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Gefahrgutbeauftragter – Basiswissen.

Ein Gefahrgutbeauftragter ist eine Person, die in einem Unternehmen oder Betrieb dafür verantwortlich ist, die sichere und gesetzeskonforme Beförderung von gefährlichen Gütern zu gewährleisten. Ihre Aufgabe besteht darin, die Vorschriften und Richtlinien für den Transport von Gefahrgut einzuhalten und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Der Gefahrgutbeauftragte überwacht und überprüft die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Transport von gefährlichen Gütern, einschließlich Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Ausbildung der Mitarbeiter. Sie sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen eingehalten werden, um Risiken für die öffentliche Sicherheit, Umwelt und Gesundheit zu minimieren.

Ein Gefahrgutbeauftragter muss über spezifisches Fachwissen im Bereich der Gefahrgutvorschriften, Gefahrenklassen und Sicherheitsmaßnahmen verfügen. Sie müssen regelmäßige Schulungen absolvieren, um ihre Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Der Gefahrgutbeauftragte arbeitet eng mit verschiedenen Abteilungen im Unternehmen zusammen, wie zum Beispiel dem Transport-, Sicherheits- und Qualitätsmanagement, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.

Die genauen Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Gefahrgutbeauftragten können je nach Land, Verkehrsträger und Art des transportierten Gefahrguts variieren. Die Rolle des Gefahrgutbeauftragten ist jedoch von entscheidender Bedeutung, um die Sicherheit und Integrität des Gefahrguttransports zu gewährleisten.

  1. Erforderliche Bestellung

Gemäß Paragraph 1 Absatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) ist es grundsätzlich erforderlich, dass jedes Unternehmen, das in den Transport von gefährlichen Gütern per Bahn, Straße, Wasser oder Luftfahrzeugen involviert ist, schriftlich mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss. Der Gefahrgutbeauftragte übernimmt die Verantwortung für die sichere und gesetzeskonforme Beförderung von gefährlichen Gütern und sorgt für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und Richtlinien.

Gemäß Paragraph 1b der GBV besteht diese Pflicht jedoch nicht, wenn:

  • Die Tätigkeit sich auf freigestellte Beförderungen von gefährlichen Gütern (unabhängig vom Verkehrsträger) beschränkt.
  • Der Transport nur in begrenzten Mengen erfolgt.
  • Der Transport im Laufe eines Kalenderjahres auf maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben beschränkt ist.
  • Das Unternehmen lediglich Verpackungen, Großpackmittel oder Tanks herstellt.
  • Gefährliche Güter lediglich empfangen werden.
  • Das Unternehmen nur als Auftraggeber des Absenders fungiert und im Laufe eines Kalenderjahres maximal 50 Tonnen netto befördert werden.

Kein Gefahrgutbeauftragter muss benannt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Tätigkeit ist auf die freigestellte Beförderung gefährlicher Güter beschränkt, z. B. bei Handwerkern.
  • Die Beförderungen werden in begrenzten Mengen durchgeführt.
  • Im Kalenderjahr werden für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben maximal 50 Tonnen netto an gefährlichen Gütern transportiert (radioaktive Stoffe nur unter den UN-Nummern 2908 bis 2911).
  • Das Unternehmen stellt lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks her.
  • Es werden nur gefährliche Güter empfangen.
  • Das Unternehmen fungiert lediglich als Auftraggeber des Absenders und befördert maximal 50 Tonnen pro Kalenderjahr (außer bei radioaktivem Gefahrgut und Stoffen der Beförderungskategorie 0).
  • Das Unternehmen ist ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt.

Die Position des Gefahrgutbeauftragten kann gemäß Paragraph 1 Absatz 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. Es kann ein Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebs sein, dem auch andere Aufgaben übertragen wurden. Alternativ kann es eine externe Person sein, die nicht dem Unternehmen oder Betrieb angehört. Auch der Unternehmer oder Betriebsinhaber selbst kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten übernehmen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nur Personen, die im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für den jeweiligen Verkehrsträger sind, als Gefahrgutbeauftragte tätig werden dürfen. Dieser Schulungsnachweis wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt, nachdem der spezielle Grundlehrgang absolviert und die Prüfung bestanden wurde. Der Schulungsnachweis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann durch den Abschluss eines Ergänzungslehrgangs oder das Bestehen einer erneuten Prüfung verlängert werden.

