DIE GbV.

Was regelt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und für wen ist sie wichtig? Wir klären auf.

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Was ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung?

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ist eine Verordnung des deutschen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), die erstmals im Jahr 1999 in Kraft getreten ist. Die Verordnung regelt die Bestellung und Aufgaben von Gefahrgutbeauftragten bei Unternehmen, die gefährliche Güter transportieren, verpacken, beladen, entladen oder lagern. Das Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit im Umgang mit gefährlichen Gütern zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden. Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, der für die Beratung, Überwachung und Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern verantwortlich ist. Die Verordnung gilt für alle Arten von Transporten, einschließlich Straße, Schiene, Wasser und Luft.

Die GbV gliedert sich wie folgt.

  • §1 Geltungsbereich

  • §2 Befreiungen

  • §3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

  • §4 Schulungsnachweis

  • §5 Schulungsanforderungen

  • §6 Prüfungen

  • §7 Zuständigkeit

  • §8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

  • §9 Pflichten der Unternehmen

  • §10 Ordnungswidrigkeiten

  • §11 (Übergangsbestimmungen)

  • §12 (Aufheben von Vorschriften)

  • §13 (Inkrafttreten)

Zusammenfassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ist eine in Deutschland geltende Verordnung, die die Bestellung und die Aufgaben von Gefahrgutbeauftragten regelt. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Wasser und Luft zu erhöhen.

Die Verordnung gilt für Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, lagern, verpacken, beladen, entladen, abfüllen oder abgeben. Diese Unternehmen müssen einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen, je nach Art und Umfang der Tätigkeiten mit gefährlichen Gütern.

Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt durch den Unternehmer. Die Person muss eine spezielle Ausbildung und Prüfung absolviert haben und über umfassende Kenntnisse in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter verfügen. Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgabe, den Unternehmer bei der Erfüllung seiner Pflichten im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter zu unterstützen und ihm bei der Umsetzung der Vorschriften zu helfen.

Die GbV legt die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten genau fest. Dazu gehört unter anderem die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, die Beratung des Unternehmers bei Fragen der Gefahrgutbeförderung sowie die Erstellung von Berichten und Gutachten. Der Gefahrgutbeauftragte ist außerdem Ansprechpartner für die Behörden, wenn es um die Beförderung gefährlicher Güter geht.

Die GbV ist eine wichtige Vorschrift, um die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden. Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern arbeiten, sollten sich daher mit den Bestimmungen der Verordnung vertraut machen und sicherstellen, dass sie einen oder mehrere qualifizierte Gefahrgutbeauftragte bestellen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

§1. Geltungsbereich

Der Paragraph 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt den Geltungsbereich der Verordnung. Konkret bedeutet dies, dass die GbV für Unternehmen gilt, die gefährliche Güter transportieren, verpacken, beladen, entladen oder lagern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um den Transport auf der Straße, der Schiene, auf dem Wasser oder in der Luft handelt.

Im Absatz 2 des Paragraphen 1 sind Ausnahmen von der GbV aufgeführt. Die Verordnung gilt beispielsweise nicht für den Transport von gefährlichen Gütern im Rahmen von militärischen Operationen oder für den Transport von kleinen Mengen gefährlicher Güter. Auch der Transport von gefährlichen Gütern im privaten Bereich ist von der GbV ausgenommen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausnahmen nicht bedeuten, dass Unternehmen, die von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung betroffen sind, von der Einhaltung der allgemeinen Vorschriften für den Umgang mit gefährlichen Gütern befreit sind. Vielmehr müssen Unternehmen, die gefährliche Güter transportieren, auch ohne gesetzliche Verpflichtung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit von Personen und Umwelt zu gewährleisten.

Zusammenfassend regelt der Paragraph 1 der GbV den Anwendungsbereich der Verordnung und definiert, welche Unternehmen von der Verordnung betroffen sind.

§2. Befreiung

Im Paragraphen 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geht es um Befreiungen von der Bestellungspflicht eines Gefahrgutbeauftragten. Gemäß Absatz 1 sind Unternehmen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, wenn sie nur gelegentlich und in geringem Umfang gefährliche Güter transportieren, verpacken, beladen, entladen oder lagern.

