Die Gefahrstoffverordnung.

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Was ist die Gefahrstoffverordnung?

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Verordnung, die den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen am Arbeitsplatz regelt. Ziel der Verordnung ist es, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten sowie Umweltschäden zu vermeiden. Die Verordnung enthält Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und zur Bereitstellung von Informationen und Schulungen für die Beschäftigten. Zudem schreibt die Gefahrstoffverordnung die Erstellung von Betriebsanweisungen, die Einrichtung von Gefahrstofflagern und die Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten vor. Die Verordnung gilt für alle Arbeitgeber, die gefährliche Stoffe oder Gemische verwenden, herstellen, lagern oder transportieren. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch staatliche Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger kontrolliert und bei Verstößen können Bußgelder und andere Sanktionen verhängt werden.

Die GefStoffV gliedert sich wie folgt.

  • Abschnitt 1: Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  • Abschnitt 2: Gefahrstoffinformation

  • Abschnitt 3: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

  • Abschnitt 4: Schutzmaßnahmen

  • Abschnitt 4a: Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln

  • Abschnitt 5: Verbote und Beschränkungen

  • Abschnitt 6: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe

  • Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften

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Abschnitt 1.

Der Abschnitt 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bildet die Grundlage für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen in Betrieben und Unternehmen. Er enthält wichtige Vorschriften und Regelungen für Arbeitgeber, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.

Zu Beginn des Abschnitts 1 werden der Anwendungsbereich und die allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber im Umgang mit Gefahrstoffen definiert. Hierzu gehören unter anderem die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen.

Im weiteren Verlauf des Abschnitts werden die Begriffe und Definitionen der Gefahrstoffverordnung erläutert. Diese umfassen unter anderem die Definitionen von Gefahrstoffen, Arbeitsplatz, Exposition und Schutzmaßnahmen. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten im Umgang mit Gefahrstoffen ein gemeinsames Verständnis dieser Begriffe haben, um eine einheitliche und sichere Handhabung zu gewährleisten.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Abschnitts 1 ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Gefahrstoffkatasters. Dieses Verzeichnis enthält eine vollständige Auflistung aller Gefahrstoffe, die im Betrieb verwendet werden. Es dient als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sowie für die Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisungen.

Des Weiteren werden in diesem Abschnitt die Kennzeichnungspflichten für Gefahrstoffe definiert. Alle Gefahrstoffe müssen entsprechend gekennzeichnet werden, um eine eindeutige Identifikation und Bewertung der Gefährdung zu ermöglichen. Auch die Sicherheitsdatenblätter von Gefahrstoffen werden in diesem Abschnitt geregelt. Diese enthalten alle relevanten Informationen über den Umgang mit dem jeweiligen Gefahrstoff und dienen als Informationsquelle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Insgesamt legt der Abschnitt 1 der Gefahrstoffverordnung die grundlegenden Regelungen und Vorschriften für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen fest. Er bildet die Basis für die weiteren Abschnitte und ist somit ein wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Abschnitt 2.

Abschnitt 2 der Gefahrstoffverordnung beschäftigt sich mit der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Das Ziel dieses Abschnitts ist es, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verbraucherinnen und Verbraucher vor den Gefahren von Chemikalien zu schützen und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Die Einstufung von Gefahrstoffen erfolgt nach verschiedenen Kriterien wie z.B. physikalischen, chemischen und gesundheitsbezogenen Eigenschaften. Die Einstufung ist wichtig, um festzustellen, welche Schutzmaßnahmen notwendig sind und wie der Umgang mit den Stoffen zu gestalten ist.

Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen erfolgt durch Gefahrensymbole, Signalwörter und Gefahrenhinweise. Dadurch sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden und entsprechende Maßnahmen ergreifen können.

In Abschnitt 2 werden auch weitere Maßnahmen wie z.B. die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt.

Zusammenfassend ist Abschnitt 2 der Gefahrstoffverordnung ein wichtiger Bestandteil, um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern vor den Gefahren von Chemikalien zu gewährleisten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

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Abschnitt 3.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Rechtsverordnung, die den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen in Unternehmen regelt. Abschnitt 3 der GefStoffV bezieht sich auf die Gefährdungsbeurteilung und die damit verbundenen Grundpflichten, die von Arbeitgebern zu erfüllen sind.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und dient dazu, mögliche Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Arbeitgeber hat dabei eine Analyse der Arbeitsbedingungen durchzuführen und mögliche Gefährdungen zu ermitteln. Anhand dieser Gefährdungsbeurteilung sind dann Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Die Grundpflichten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen sind, umfassen unter anderem die Identifikation und Bewertung von Gefährdungen, die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und die Dokumentation der Ergebnisse. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten über mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu informieren sowie sie in Bezug auf den Umgang mit Gefahrstoffen zu schulen.

