DAS KrWG.

Als externe Abfallbeauftragte sind wir deutschlandweit im Einsatz und erläutern Ihnen nachfolgend das Kreislaufwirtschaftsgesetz.

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Was ist das Kreislaufwirtschafts-gesetz (KrWG)?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist ein Gesetz in Deutschland, das die Abfallwirtschaft regelt. Es trat am 1. Juni 2012 in Kraft und hat das bis dahin geltende Abfallgesetz abgelöst. Das Ziel des KrWG ist es, eine nachhaltige und ressourcenschonende Abfallwirtschaft zu fördern, die auch Umwelt- und Klimaschutz berücksichtigt. Es umfasst neun Abschnitte, die Regelungen zur Vermeidung, Sammlung, Beförderung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen sowie Rücknahmepflichten und behördliche Überwachung festlegen. Das KrWG hat eine große Bedeutung für die Abfallwirtschaft in Deutschland und setzt klare Vorgaben und Regeln für eine nachhaltige und ressourcenschonende Abfallwirtschaft.

Das Kreislaufwirtschafts-
gesetz gliedert sich wie folgt:

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften
  • Teil 2: Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

  • Teil 3: Produktverantwortung
  • Teil 4: Planungsverantwortung
  • Teil 5: Absatzförderung und Abfallberatung
  • Teil 6: Überwachung
  • Teil 7: Entsorgungsfachbetriebe
  • Teil 8: Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
  • Teil 9: Schlussbestimmungen

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

Der Teil 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umfasst die allgemeinen Vorschriften zur Abfallwirtschaft und enthält folgende Paragraphen:

  • § 1 Zweck des Gesetzes: In diesem Paragraphen wird der Zweck des Gesetzes definiert. Das Gesetz dient dem Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von Abfällen sowie der Erhaltung von Ressourcen durch Förderung der Kreislaufwirtschaft.
  • §2 Geltungsbereich: Gemäß § 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erstreckt sich das Gesetz auf die Erzeugung, Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie auf die Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen und Altprodukten.

    Das KrWG gilt für alle Abfallarten, einschließlich gefährlicher Abfälle, sowie für Erzeugnisse und Altprodukte, die in den Anwendungsbereich des ElektroG, des BatterieG und des VerpackG fallen.

    Das Gesetz gilt für alle Personen, die an der Erzeugung, Sammlung, Beförderung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen beteiligt sind, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Auch Hersteller, Vertreiber und Besitzer von Erzeugnissen und Altprodukten unterliegen den Vorschriften des KrWG.

    Zudem können die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusätzliche Regelungen erlassen, um die Ziele des KrWG zu erreichen.

    Insgesamt soll das KrWG einen Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen leisten und die Umweltbelastungen durch Abfälle minimieren.

  • §3 Begriffsbestimmung: § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) enthält wichtige Begriffsbestimmungen, die im weiteren Verlauf des Gesetzes eine zentrale Rolle spielen. Einige der wichtigsten Begriffe sind:

    • Abfälle: Gemäß § 3 Absatz 1 KrWG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Hierzu gehören auch Abfälle, die aus Produkten oder Produktionsprozessen stammen.
    • Verwertung: Verwertung ist gemäß § 3 Absatz 22 KrWG jede Verwertung, die nicht Beseitigung ist. Verwertung kann somit auch Recycling, stoffliche Verwertung oder energetische Verwertung umfassen.
    • Beseitigung: Beseitigung ist gemäß § 3 Absatz 5 KrWG jede Art der Abfallbeseitigung, einschließlich Ablagerung, Verfüllung, Verbrennung und chemischer Behandlung.
    • Abfallvermeidung: Abfallvermeidung ist gemäß § 3 Absatz 2 KrWG die Vermeidung von Abfällen oder die Verringerung der Menge und der schädlichen Auswirkungen von Abfällen.
    • Produktverantwortung: Produktverantwortung ist gemäß § 3 Absatz 15 KrWG die Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen, dafür Sorge zu tragen, dass diese am Ende ihrer Lebensdauer umweltgerecht verwertet oder beseitigt werden.

    Diese und weitere Begriffsbestimmungen im § 3 KrWG tragen dazu bei, dass die Vorgaben des Gesetzes eindeutig und klar verständlich sind.