Eine Befreiung von der Bestellungspflicht kann auch dann erfolgen, wenn ein Unternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern lediglich Tätigkeiten ausführt, die nach der ADR/RID/ADN/IMDG-Code oder ICAO-TI als nicht gefährlich eingestuft werden.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass auch in diesen Fällen die allgemeinen Vorschriften für den Umgang mit gefährlichen Gütern eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die gelegentlich und in geringem Umfang gefährliche Güter transportieren, verpacken, beladen, entladen oder lagern, trotz Befreiung von der Bestellungspflicht, die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Sicherheit von Personen und Umwelt zu gewährleisten.

Zusammenfassend regelt Paragraph 2 der GbV Ausnahmen von der Bestellungspflicht eines Gefahrgutbeauftragten und definiert, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Bestellungspflicht befreit werden kann.

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§3. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Im Paragraphen 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) wird die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten geregelt. Demnach müssen Unternehmen, die gefährliche Güter transportieren, verpacken, beladen, entladen oder lagern, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist gemäß Absatz 2 nur dann erforderlich, wenn der Umgang mit gefährlichen Gütern zu den Hauptaufgaben des Unternehmens gehört. Wenn der Umgang mit gefährlichen Gütern nur eine untergeordnete Rolle im Unternehmen spielt, kann auf die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden.

Gemäß Absatz 3 muss der Gefahrgutbeauftragte über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um die sichere Beförderung, Verpackung, Beladung, Entladung oder Lagerung gefährlicher Güter zu gewährleisten. Die Fachkenntnisse müssen entweder durch eine Prüfung oder durch eine langjährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Absatz 4 regelt die Dauer der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Diese beträgt in der Regel fünf Jahre und kann danach verlängert werden.

Zusammenfassend regelt Paragraph 3 der GbV die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten und definiert, wann diese erforderlich ist und welche Fachkenntnisse der Gefahrgutbeauftragte haben muss. Die Dauer der Bestellung wird ebenfalls festgelegt.

§4. Schulungsnachweis

Im Paragraphen 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geht es um den Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte. Demnach müssen Gefahrgutbeauftragte über regelmäßige Schulungen und Fortbildungen verfügen, um ihre Fachkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten.

Gemäß Absatz 1 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte regelmäßig an Schulungen und Fortbildungen teilnimmt, um seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Beförderung, Verpackung, Beladung, Entladung und Lagerung von gefährlichen Gütern zu aktualisieren und zu vertiefen.

Absatz 2 regelt die Art der Schulungen und Fortbildungen, die der Gefahrgutbeauftragte besuchen muss. Diese müssen den aktuellen Vorschriften und Anforderungen entsprechen und von anerkannten Schulungsstellen durchgeführt werden. Die Schulungen müssen in angemessenen Zeitabständen stattfinden und sollten sowohl theoretische als auch praktische Elemente enthalten.

Absatz 3 legt fest, dass der Gefahrgutbeauftragte seine Teilnahme an Schulungen und Fortbildungen nachweisen muss. Hierzu müssen Schulungsnachweise oder vergleichbare Dokumente vorgelegt werden können.

Zusammenfassend regelt Paragraph 4 der GbV die Schulungspflicht für Gefahrgutbeauftragte und definiert, welche Art von Schulungen und Fortbildungen besucht werden müssen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte regelmäßig an Schulungen teilnimmt und die Teilnahme durch Schulungsnachweise dokumentieren.

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§5. Schulungsanforderungen

Im Paragraphen 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) werden die Anforderungen an die Schulung des Gefahrgutbeauftragten festgelegt.

Gemäß Absatz 1 müssen Schulungen für Gefahrgutbeauftragte auf den aktuellen Stand der Technik und der gesetzlichen Vorschriften ausgerichtet sein. Die Schulungen müssen einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Gefahrgutbeauftragten geben und die spezifischen Anforderungen an die Beförderung, Verpackung, Beladung, Entladung und Lagerung von gefährlichen Gütern behandeln.

Absatz 2 legt fest, dass die Schulungen von anerkannten Schulungsstellen durchgeführt werden müssen. Die Schulungsstellen müssen über eine ausreichende fachliche und pädagogische Kompetenz verfügen.