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte trägt unter der Verantwortung des Unternehmers eine wesentliche Rolle und ist dafür zuständig, im Rahmen der unternehmensbezogenen Tätigkeiten nach Möglichkeiten zu suchen oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers zu erleichtern. Es obliegt ihm, genaue Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten zu führen, die für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren sind und den zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten umfassen im Einzelnen:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften: Der Gefahrgutbeauftragte überwacht und kontrolliert, ob die Vorschriften für den Transport von Gefahrgut eingehalten werden.

  • Unverzügliche Meldung von Mängeln und Fehlern: Bei Feststellung von Mängeln oder Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, hat der Gefahrgutbeauftragte die Pflicht, diese unverzüglich dem Unternehmer zu melden.

  • Beratung des Unternehmens: Der Gefahrgutbeauftragte steht dem Unternehmen bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung beratend zur Seite.

  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichts: Innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Gefahrgutbeauftragte einen Bericht über die Gefahrgutaktivitäten des Unternehmens im vergangenen Jahr.

  • Erstellung eines Unfallberichts: Im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ist der Gefahrgutbeauftragte verantwortlich für die Erstellung eines entsprechenden Unfallberichts.

  • Überprüfung des Unternehmensvorgehens: Der Gefahrgutbeauftragte überprüft die Vorgehensweise des Unternehmens in verschiedenen Bereichen, einschließlich der Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrguts, des Vorgehens beim Kauf neuer Transportmittel und der Schulung der Mitarbeiter.

Diese Aufgaben stellen sicher, dass die Beförderung von Gefahrgut gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsstandards erfolgt und potenzielle Risiken minimiert werden.

Der Gefahrgutbeauftragte hat bestimmte Rechte, die sicherstellen, dass er seine Aufgaben angemessen erfüllen kann. Diese Rechte umfassen:

  • Schutz vor Benachteiligung: Der Gefahrgutbeauftragte darf aufgrund der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt oder ungerecht behandelt werden. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte in seiner Position geschützt ist und keine Nachteile erfährt.

  • Zugang zu Informationen und Unterlagen: Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Gefahrgutbeauftragten alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Dies umfasst beispielsweise Zugang zu relevanten Gesetzen, Vorschriften, Schulungsmaterialien und Berichten.

  • Freie Äußerung von Vorschlägen und Bedenken: Der Gefahrgutbeauftragte hat das Recht, dem Unternehmer jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung zu äußern. Dies ermöglicht es dem Gefahrgutbeauftragten, potenzielle Sicherheitsrisiken oder Verbesserungsmöglichkeiten anzusprechen und konstruktives Feedback zu geben.

Diese Rechte gewährleisten, dass der Gefahrgutbeauftragte in der Lage ist, seine Verantwortlichkeiten effektiv wahrzunehmen und einen Beitrag zur Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften bei der Beförderung von Gefahrgut zu leisten.

Nein, der Gefahrgutbeauftragte ist in der Regel nicht weisungsbefugt. Gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) ist der Gefahrgutbeauftragte für die Überwachung und Unterstützung der Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut zuständig. Der Gefahrgutbeauftragte hat jedoch in der Regel keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern oder Abteilungen des Unternehmens.

Die Rolle des Gefahrgutbeauftragten besteht darin, beratend tätig zu sein, das Unternehmen in Fragen der Gefahrgutbeförderung zu unterstützen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie arbeiten eng mit anderen Abteilungen zusammen, geben Empfehlungen und Hinweise, aber sie haben normalerweise keine Befugnis, Weisungen zu erteilen oder Anweisungen zu geben, die über ihre Beratungsfunktion hinausgehen.

Es ist wichtig, dass der Gefahrgutbeauftragte eine unabhängige Position innehat, um seine Aufgaben objektiv und ohne Interessenkonflikte wahrnehmen zu können. Der Gefahrgutbeauftragte sollte jedoch in der Lage sein, seine Empfehlungen und Bedenken gegenüber der Unternehmensleitung angemessen zu äußern und auf etwaige Mängel oder Sicherheitsrisiken hinzuweisen.

Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers sicherzustellen:

  • Sach- und Fachkunde des Gefahrgutbeauftragten: Der Unternehmer muss prüfen, ob die Person, die als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden soll, über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, was durch Schulungsnachweise nachgewiesen wird.

  • Vorlage des Schulungsnachweises: Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde seinen Schulungsnachweis vorzulegen. Es liegt in der Verantwortung des Gefahrgutbeauftragten, sicherzustellen, dass dieser rechtzeitig verlängert wird.

  • Bereitstellung von Informationen und Ressourcen: Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle notwendigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Der Gefahrgutbeauftragte muss jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern können.

  • Schutz vor Benachteiligung: Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt oder ungerecht behandelt werden.

  • Bekanntgabe des Gefahrgutbeauftragten: Der Name des Gefahrgutbeauftragten muss allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekanntgegeben werden.

  • Unterweisung der am Gefahrgut Beteiligten: Neben dem Gefahrgutbeauftragten müssen auch andere beteiligte Personen, wie Absender, Beförderer, Empfänger und Verlader, gemäß den Vorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) geschult sein.

  • Übertragung von Pflichten auf Mitarbeiter: Der Unternehmer kann seine Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz auch auf Mitarbeiter übertragen. In der aktuellen Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind diese „beauftragten Personen“ nicht mehr spezifisch definiert. Auch sie müssen gemäß den Vorschriften des ADR geschult werden.

  • Auffrischungskurse für Unterweisungen: Gemäß Kapitel 1.3.2.4 des ADR müssen die regelmäßigen Unterweisungen durch Auffrischungskurse ergänzt werden, um Änderungen in den Vorschriften zu berücksichtigen.

In Deutschland ist der Schulungsnachweis eines Gefahrgutbeauftragten gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) für eine Dauer von fünf Jahren gültig. Die genauen Bestimmungen zur Verlängerung des Schulungsnachweises sind in der GbV festgelegt.

Um den Schulungsnachweis zu verlängern, muss der Gefahrgutbeauftragte an einem sogenannten „Ergänzungslehrgang“ teilnehmen oder eine erneute Prüfung ablegen. Der Ergänzungslehrgang oder die Prüfung zielen darauf ab, sicherzustellen, dass der Gefahrgutbeauftragte über aktuelles Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um seine Aufgaben weiterhin kompetent ausführen zu können.

Die konkreten Anforderungen und der Ablauf zur Verlängerung des Schulungsnachweises können von den zuständigen Behörden und anerkannten Ausbildungseinrichtungen festgelegt werden. Es ist ratsam, sich an diese Stellen zu wenden, um genaue Informationen und Anweisungen zur Verlängerung des Schulungsnachweises gemäß den deutschen Vorschriften zu erhalten.

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Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Was regelt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und für wen ist sie wichtig? Wir klären auf.

Was versteht man gemäß der Gefahrstoffverordnung unter Gefahrgut?

Gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Deutschland versteht man unter Gefahrgut alle Stoffe und Gemische, die aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art ihrer Verwendung eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die Umwelt oder Sachwerte darstellen können.

Gefahrgüter können aufgrund ihrer explosiven, entzündbaren, oxidierenden, ätzenden, giftigen oder anderweitig gefährlichen Eigenschaften als Gefahrstoffe eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt dabei nach den Kriterien der EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Unternehmen, die mit Gefahrgut umgehen, sind verpflichtet, die Gefahrstoffverordnung einzuhalten und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren für Menschen und Umwelt zu minimieren. Hierzu gehört die Einhaltung von Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung, Transport und Entsorgung von Gefahrstoffen.

Zudem müssen Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, der für die Überwachung und Umsetzung der Vorschriften zur Handhabung von Gefahrstoffen zuständig ist. Der Gefahrgutbeauftragte muss über fundierte Kenntnisse im Umgang mit Gefahrstoffen verfügen und regelmäßig an Schulungen und Weiterbildungen teilnehmen, um auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Technik zu bleiben.

Insgesamt trägt die Gefahrstoffverordnung dazu bei, dass der Umgang mit Gefahrstoffen in Deutschland sicherer und umweltfreundlicher gestaltet wird. Unternehmen, die sich an die Vorschriften halten und die Empfehlungen des Gefahrgutbeauftragten umsetzen, minimieren nicht nur das Risiko von Unfällen und Schäden, sondern tragen auch zur nachhaltigen Entwicklung bei.