  • §4 Nebenprodukte: Gemäß § 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Nebenprodukte Stoffe oder Gegenstände, die bei einem Herstellungsprozess als unvermeidbare Begleiterscheinung anfallen und keinen Hauptzweck erfüllen, aber dennoch eine Verwendung finden können.

    Im Unterschied zu Abfällen sind Nebenprodukte keine beweglichen Sachen, von denen sich ihr Besitzer entledigen will oder muss. Sie sind vielmehr ein Bestandteil des Herstellungsprozesses und können beispielsweise in einem anderen Produkt weiterverarbeitet werden.

    Gemäß § 4 Absatz 2 KrWG unterliegen Nebenprodukte nicht den Vorschriften des Gesetzes, sofern sie den Anforderungen an ihre Verwendung als Stoffe oder Gegenstände entsprechen und die Umwelt nicht schädigen. In diesem Fall bedarf es keiner Abfallbewirtschaftung im Sinne des KrWG.

    Sobald jedoch Zweifel bestehen, ob ein Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt oder als Abfall anzusehen ist, muss geprüft werden, ob er den Anforderungen an ein Nebenprodukt gemäß § 4 KrWG entspricht oder nicht. Andernfalls unterliegt er den Vorschriften des KrWG und muss entsprechend behandelt werden.

  • §5 Ende der Abfalleigenschaft: Gemäß § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) endet die Abfalleigenschaft von Stoffen oder Gegenständen dann, wenn sie ohne Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit stofflich oder energetisch verwertet werden können.

    Dies bedeutet, dass der Stoff oder Gegenstand nachweislich so behandelt werden kann, dass er keinen schädlichen Einfluss auf die Umwelt hat und weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährdet. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise durch eine Analyse des Stoffes oder Gegenstandes erbracht werden.

    Eine stoffliche Verwertung kann beispielsweise die Wiederverwendung des Stoffes oder Gegenstandes in einem Herstellungsprozess sein. Eine energetische Verwertung hingegen bezieht sich auf die Nutzung des Stoffes oder Gegenstandes als Brennstoff.

    Sobald die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, unterliegt er nicht mehr den Vorschriften des KrWG, sondern den Vorschriften anderer Gesetze, wie beispielsweise dem Produktsicherheitsgesetz oder dem Chemikaliengesetz.

Teil 3: Produkt-
verantwortung

Der Teil 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes regelt die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Produkten. Es geht darum, wie diese ihre Produkte so gestalten und auf den Markt bringen können, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer möglichst effizient und umweltverträglich entsorgt werden können.

§23 legt fest, dass die Hersteller und Vertreiber von Produkten eine Produktverantwortung tragen. Das bedeutet, dass sie dafür sorgen müssen, dass ihre Produkte am Ende ihrer Lebensdauer umweltverträglich entsorgt werden können.

§24 regelt die Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht. Das bedeutet, dass die Hersteller und Vertreiber von Produkten bestimmte Informationen bereitstellen müssen, um den sicheren Umgang mit ihren Produkten zu gewährleisten.

§25 regelt die Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle sowie Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt. Es geht also darum, wie die Produkte am Ende ihrer Lebensdauer am besten wiederverwendet, verwertet oder beseitigt werden können.

§26 legt fest, dass die Hersteller und Vertreiber von Produkten freiwillig ihre Produktverantwortung wahrnehmen können. Das bedeutet, dass sie sich bereit erklären, ihre Produkte nach Gebrauch zurückzunehmen und umweltverträglich zu entsorgen.

§26a befreit die Hersteller und Vertreiber von gefährlichen Abfällen von bestimmten Nachweispflichten, wenn sie ihre Produkte freiwillig zurücknehmen.

§27 regelt die Besitzerpflichten nach Rücknahme. Das bedeutet, dass diejenigen, die ein zurückgenommenes Produkt besitzen, dafür Sorge tragen müssen, dass es umweltverträglich entsorgt wird.

Teil 2: Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Der Teil 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes behandelt die Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dabei sollen die Umweltbelange berücksichtigt werden, um eine nachhaltige Abfallwirtschaft zu gewährleisten.