Absatz 3 definiert die Mindestanforderungen an die Dauer der Schulung für Gefahrgutbeauftragte. Die Schulung muss mindestens 40 Stunden betragen, wobei mindestens 20 Stunden für die spezifischen Anforderungen an die Beförderung, Verpackung, Beladung, Entladung und Lagerung von gefährlichen Gütern vorgesehen sein müssen. Die übrigen Stunden können für allgemeine Themen wie rechtliche Rahmenbedingungen, Arbeitssicherheit und Umweltschutz verwendet werden.

Absatz 4 regelt die erforderlichen Fachkenntnisse des Schulungsleiters. Der Schulungsleiter muss über ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Beförderung, Verpackung, Beladung, Entladung und Lagerung von gefährlichen Gütern verfügen und pädagogische Fähigkeiten besitzen.

Zusammenfassend legt Paragraph 5 der GbV die Anforderungen an die Schulung des Gefahrgutbeauftragten fest. Die Schulungen müssen auf dem aktuellen Stand der Technik und der gesetzlichen Vorschriften ausgerichtet sein, von anerkannten Schulungsstellen durchgeführt werden und eine Mindestdauer von 40 Stunden haben. Der Schulungsleiter muss über ausreichende fachliche und pädagogische Kompetenz verfügen.

§6. Prüfungen

Im Paragraphen 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) werden die Prüfungen für Gefahrgutbeauftragte geregelt.

Gemäß Absatz 1 müssen Gefahrgutbeauftragte nach der Schulung eine Prüfung ablegen. Die Prüfung muss zeigen, dass der Gefahrgutbeauftragte über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben sicher und verantwortungsvoll wahrzunehmen.

Absatz 2 regelt die Einzelheiten der Prüfung. Die Prüfung muss schriftlich oder mündlich oder in einer Kombination aus beiden Formen durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben müssen den Inhalt der Schulung widerspiegeln und auf dem aktuellen Stand der Technik und der gesetzlichen Vorschriften basieren.

Absatz 3 legt fest, dass die Prüfung von der Schulungsstelle oder von einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle abgenommen werden muss. Die Prüfung darf nicht von Personen abgenommen werden, die an der Schulung des betreffenden Gefahrgutbeauftragten beteiligt waren.

Absatz 4 regelt die Wiederholung der Prüfung. Wenn ein Gefahrgutbeauftragter die Prüfung nicht besteht, muss er innerhalb von sechs Monaten eine neue Prüfung ablegen. Wenn er auch diese Prüfung nicht besteht, verliert er seine Bestellung als Gefahrgutbeauftragter.

Zusammenfassend legt Paragraph 6 der GbV fest, dass Gefahrgutbeauftragte nach der Schulung eine Prüfung ablegen müssen, um ihre Fachkenntnisse nachzuweisen. Die Prüfung muss auf dem aktuellen Stand der Technik und der gesetzlichen Vorschriften basieren und von einer anerkannten Stelle abgenommen werden. Wenn ein Gefahrgutbeauftragter die Prüfung nicht besteht, muss er innerhalb von sechs Monaten eine neue Prüfung ablegen.

§7. Zuständigkeit

Paragraph 7 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt die Zuständigkeiten der Behörden im Zusammenhang mit der Bestellung und Überwachung von Gefahrgutbeauftragten.

Gemäß Absatz 1 sind die zuständigen Behörden für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und für die Überwachung ihrer Tätigkeiten verantwortlich. In der Regel handelt es sich dabei um die für Arbeitsschutz oder Verkehr zuständigen Behörden der Länder.

Absatz 2 legt fest, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten den Anforderungen der GbV entspricht. Dazu gehört auch die Überprüfung der Schulungen und Prüfungen der Gefahrgutbeauftragten sowie die Überwachung ihrer Tätigkeiten.

Absatz 3 regelt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Sie müssen sich gegenseitig informieren und bei Bedarf zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Bestellung und Überwachung von Gefahrgutbeauftragten in Übereinstimmung mit der GbV erfolgt.

Zusammenfassend legt Paragraph 7 der GbV fest, dass die zuständigen Behörden für die Bestellung und Überwachung von Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sind. Sie müssen sicherstellen, dass die Bestellung den Anforderungen der GbV entspricht und die Tätigkeiten der Gefahrgutbeauftragten überwachen. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist ebenfalls geregelt.