Ziel des Abschnitts 3 der GefStoffV ist es, eine systematische und kontinuierliche Gefährdungsbeurteilung sowie einen adäquaten Arbeitsschutz sicherzustellen und somit die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu schützen. Durch die Umsetzung der Grundpflichten und die Einhaltung der Gefährdungsbeurteilung können Unternehmen dazu beitragen, Arbeitsunfälle und -erkrankungen zu vermeiden und somit auch wirtschaftliche Schäden durch Krankheitsausfälle oder Produktionsausfälle zu minimieren.

Abschnitt 4.

Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) behandelt die Schutzmaßnahmen, die bei der Handhabung von Gefahrstoffen getroffen werden müssen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. In diesem Abschnitt werden die grundlegenden Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung sowie die persönliche Schutzausrüstung beschrieben.

Die Gefährdungsbeurteilung aus Abschnitt 3 dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Dabei wird zwischen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen unterschieden.

Zu den technischen Schutzmaßnahmen gehören unter anderem die räumliche Trennung von Gefahrstoffen und Arbeitsbereichen, die Nutzung von geschlossenen Systemen und die Absaugung von Dämpfen oder Stäuben.

Organisatorische Schutzmaßnahmen umfassen beispielsweise die Schulung der Beschäftigten im Umgang mit Gefahrstoffen, die Erstellung von Betriebsanweisungen sowie die Bereitstellung von Informationen über die Gefahrstoffe.

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) bildet den letzten Schutzmechanismus und sollte nur dann eingesetzt werden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. Die PSA muss den Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung entsprechen und vom Arbeitgeber kostenlos bereitgestellt werden. Die Beschäftigten sind zudem verpflichtet, die PSA entsprechend zu nutzen.

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Anforderungen an Schutzmaßnahmen müssen auch spezifische Schutzmaßnahmen für einzelne Gefahrstoffe beachtet werden. Hierfür bietet die Gefahrstoffverordnung eine Liste mit Gefahrstoffen und den entsprechenden Schutzmaßnahmen.

Es ist wichtig, dass die Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüft und angepasst werden, um eine optimale Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie ggf. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten von großer Bedeutung.

Abschnitt 4a.

Abschnitt 4a der Gefahrstoffverordnung befasst sich mit den Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln. Biozid-Produkte sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, Schädlinge abzutöten, abzuschrecken oder unschädlich zu machen. Pflanzenschutzmittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Pflanzen vor Schädlingen oder Krankheiten zu schützen.

Die Verwendung von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln kann mit Risiken für Mensch und Umwelt verbunden sein. Daher müssen bei der Anwendung dieser Produkte die Vorgaben und Anforderungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden.

Zu den Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten gehören unter anderem die Durchführung einer Risikobewertung, die Überprüfung der Wirksamkeit des Produkts, die Verwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen, die Kennzeichnung und Lagerung des Produkts sowie die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Verwendung.

Bei Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln müssen ebenfalls bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Hierzu zählen unter anderem die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, die Verwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen, die Kennzeichnung der behandelten Flächen sowie die Dokumentation der Begasung.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist von großer Bedeutung, um Risiken für Mensch und Umwelt zu minimieren und eine sichere Verwendung von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten.

Abschnitt 5.

Abschnitt 5 der GefStoffV enthält eine Liste von Verboten und Beschränkungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

In diesem Fachartikel werden die wichtigsten Verbote und Beschränkungen aus Abschnitt 5 der GefStoffV erläutert.

Verbot von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen

Gemäß § 15 Absatz 1 GefStoffV ist es verboten, Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht durch andere Vorschriften ausdrücklich zugelassen sind. Die Verordnung definiert krebserzeugende Stoffe als Stoffe, die beim Menschen Krebs auslösen oder das Krebsrisiko erhöhen können.

Verbot von Tätigkeiten mit Stoffen, die erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind

Gemäß § 16 Absatz 1 GefStoffV ist es verboten, Tätigkeiten mit Stoffen durchzuführen, die erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind, soweit diese Tätigkeiten nicht durch andere Vorschriften ausdrücklich zugelassen sind. Die Verordnung definiert erbgutschädigende Stoffe als Stoffe, die bei Nachkommen Erbgutveränderungen hervorrufen können, und fortpflanzungsgefährdende Stoffe als Stoffe, die bei Männern oder Frauen zu Schädigungen der Fortpflanzungsfähigkeit führen können.

Beschränkungen für die Verwendung von Stoffen mit besonders gefährlichen Eigenschaften

Gemäß § 17 Absatz 1 GefStoffV dürfen Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften nur verwendet werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist und die Verwendung durch andere Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Zu den besonders gefährlichen Eigenschaften zählen z.B. toxische, ätzende oder explosionsgefährliche Eigenschaften.