Im Einzelnen gliedert sich der Teil 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wie folgt:

  • Abschnitt 1: Grundsätze der Abfallwirtschaft (§§ 6-8)

Dieser Abschnitt beinhaltet Grundsätze zur Vermeidung von Abfällen sowie zur Produktverantwortung und Abfallvermeidung. Zudem wird die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen geregelt.

  • Abschnitt 2: Kreislaufwirtschaft (§§ 9-14)

Dieser Abschnitt befasst sich mit der getrennten Sammlung von Abfällen, der Verwertung von Abfällen sowie der Beseitigung von Abfällen. Hierbei werden die Grundsätze zur getrennten Sammlung und Verwertung von Abfällen festgelegt und es wird aufgezeigt, dass die Beseitigung von Abfällen nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte.

  • Abschnitt 3: Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen und Altprodukten (§§ 15-16)

Dieser Abschnitt regelt die Rücknahme- und Verwertungspflichten von Erzeugern und Besitzern von Erzeugnissen und Altprodukten. Hierbei geht es darum, eine möglichst hohe Recyclingquote zu erreichen und Abfallmengen zu reduzieren.

  • Abschnitt 4: Abfallbeseitigung und Abfallwirtschaftskonzepte (§§ 17-22)

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Abfallbeseitigung und den Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte. Hierbei werden die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Beseitigung von Abfällen festgelegt und es wird aufgezeigt, welche Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte gestellt werden.

Zusammenfassend legt der Teil 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Grundsätze und Pflichten zur nachhaltigen Abfallwirtschaft fest. Dabei werden die Vermeidung von Abfällen, die getrennte Sammlung und Verwertung von Abfällen sowie die Beseitigung von Abfällen geregelt. Zudem werden Rücknahme- und Verwertungspflichten von Erzeugern und Besitzern von Erzeugnissen und Altprodukten festgelegt.

Teil 3: Produktverantwortung

Der Teil 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes regelt die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Produkten. Es geht darum, wie diese ihre Produkte so gestalten und auf den Markt bringen können, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer möglichst effizient und umweltverträglich entsorgt werden können.

§23 legt fest, dass die Hersteller und Vertreiber von Produkten eine Produktverantwortung tragen. Das bedeutet, dass sie dafür sorgen müssen, dass ihre Produkte am Ende ihrer Lebensdauer umweltverträglich entsorgt werden können.

§24 regelt die Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht. Das bedeutet, dass die Hersteller und Vertreiber von Produkten bestimmte Informationen bereitstellen müssen, um den sicheren Umgang mit ihren Produkten zu gewährleisten.

§25 regelt die Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle sowie Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt. Es geht also darum, wie die Produkte am Ende ihrer Lebensdauer am besten wiederverwendet, verwertet oder beseitigt werden können.

§26 legt fest, dass die Hersteller und Vertreiber von Produkten freiwillig ihre Produktverantwortung wahrnehmen können. Das bedeutet, dass sie sich bereit erklären, ihre Produkte nach Gebrauch zurückzunehmen und umweltverträglich zu entsorgen.

§26a befreit die Hersteller und Vertreiber von gefährlichen Abfällen von bestimmten Nachweispflichten, wenn sie ihre Produkte freiwillig zurücknehmen.

§27 regelt die Besitzerpflichten nach Rücknahme. Das bedeutet, dass diejenigen, die ein zurückgenommenes Produkt besitzen, dafür Sorge tragen müssen, dass es umweltverträglich entsorgt wird.

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Teil 4: Planungs-
verantwortung

Der Teil 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes befasst sich mit der Planungsverantwortung und umfasst insgesamt drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt werden die Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung behandelt. Hierbei geht es um die Festlegung von Standards und Regeln für die Entsorgung von Abfällen sowie die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden.

Im zweiten Abschnitt werden die Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme behandelt. Abfallwirtschaftspläne sind langfristige Konzepte zur Abfallwirtschaft und müssen von den zuständigen Behörden aufgestellt werden. Hierbei sollen alle Aspekte der Abfallwirtschaft berücksichtigt werden. Abfallvermeidungsprogramme sind Maßnahmen zur Reduzierung der Abfallmenge und sollen dazu beitragen, dass weniger Abfälle entstehen.

