber verschiedenster Anlagen, sowie Unternehmen bei denen gewisse Abfallmengen anfallen dazu verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Da die Richtlinien sehr komplex sind, verweisen wir in diesem Fall auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Gern informieren wir Sie in einer kostenfreien Erstberatung darüber, ob Sie einen Abfallbeauftragten benötigen.

Die Bestellung eines Abfallbeauftragten sowie eines externen Abfallbeauftragten ist gesetzlich geregelt. Zudem erfolgt diese in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Die Bestellung erfolgt schriftlich. Weiter ist der Aufgabenbereich des Abfallbeauftragten genau zu beschreiben. Sollte es Änderungen geben, sind diese ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Als Experten im Bereich Abfall und Entsorgung übernehmen wir bei einer Beauftragung sämtlichen Papierkram für Sie und sorgen dafür, dass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können. Wir nehmen Ihnen die Verantwortung ab und erfüllen die gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Der Abfallbeauftragte kann sowohl intern als auch extern bestellt werden. Bei einem internen Abfallbeauftragten handelt es sich meist um einen Mitarbeiter des Unternehmens, welcher die fachliche Eignung erlangt hat und somit für die anfallenden Abfälle im Unternehmen verantwortlich gemacht werden kann. Sollte das Unternehmen keinen qualifizierten Mitarbeiter gegenüber der Behörde benennen können, so kann es diesen auch einfach extern bestellen. Die Vorteile eines externen Abfallbeauftragten liegen darin, dass dieser seine Leistung monatlich in Rechnung stellt und für das Unternehmen darüber hinaus keine weiteren Kosten anfallen. Einem externen Abfallbeauftragten steht beispielsweise auch kein vergüteter Urlaub zu. Die externe Bestellung ist aus diesem Grund häufig deutlich wirtschaftlicher für die Unternehmen, weshalb in der Praxis oft auf externe Abfallbeauftragte zurückgegriffen wird. Bei einer Zusammenarbeit mit 123Ingenieure profitieren Sie von günstigen Festpreisen und unserer langjährigen Erfahrung in der Abfallindustrie.

Aktiv als Abfallbeauftragter unter anderem in:

  • Abfallbeauftragter Köln

  • Abfallbeauftragter Berlin

  • Abfallbeauftragter München

  • Abfallbeauftragter Bremen

  • Abfallbeauftragter Dortmund

  • Abfallbeauftragter Frankfurt

  • Abfallbeauftragter Düsseldorf

  • Abfallbeauftragter Hamburg

  • Abfallbeauftragter Stuttgart

  • Abfallbeauftragter Mannheim

  • Abfallbeauftragter Hannover

  • Abfallbeauftragter Bad Salzuflen

  • Abfallbeauftragter Bielefeld

  • Abfallbeauftragter Leipzig

  • Abfallbeauftragter Nürnberg

  • Abfallbeauftragter Bochum

  • Abfallbeauftragter Wiesbaden

  • Abfallbeauftragter Mönchengladbach

  • Abfallbeauftragter Bergisch Gladbach

  • Abfallbeauftragter Recklinghausen

  • Abfallbeauftragter Moers

  • Abfallbeauftragter Siegen

  • Abfallbeauftragter Hildesheim

  • Abfallbeauftragter Cottbus

  • Abfallbeauftragter Düren

  • Abfallbeauftragter Gera

  • Abfallbeauftragter Gießen

  • Abfallbeauftragter Viersen

  • Abfallbeauftragter Bamberg

  • Abfallbeauftragter Delmenhorst

  • Abfallbeauftragter Castrop-Rauxel
  • Abfallbeauftragter Aschaffenburg
  • Abfallbeauftragter Lüdenscheid
  • Abfallbeauftragter Rosenheim

  • Abfallbeauftragter Garbsen

  • Abfallbeauftragter Stralsund

  • Abfallbeauftragter Duisburg

  • Abfallbeauftragter Essen

  • Abfallbeauftragter Wuppertal

  • Abfallbeauftragter Dresden

  • Abfallbeauftragter Bonn

  • Abfallbeauftragter Münster

  • Abfallbeauftragter Karlsruhe

  • Abfallbeauftragter Aachen

  • Abfallbeauftragter Braunschweig

  • Abfallbeauftragter Gelsenkirchen

  • Abfallbeauftragter Osnabrück

  • Abfallbeauftragter Hamm

  • Abfallbeauftragter Bad Driburg

  • Abfallbeauftragter Kiel

  • Abfallbeauftragter Halle (Saale)

  • Abfallbeauftragter Chemnitz

  • Abfallbeauftragter Magdeburg

  • Abfallbeauftragter Freiburg im Breisgau

  • Abfallbeauftragter Krefeld

  • Abfallbeauftragter Trier

  • Abfallbeauftragter Salzgitter

  • Abfallbeauftragter Kaiserslautern

  • Abfallbeauftragter Hanau

  • Abfallbeauftragter Schwerin
  • Abfallbeauftragter Flensburg

  • Abfallbeauftragter Zwickau

  • Abfallbeauftragter Velbert

  • Abfallbeauftragter Rheine

  • Abfallbeauftragter Marburg
  • Abfallbeauftragter Lüneburg
  • Abfallbeauftragter Bocholt
  • Abfallbeauftragter Celle
  • Abfallbeauftragter Kempten

  • Abfallbeauftragter Herten

  • Abfallbeauftragter Wesel

  • Abfallbeauftragter Euskirchen

  • Abfallbeauftragter Paderborn

  • Abfallbeauftragter Gütersloh

  • Abfallbeauftragter Göttingen

  • Abfallbeauftragter Koblenz

  • Abfallbeauftragter Bottrop

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  • Abfallbeauftragter Heilbronn

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  • Abfallbeauftragter Ulm

  • Abfallbeauftragter Fürth

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  • Abfallbeauftragter Neuss

  • Abfallbeauftragter Lübeck

  • Abfallbeauftragter Erfurt

  • Abfallbeauftragter Kassel

  • Abfallbeauftragter Hagen

  • Abfallbeauftragter Mülheim an der Ruhr

  • Abfallbeauftragter Potsdam

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  • Abfallbeauftragter Ludwigshafen am Rhein

  • Abfallbeauftragter Jena

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  • Abfallbeauftragter Ratingen

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  • Abfallbeauftragter Konstanz

  • Abfallbeauftragter Gladbeck

  • Abfallbeauftragter Wilhelmshaven
  • Abfallbeauftragter Dorsten
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  • Abfallbeauftragter Lippstadt

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  • Abfallbeauftragter Göppingen

  • Abfallbeauftragter Regensburg

  • Abfallbeauftragter Solingen

  • Abfallbeauftragter Herne

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  • Abfallbeauftragter Leverkusen

  • Abfallbeauftragter Oldenburg

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  • Abfallbeauftragter Hameln

  • Abfallbeauftragter Herford

  • Abfallbeauftragter Offenbach am Main

  • Abfallbeauftragter Pforzheim

  • Abfallbeauftragter Reutlingen

  • Abfallbeauftragter Erlangen

  • Abfallbeauftragter Bremerhaven

  • Abfallbeauftragter Remscheid

  • Abfallbeauftragter Esslingen am Neckar

  • Abfallbeauftragter Iserlohn

  • Abfallbeauftragter Worms

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  • Abfallbeauftragter Detmold
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  • Abfallbeauftragter Weimar

  • Abfallbeauftragter Friedrichshafen

  • Abfallbeauftragter Unna

  • Abfallbeauftragter Frankfurt (Oder)

  • Abfallbeauftragter Görlitz

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