Beispiele für Gefahrgüter im gewerblichen Güterkraftverkehr.

Im gewerblichen Güterkraftverkehr werden verschiedene Arten von Gefahrgütern transportiert. Hier sind einige Beispiele:

  1. Entzündbare Stoffe: Hierunter fallen Stoffe wie Benzin, Ethanol, Lacke und Farben. Diese Stoffe sind aufgrund ihrer Eigenschaften wie leichter Entflammbarkeit und hohem Explosionsrisiko gefährlich.

  2. Giftige Stoffe: Giftige Stoffe wie Cyanid, Quecksilber oder radioaktive Stoffe können schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Umwelt haben.

  3. Ätzende Stoffe: Dazu zählen etwa Säuren und Laugen. Sie können die Haut und die Atemwege verätzen und bei Kontakt zu Augenschäden führen.

  4. Explosive Stoffe: Hierzu zählen Stoffe wie Dynamit, Schwarzpulver oder Feuerwerkskörper. Sie sind hochexplosiv und können im Falle eines Unfalls verheerende Auswirkungen haben.

  5. Oxidierende Stoffe: Oxidierende Stoffe können die Entzündung von anderen Stoffen begünstigen. Hierunter fallen beispielsweise Wasserstoffperoxid oder Kaliumpermanganat.

  6. Infektiöse Stoffe: Infektiöse Stoffe wie beispielsweise Bakterien, Viren oder Pilze können Krankheiten übertragen und stellen somit ein hohes Risiko dar.

  7. Gasförmige Stoffe: Hierzu zählen Stoffe wie Propan, Butan oder Ammoniak. Sie sind aufgrund ihrer gasförmigen Beschaffenheit besonders gefährlich und können bei undichten Behältern zu Explosionen führen.

Für den Transport dieser Gefahrgüter müssen strenge Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Hierzu zählen beispielsweise eine spezielle Kennzeichnung und Verpackung der Gefahrgüter, Schulungen für das Transportpersonal, die Überprüfung der Fahrzeuge sowie ein kontinuierliches Monitoring durch einen Gefahrgutbeauftragten.

Insgesamt ist es wichtig, dass Unternehmen, die Gefahrgüter transportieren, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und durch entsprechende Maßnahmen wie Schulungen und Überwachung das Risiko von Unfällen und Schäden minimieren.

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  • Beratung bei individuellen Anfragen binnen 12h

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Was ist beim Umgang mit Gefahrgütern im gewerblichen güterkraftverkehr zu beachten?

Beim Umgang mit Gefahrgütern im gewerblichen Güterkraftverkehr müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, um ein hohes Maß an Sicherheit für Mensch und Umwelt zu gewährleisten. Hier sind einige wichtige Punkte, die zu beachten sind:

  1. Transportvorschriften: Für den Transport von Gefahrgütern gelten nationale und internationale Vorschriften. Die wichtigsten Regelwerke sind das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) sowie die nationale Gefahrgutverordnung (GGVSEB). Es ist wichtig, dass Unternehmen, die Gefahrgüter transportieren, diese Vorschriften einhalten und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen.

  2. Kennzeichnung und Verpackung: Gefahrgüter müssen entsprechend gekennzeichnet und verpackt werden, um eine sichere Beförderung zu gewährleisten. Hierbei ist zu beachten, dass die Verpackungen den Anforderungen der jeweiligen Gefahrenklasse entsprechen und ausreichend stabil sind.

  3. Schulungen: Das Personal, das mit dem Transport von Gefahrgütern betraut ist, muss über entsprechende Kenntnisse verfügen. Dies umfasst unter anderem Schulungen zu den Gefahrenklassen, zur Kennzeichnung und Verpackung sowie zur Handhabung von Gefahrgütern.

  4. Fahrzeuge: Die Fahrzeuge, die für den Transport von Gefahrgütern eingesetzt werden, müssen den Vorschriften entsprechen. Hierzu gehört beispielsweise die Ausstattung mit geeigneten Gefahrgutkennzeichnungen und Sicherheitsausrüstungen sowie regelmäßige Kontrollen und Wartungen.