Im dritten Abschnitt werden die Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, behandelt. Hierbei geht es um die Genehmigung und Überwachung von Deponien, in denen Abfälle gelagert und behandelt werden. Es werden Anforderungen an Deponien gestellt und Vorgaben für Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren gemacht. Es wird auch die Möglichkeit der Stilllegung von Abfallbeseitigungsanlagen geregelt und die Kosten der Ablagerung von Abfällen festgelegt.

Teil 5: Absatzförderung und Abfallberatung

In Teil 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geht es um die Absatzförderung und Abfallberatung.

Gemäß § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestimmte Pflichten im Bereich der Abfallwirtschaft. Sie müssen eine geordnete und schadlose Beseitigung der Abfälle sicherstellen sowie dafür sorgen, dass Abfälle vermieden und verwertet werden, bevor sie beseitigt werden.

Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft zu treffen und insbesondere die Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zu fördern. Hierzu gehört auch die Abfallberatung und die Information über die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben zudem die Aufgabe, Abfallgebühren zu erheben, die zur Deckung der Kosten für die Abfallentsorgung notwendig sind. Dabei sind die Gebühren so zu bemessen, dass sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Gemäß § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Abfallberatungspflicht. Diese Pflicht bezieht sich auf alle Fragen der Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung sowie auf die Schonung von Ressourcen und den Umweltschutz im Zusammenhang mit Abfällen. Die Abfallberatung hat dabei sowohl auf privater als auch auf öffentlicher Ebene stattzufinden und soll durch Information und Beratung zu einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung beitragen. Die Abfallberatungspflicht soll insbesondere auch dazu beitragen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Umgang mit Abfällen zu schärfen und so zu einer Reduktion des Abfallaufkommens beitragen.

Teil 6: Überwachung

Der Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes. Im Einzelnen umfasst dieser Teil folgende Paragraphen:

§ 47 Allgemeine Überwachung des KrWG regelt, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des KrWG und anderer abfallrechtlicher Bestimmungen überwachen und kontrollieren müssen. Dabei haben sie auch die Aufgabe, für die Verhütung und Unterbindung von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit Abfällen zu sorgen.

§ 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle des KrWG verpflichtet denjenigen, der Abfälle erzeugt oder besitzt, dazu, diese ordnungsgemäß zu kennzeichnen und die Abfallbezeichnung festzulegen. Insbesondere bei gefährlichen Abfällen müssen die zuständigen Behörden über die Art, Beschaffenheit und Menge der Abfälle informiert werden.

§ 49 Registerpflichten des KrWG schreiben vor, dass für bestimmte Abfälle, wie gefährliche Abfälle und Elektroaltgeräte, Register geführt werden müssen. In diesen Registern sind Informationen über die Art und Menge der Abfälle sowie über den Verbleib der Abfälle festzuhalten.

§ 50 Nachweispflichten des KrWG legen fest, dass für den Transport und die Entsorgung von Abfällen entsprechende Nachweise geführt werden müssen. Diese Nachweise müssen den Transportweg der Abfälle, die Art und Menge der Abfälle, die Abfallbezeichnung sowie die Beteiligten am Transport und der Entsorgung umfassen.

§ 51 Überwachung im Einzelfall des KrWG regelt, dass die zuständigen Behörden befugt sind, im Einzelfall die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Unterbindung von Rechtsverstößen zu ergreifen.

§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register des KrWG legt fest, welche Anforderungen an die Nachweise und Register zu stellen sind, um eine einheitliche und transparente Erfassung der Abfälle sicherzustellen.

§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen des KrWG verpflichtet diese, eine behördliche Erlaubnis zu besitzen und bestimmte Pflichten, wie zum Beispiel die Führung von Aufzeichnungen, zu erfüllen.

§ 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen des KrWG unterliegen besonderen Regelungen. Sie benötigen eine spezielle Erlaubnis und müssen eine besondere Fachkunde nachweisen.

§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge des KrWG schreibt vor, dass Fahrzeuge, die zum Transport von Abfällen genutzt werden, entsprechend gekennzeichnet werden müssen, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen.