Beschränkungen für die Verwendung von Stoffen in bestimmten Tätigkeiten

Gemäß § 18 Absatz 1 GefStoffV dürfen bestimmte Stoffe nur in bestimmten Tätigkeiten verwendet werden, sofern dies aus arbeitstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist und die Verwendung durch andere Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Diese Beschränkungen gelten z.B. für die Verwendung von Asbest oder Blei.

Beschränkungen für die Verwendung von Stoffen in bestimmten Einrichtungen

Gemäß § 19 Absatz 1 GefStoffV dürfen bestimmte Stoffe nur in bestimmten Einrichtungen verwendet werden, sofern dies aus arbeitstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist und die Verwendung durch andere Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Diese Beschränkungen gelten z.B. für die Verwendung von Quecksilber oder Asbest in bestimmten Einrichtungen wie z.B. Messgeräten oder Dichtungsmaterialien.

Beschränkungen für die Herstellung und Verwendung von CMR-Stoffen

CMR-Stoffe sind Stoffe, die krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind. Gemäß § 20 Absatz 1 GefStoffV ist die Herstellung und Verwendung von CMR-Stoffen nur zulässig, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist und die Verwendung durch andere Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Außerdem müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit CMR-Stoffen umgehen, besonders geschult werden.

Verbot von Tätigkeiten mit Stoffen, die eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können

Gemäß § 21 Absatz 1 GefStoffV ist es verboten, Tätigkeiten mit Stoffen durchzuführen, die eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können, soweit diese Tätigkeiten nicht durch andere Vorschriften ausdrücklich zugelassen sind. Die Verordnung definiert eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, das unter bestimmten Bedingungen explosionsfähig ist.

Insgesamt dienen die Verboten und Beschränkungen in Abschnitt 5 der GefStoffV dazu, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Umwelt vor den Gefahren durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen zu schützen. Unternehmen sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten und geeignete Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen.

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Abschnitt 6.

Abschnitt 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) befasst sich mit den Vollzugsregelungen und dem Ausschuss für Gefahrstoffe. Diese dienen dazu, die Umsetzung der Vorschriften der GefStoffV zu gewährleisten und gegebenenfalls anzupassen.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist ein beratendes Gremium, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen wird. Seine Aufgabe besteht darin, Empfehlungen für den Umgang mit Gefahrstoffen auszusprechen und gegebenenfalls Änderungen an der GefStoffV vorzuschlagen.

Zur Zusammensetzung des AGS gehören Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, der Länder, der Unfallversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Auch Expertinnen und Experten aus den Bereichen Toxikologie, Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit sind im Ausschuss vertreten.

Der AGS gibt Empfehlungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen sowie für deren Umgang und Entsorgung. Er kann auch Stellungnahmen zu spezifischen Gefahrstoffen oder -gruppen abgeben, wie zum Beispiel Asbest oder Nanomaterialien.

Vollzugsregelungen

Neben dem AGS gibt es auch Vollzugsregelungen, die eine einheitliche Umsetzung der GefStoffV durch die zuständigen Behörden sicherstellen sollen. Diese Regelungen werden von den Bundesländern erlassen und regeln zum Beispiel die Meldepflicht von Arbeitsunfällen, bei denen Gefahrstoffe beteiligt sind.

Auch die Überwachung von Unternehmen, die mit Gefahrstoffen umgehen, wird in den Vollzugsregelungen geregelt. So müssen Unternehmen zum Beispiel ein Gefahrstoffkataster führen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig schulen.

Die Rolle von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Vorschriften der GefStoffV einzuhalten und geeignete Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen. Dazu gehört zum Beispiel die Bereitstellung von Schutzausrüstung oder die Einrichtung von Pausenräumen, in denen keine Gefahrstoffe gelagert oder verarbeitet werden.

Auch müssen sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig schulen und informieren. Dies betrifft zum Beispiel die Eigenschaften von Gefahrstoffen, den Umgang mit Schutzmaßnahmen oder die Erste Hilfe bei Unfällen.

Fazit

Abschnitt 6 der Gefahrstoffverordnung befasst sich mit den Vollzugsregelungen und dem Ausschuss für Gefahrstoffe. Diese dienen dazu, die Umsetzung der Vorschriften der GefStoffV zu gewährleisten und gegebenenfalls anzupassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten und geeignete Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen.

Abschnitt 7.

Abschnitt 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) befasst sich mit Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung. In diesem Abschnitt sind die möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der GefStoffV sowie Übergangsregelungen für bestehende Gefahrstoffe und -produkte festgelegt.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Verstöße gegen die Vorschriften der GefStoffV können sowohl als Ordnungswidrigkeiten als auch als Straftaten geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn gegen Pflichten aus der GefStoffV verstoßen wird und dadurch keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entsteht. Die Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

Bei schwerwiegenden Verstößen, bei denen eine Gefährdung von Menschen oder der Umwelt besteht, können auch Straftaten vorliegen. Diese können mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen geahndet werden.