  5. Gefahrgutbeauftragter: Unternehmen, die Gefahrgüter transportieren, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Dieser ist für die Überwachung und Umsetzung der Vorschriften zuständig und dient als Ansprechpartner für Behörden und Mitarbeiter.

  6. Dokumentation: Für den Transport von Gefahrgütern müssen bestimmte Dokumente wie Frachtpapiere und Beförderungsdokumente geführt werden. Diese Dokumente müssen während des Transports verfügbar sein und auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden.

Insgesamt ist es wichtig, dass Unternehmen, die mit Gefahrgütern arbeiten, ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Sicherheitsbewusstsein an den Tag legen. Nur so kann eine sichere Beförderung gewährleistet werden.

Welche Konsequenzen drohen Unternehmen, die gegen Vorschriften beim Transport von Gefahrgütern verstoßen?

Unternehmen, die gegen Vorschriften beim Transport von Gefahrgütern verstoßen, können mit unterschiedlichen Konsequenzen rechnen, je nach Schwere des Verstoßes und den geltenden Gesetzen und Vorschriften im jeweiligen Land. Hier sind einige mögliche Konsequenzen:

  1. Bußgelder: Unternehmen können mit Geldbußen oder Geldstrafen belegt werden, wenn sie gegen die Vorschriften beim Transport von Gefahrgütern verstoßen.

  2. Verlust von Transportgenehmigungen: Wenn Unternehmen schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften beim Transport von Gefahrgütern begehen, können sie ihre Transportgenehmigungen oder Lizenzen verlieren, was zu erheblichen Geschäftseinbußen führen kann.

  3. Haftungsansprüche: Wenn es zu einem Unfall kommt und Personen oder Eigentum geschädigt werden, kann das Unternehmen für den Schaden haftbar gemacht werden. In einigen Fällen kann dies zu erheblichen finanziellen Schäden führen.

  4. Strafverfahren: In schwerwiegenden Fällen von Verstößen gegen die Vorschriften beim Transport von Gefahrgütern können Strafverfahren gegen Unternehmen oder beteiligte Personen eingeleitet werden.

  5. Reputationsverlust: Verstöße gegen die Vorschriften beim Transport von Gefahrgütern können zu einem erheblichen Verlust des Vertrauens der Öffentlichkeit und der Kunden in das Unternehmen führen. Ein Unternehmen kann auch in der Branche als unzuverlässig und unsicher angesehen werden.

Um solche Konsequenzen zu vermeiden, ist es für Unternehmen wichtig, sich an alle geltenden Vorschriften beim Transport von Gefahrgütern zu halten und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Eine gute Schulung und Qualifikation der beteiligten Mitarbeiter, die Verwendung von geeigneten Transportmitteln und Verpackungen sowie eine sorgfältige Planung und Organisation des Transports können dazu beitragen, Verstöße zu vermeiden und ein sicheres und zuverlässiges Transportgeschäft zu gewährleisten.

123Ingenieure – Ihre Sicherheitsingenieure und externe Beauftrage für Gefahrgut

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Der interne oder auch externe Gefahrgutbeauftragte ist eine fachkundige Person, welche unter bestimmten Rahmenbedingungen bestellt werden muss, wenn gefährliche Stoffe auf öffentlichen Verkehrswegen transportiert werden sollen. Als Schnittstelle zwischen dem Unternehmen und den jeweiligen überwachenden Behörden sorgt der Gefahrgutbeauftragte neben der Sicherstellung des Arbeitsschutzes vor allem dafür, dass Rechtsverletzungen vermieden werden. Zu den weiteren Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zählt die Beratung der Geschäftsführung, bzw. der Verantwortlichen der jeweiligen Abteilung welche die Gefahrgutlogistik leiten. Sämtliche Verantwortung die im Zusammenhang mit dem Transport von gefährlichen Gütern entsteht, trägt der Gefahrgutbeauftragte. Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten des Gefahrutbeauftragten bildet die Gefahrgutbeauftragtenverodnung, kurz GbV. In dieser Verordnung wird neben des Zuständigkeitsbereiches auch die geforderte Qualifikation an den Gefahrgutbeauftragten geregelt.