 

Teil 7: Entsorgungs-
fachbetriebe

Der Teil 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) befasst sich mit den Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften.

Gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) müssen Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sein, um ihre Tätigkeit ausüben zu können. Die Zertifizierung erfolgt durch unabhängige Sachverständige, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind. Die Zertifizierung bezieht sich auf die Anforderungen an die Fach- und Sachkunde, die Zuverlässigkeit sowie die technische und personelle Ausstattung des Entsorgungsfachbetriebs.

In § 57 des KrWG sind die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften festgelegt. So müssen Entsorgungsfachbetriebe beispielsweise über eine angemessene Ausstattung verfügen, um die ihnen übertragenen Entsorgungsaufgaben ordnungsgemäß ausführen zu können. Technische Überwachungsorganisationen sind dazu verpflichtet, ihre Sachkunde regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und ihre Aufgaben unabhängig und neutral auszuführen. Entsorgergemeinschaften haben wiederum dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen organisierte Abfallentsorgung den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Teil 8: Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte

Der Teil 8 des KrWG regelt die Betriebsorganisation, den Betriebsbeauftragten für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte.

§ 58 des KrWG regelt die Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation. Demnach sind Betreiber von Anlagen zur Abfallbehandlung und -beseitigung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Betriebsorganisation, einschließlich der Entsorgungswege, mitzuteilen.

Gemäß § 59 des KrWG müssen Betreiber von Anlagen zur Abfallbeseitigung oder Abfallbehandlung einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen, sofern dies aufgrund der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten erforderlich ist. Der Betriebsbeauftragte für Abfall hat die Aufgabe, den Betreiber bei der Erfüllung seiner Pflichten nach dem KrWG und anderen Vorschriften, die den Schutz der Umwelt betreffen, zu unterstützen.

§ 60 des KrWG regelt die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Beratung des Betreibers bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem KrWG und anderen umweltrelevanten Vorschriften, die Überwachung der betrieblichen Abläufe sowie die Erstellung von Berichten über die Erfüllung der Pflichten nach dem KrWG und anderen umweltrelevanten Vorschriften.

§ 61 des KrWG regelt die Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte. Demnach können Unternehmensstandorte, die regelmäßig einer erfolgreichen Überprüfung unterzogen wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, von einigen Pflichten nach dem KrWG befreit werden, sofern dadurch der Schutz der Umwelt nicht beeinträchtigt wird. Die genauen Voraussetzungen für solche Erleichterungen sind in der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe und überwachungsbedürftige Anlagen geregelt.

Teil 9: Schlussbestimmungen

Teil 9 Schlussbestimmungen des KrWG enthält verschiedene Regelungen, die für die Umsetzung des Gesetzes relevant sind. Im Einzelnen geht es um:

§ 62 regelt Anordnungen im Einzelfall und ermöglicht der zuständigen Behörde die Anordnung von Maßnahmen zur Abfallbeseitigung und -vermeidung, einschließlich notwendiger Anweisungen und Auflagen.

§ 63 legt die Geheimhaltung und den Datenschutz fest und verpflichtet die zuständigen Behörden dazu, personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

§ 64 ermöglicht die elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Personen oder Unternehmen und regelt die Anforderungen an die Datensicherheit.

§ 65 verpflichtet die zuständigen Behörden zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft.

§ 66 regelt den Vollzug im Bereich der Bundeswehr und gibt vor, dass für die Bundeswehr eigene Regelungen erlassen werden können.

§ 67 sieht eine Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen vor.

§ 68 regelt die Anhörung beteiligter Kreise und sieht vor, dass diese vor der Erlassung von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuhören sind.

§ 69 enthält Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Vorschriften des KrWG.

§ 70 ermöglicht die Einziehung von Gegenständen, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten verwendet wurden.

§ 71 schließt abweichendes Landesrecht aus, sofern das KrWG Regelungen zu dem betreffenden Sachverhalt enthält.

§ 72 enthält eine Übergangsvorschrift, die regelt, dass bestimmte Verwaltungsakte und Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des KrWG getroffen wurden, weiterhin gültig bleiben, sofern sie nicht gegen die neuen Regelungen verstoßen.

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