Übergangsvorschriften

In Abschnitt 7 sind auch Übergangsvorschriften für bestehende Gefahrstoffe und -produkte festgelegt. So müssen zum Beispiel Hersteller und Importeure von Gefahrstoffen, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, die betroffenen Stoffe bis zum 1. Juni 2015 entsprechend der Vorgaben der GefStoffV kennzeichnen und verpacken.

Auch für bestehende Arbeitsplätze, die mit Gefahrstoffen umgehen, gelten Übergangsfristen. Diese Arbeitsplätze müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2010 den Anforderungen der GefStoffV entsprechen.

Die Rolle der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, Verstöße gegen die Vorschriften der GefStoffV zu ahnden und die Umsetzung der Verordnung zu überwachen. Sie können zum Beispiel Kontrollen durchführen und bei Verstößen Bußgelder verhängen.

Zusätzlich haben die Behörden die Aufgabe, bei der Umsetzung der GefStoffV zu unterstützen. Dazu gehört zum Beispiel die Bereitstellung von Informationen und Handlungshilfen für Unternehmen und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Fazit

Abschnitt 7 der Gefahrstoffverordnung befasst sich mit Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung. Verstöße gegen die Vorschriften der GefStoffV können sowohl als Ordnungswidrigkeiten als auch als Straftaten geahndet werden. Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, Verstöße zu ahnden und die Umsetzung der Verordnung zu überwachen. Übergangsregelungen sollen sicherstellen, dass auch bestehende Gefahrstoffe und -produkte den Anforderungen der GefStoffV entsprechen.

10 Fakten zur Gefahrstoffverordnung.

  1. Die Gefahrstoffverordnung ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen regelt.
  2. Sie gilt für alle Unternehmen und Organisationen, die mit gefährlichen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  3. Ziel der Gefahrstoffverordnung ist es, Gesundheits- und Umweltgefahren durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen zu minimieren.
  4. Unternehmen müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um potenzielle Gefahrenquellen zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
  5. Die Verordnung enthält Regelungen zu Kennzeichnung, Verpackung, Transport und Lagerung von Gefahrstoffen.
  6. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Gefahren von Gefahrstoffen informieren und für eine angemessene Schulung sorgen.
  7. Für einige besonders gefährliche Stoffe und Gemische gelten spezielle Vorschriften, wie z.B. das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung.
  8. Die Gefahrstoffverordnung legt auch Grenzwerte für bestimmte Stoffe fest, die nicht überschritten werden dürfen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
  9. Unternehmen müssen ein betriebliches Gefahrstoffkataster führen, in dem alle eingesetzten Gefahrstoffe und ihre Eigenschaften erfasst werden.
  10. Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung können mit Bußgeldern und strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.

10 Beispiele für gefährliche Stoffe laut der Gefahrstoffverordnung.

  1. Asbest: Ein mineralischer Faserstoff, der bei der Einatmung Lungenerkrankungen wie Lungenkrebs verursachen kann.
  2. Blei: Ein Schwermetall, das zu einer Schädigung des Nervensystems und des Blutbildes führen kann.
  3. Lösungsmittel: Chemische Substanzen, die bei längerem Einatmen das zentrale Nervensystem beeinträchtigen können und Brandgefahr darstellen.
  4. Säuren und Laugen: Chemische Substanzen, die bei Hautkontakt oder Einatmen schwere Verätzungen und Verletzungen verursachen können.
  5. Quecksilber: Ein giftiges Schwermetall, das bei Einatmen, Hautkontakt oder Aufnahme über den Verdauungstrakt zu neurologischen Schäden führen kann.
  6. Formaldehyd: Ein farbloses Gas, das bei Einatmen oder Hautkontakt Reizungen der Atemwege und Augen verursachen kann und als krebserregend eingestuft ist.
  7. Pflanzenschutzmittel: Chemische Substanzen, die bei Kontakt oder Einatmen zu Gesundheitsschäden führen und die Umwelt schädigen können.
  8. Dioxine und Furane: Chemische Verbindungen, die bei Verbrennungsprozessen entstehen und als krebserregend und giftig eingestuft sind.
  9. Explosionsgefährliche Stoffe: Stoffe, die bei bestimmten Bedingungen wie Hitze, Druck oder Reibung explodieren können.
  10. Radioaktive Stoffe: Substanzen, die ionisierende Strahlung abgeben und bei Einatmen, Hautkontakt oder Aufnahme über den Verdauungstrakt gesundheitsschädlich sein können.

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