Die Kosten für einen externen Gefahrstoffbeauftragten variieren sehr stark unter den Marktbegleitern. Dies liegt zum einen an den unterschiedlichen Preisstrukturen der Unternehmen, wird aber auch stark von dem Bedarf des Auftraggebers mit bestimmt. So üben die Anforderungen an den Gefahrstoffbeauftragten oft einen signifikanten Einfluss auf das Honorar des externen Gefahrstoffbeauftragten aus. Bei 123ingenieure profitieren Sie von einer transparenten Preispolitik. Bei uns ist es möglich, die monatlich anfallenden Kosten transparent online einzusehen. So steht einer sicheren Budgetplanung Ihres Unternehmens nichts mehr im Wege. Der transparente Umgang mit den Preisen sogt darüber hinaus für ein faires Miteinander. Bei uns erhalten Sie kein individuelles Angebot, sondern profitieren von unserer Expertise und Branchenpräsenz in Form von top Konditionen bei gleichzeitiger Rechtskonformität. Wir sind eben echte Dienstleister.

Der externe Gefahrstoffbeauftragte wird in einem Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben benötigt. Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind hier beispielsweise die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) einzuhalten. Ein externer Gefahrstoffbeauftragter sorgt somit neben seiner beratenden Funktion auch dafür, dass behördliche Forderungen und Vorgaben eingehalten und umgesetzt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass Verstöße vermieden werden.

Die Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten sind nicht klar definiert. Dennoch bestehen die Tätigkeiten im wesentlichen aus den folgenden Punkten:

  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Durchführen von Arbeitsplatzmessungen
  • Erstellung von Schutzmaßnahmen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
  • Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Unterweisung von Mitarbeitern zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
  • Koordinierung der fachgerechten Lagerung von Gefahrstoffen
  • Kenntnis über die unterschiedlichen Vorschriften und Verordnungen

Mit 123ingenieure haben Sie einen Experten im Bereich Gefahrstoffe an Ihrer Seite. Wir stehen Ihnen digital und vor Ort mit Rat und Tat zur Seite. Zudem bieten wir Ihnen unserer Services zu top Konditionen.

Es gibt einen klaren Unterschied zwischen einem Gefahrgutbeauftragten und einem Gefahrstoffbeauftragten. Während der Gefahrstoffbeauftragte für die sichere Lagerung von gefährlichen Stoffen zuständig ist, ist der Gefahrgutbeauftragte der Experte rund um den Transport von gefährlichen Stoffen. Der Eine kümmert sich also um den stationären Umgang mit gefährlichen Stoffen, während sich der andere mit gefährlichen Stoffen in Bewegung beschäftigt. Hierbei ist es nicht von Bedeutung ob es sich jeweils um einen internen oder um einen externen Beauftragten handelt. Der Gesetzgeber überlässt dem Unternehmer hierbei die Wahl. Auf einen externen Gefahrgut- bzw. Gefahrstoffbeauftragten greifen vor allem kleine bis mittlere Unternehmen zurück. Dies liegt daran, dass der externe Dienstleister hier meist deutlich wirtschaftlicher ist. Zudem überlassen Sie die Aufgabe dann den Experten und können sich sicher sein, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden und die Dokumentationspflichten professionell umgesetzt werden.

Was ist beim Umgang mit beschädigten oder auslaufenden Gefahrgütern zu beachten?

Beim Umgang mit beschädigten oder auslaufenden Gefahrgütern ist äußerste Vorsicht geboten, um Verletzungen von Personen und Schäden an Eigentum und Umwelt zu vermeiden. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  1. Persönliche Schutzausrüstung verwenden: Personen, die mit beschädigten oder auslaufenden Gefahrgütern umgehen, müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen, wie zum Beispiel Schutzbrillen, Handschuhe und Schutzkleidung.

  2. Gefahrenbereich absperren: Der Bereich um die beschädigten oder auslaufenden Gefahrgüter muss sofort abgesperrt werden, um den Zugang für unbefugte Personen zu verhindern. Es sollte ein ausreichender Abstand zu dem Gefahrenbereich eingehalten werden.

  3. Sofortmaßnahmen ergreifen: Es müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden, um das Auslaufen oder die Freisetzung von Gefahrstoffen zu stoppen oder zu minimieren. Hierzu können spezielle Notfallausrüstungen wie absorbierende Materialien oder Abdichtmaterialien eingesetzt werden.

  4. Verantwortliche Behörden informieren: Es ist wichtig, die zuständigen Behörden wie die Feuerwehr, Polizei oder Gefahrgutexperten sofort über das Vorliegen von beschädigten oder auslaufenden Gefahrgütern zu informieren.

  5. Entsorgung: Beschädigte oder auslaufende Gefahrgüter müssen gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen entsorgt werden. Hierzu müssen spezialisierte Entsorgungsunternehmen eingeschaltet werden.

  6. Dokumentation: Alle Vorfälle, bei denen es zu beschädigten oder auslaufenden Gefahrgütern gekommen ist, müssen dokumentiert werden. Hierzu müssen die beteiligten Personen und die eingesetzten Maßnahmen sowie die Entsorgung schriftlich festgehalten werden.

Es ist wichtig, dass alle Personen, die mit Gefahrgütern umgehen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um auf Notfälle reagieren zu können. Eine regelmäßige Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter ist daher unerlässlich, um das Risiko von Unfällen und Verletzungen zu minimieren.

Welche Gefahrenklassen gibt es bei Gefahrgütern, und welche Vorsichtsmaßnahmen müssen bei der Beförderung beachtet werden?

Es gibt verschiedene Gefahrenklassen bei Gefahrgütern, die aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften eine Gefahr darstellen können. Die Einteilung der Gefahrenklassen erfolgt gemäß den internationalen Vorschriften für den Transport von Gefahrgütern, insbesondere dem sogenannten „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals“ (GHS) und der „ADR/RID/GGVS/GGVE“, den nationalen und europäischen Regelungen für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr.

Die neun Gefahrenklassen sind:

  1. Explosionsgefährliche Stoffe
  2. Gase
  3. Entzündbare Flüssigkeiten
  4. Entzündbare feste Stoffe
  5. Oxidierende Stoffe
  6. Giftige Stoffe
  7. Radioaktive Stoffe
  8. Ätzende Stoffe
  9. Verschiedene Gefahren

Je nach Gefahrenklasse müssen bei der Beförderung unterschiedliche Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden, um ein sicheres und zuverlässiges Transportieren zu gewährleisten. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Geeignete Verpackungen und Behältnisse: Gefahrgüter müssen in speziell zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen und Behältnissen transportiert werden. Die Verpackungen müssen den spezifischen Anforderungen für die jeweilige Gefahrenklasse entsprechen.
  • Kennzeichnung und Beschriftung: Jede Verpackung oder jedes Behältnis muss mit einer entsprechenden Kennzeichnung und Beschriftung versehen sein, die die Gefahrklasse, den Namen des Gefahrguts, das UN-Nummernzeichen und weitere wichtige Informationen angibt.
  • Dokumentation: Für den Transport von Gefahrgütern müssen entsprechende Dokumente ausgefüllt werden, wie zum Beispiel Frachtbriefe, Transportdokumente, Begleitpapiere und Gefahrgutdeklarationen.
  • Fahrzeuge und Transportmittel: Die Fahrzeuge und Transportmittel müssen den geltenden Vorschriften und Anforderungen entsprechen und speziell für den Transport von Gefahrgütern zugelassen sein. Sie müssen mit geeigneten Ausrüstungen wie Feuerlöschern, Warneinrichtungen und Abdeckplanen ausgestattet sein.
  • Schulung und Training: Personen, die mit dem Transport von Gefahrgütern betraut sind, müssen entsprechend geschult und trainiert werden, um die spezifischen Anforderungen und Vorschriften zu kennen und um auf Notfälle und Unfälle reagieren zu können.
  • Einhaltung der Vorschriften: Die geltenden Vorschriften und Regelungen müssen strikt eingehalten werden, um das Risiko von Unfällen und Schäden an Personen, Eigentum und Umwelt zu minimieren.

Es ist wichtig, dass alle Beteiligten im Transportprozess – von den Herstellern über die Spediteure bis hin zu den Fahrern – die spezifischen Anforderungen und Vorschriften für den Transport von Gefahrgütern kennen und einhalten. Nur so kann eine sichere und zuverlässige Beförderung von Gefahrgut gewährleistet werden.

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