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§8. Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

Paragraph 8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt die Pflichten und Aufgaben, die ein Gefahrgutbeauftragter in einem Unternehmen zu erfüllen hat.

Gemäß Absatz 1 ist der Gefahrgutbeauftragte für die Umsetzung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und für die Einhaltung der allgemeinen Pflichten für Gefahrgutbeauftragte verantwortlich.

Absatz 2 legt die konkreten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten fest, die sich aus den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ergeben. Dazu gehört beispielsweise die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Verpackungen, Kennzeichnungen und Dokumentationen bei der Beförderung gefährlicher Güter. Der Gefahrgutbeauftragte hat zudem die Pflicht, die Mitarbeiter des Unternehmens regelmäßig über die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter zu unterweisen.

Absatz 3 regelt die allgemeinen Pflichten des Gefahrgutbeauftragten. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, das Unternehmen bei der Erfüllung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter zu unterstützen und sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren ergriffen werden. Der Gefahrgutbeauftragte hat auch die Pflicht, bei der Erstellung von Notfallplänen und bei der Vorbereitung auf Unfälle oder Störfälle mit gefährlichen Gütern mitzuwirken.

Zusammenfassend legt Paragraph 8 der GbV die Pflichten und Aufgaben fest, die ein Gefahrgutbeauftragter zu erfüllen hat. Er ist für die Umsetzung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich und hat konkrete Aufgaben, wie die Überwachung der Einhaltung von Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Der Gefahrgutbeauftragte hat zudem allgemeine Pflichten, wie die Unterstützung des Unternehmens bei der Erfüllung der Vorschriften und die Mitwirkung bei der Erstellung

§9. Pflichten der Unternehmen

Paragraph 9 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt die Pflichten, die Unternehmen in Bezug auf die Bestellung und Tätigkeit von Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen haben.

Absatz 1 legt fest, dass Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, lagern, verpacken, abfüllen oder verladen, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen müssen. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Gefahrgutbeauftragte über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter umzusetzen.

Absatz 2 regelt die Bestellung und Stellung des Gefahrgutbeauftragten. Demnach muss der Gefahrgutbeauftragte schriftlich bestellt und benannt werden. Der Gefahrgutbeauftragte muss im Unternehmen so positioniert sein, dass er seine Aufgaben effektiv erfüllen kann. Das bedeutet, dass er ausreichend Autorität und Handlungsspielraum haben muss, um die Umsetzung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten.

Absatz 3 legt die allgemeinen Pflichten des Unternehmens fest. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, den Gefahrgutbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die nötigen Mittel bereitzustellen. Das Unternehmen hat zudem die Pflicht, seine Mitarbeiter regelmäßig über die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter zu unterweisen und sicherzustellen, dass diese die Vorschriften auch tatsächlich einhalten.

Zusammenfassend regelt Paragraph 9 der GbV die Pflichten der Unternehmen in Bezug auf die Bestellung und Tätigkeit von Gefahrgutbeauftragten. Unternehmen müssen einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen und sicherstellen, dass diese über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Gefahrgutbeauftragte muss im Unternehmen so positioniert sein, dass er seine Aufgaben effektiv erfüllen kann. Das Unternehmen hat zudem allgemeine Pflichten, wie die Unterstützung des Gefahrgutbeauftragten und die regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter.

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§10. Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beschäftigt sich mit Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung und Tätigkeit von Gefahrgutbeauftragten.

Absatz 1 regelt, dass Ordnungswidrigkeiten begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der GbV verstößt. Dazu gehören unter anderem die Nichtbestellung eines Gefahrgutbeauftragten, die Bestellung einer Person ohne ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, oder das Nichtvorhandensein von Schulungsnachweisen.

Absatz 2 legt die Höhe der Bußgelder fest. Demnach können Geldbußen von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Absatz 3 regelt die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die zuständigen Behörden sind dabei in der Regel die Landesbehörden für Arbeitsschutz und Verkehr.

Zusammenfassend regelt Paragraph 10 der GbV die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung und Tätigkeit von Gefahrgutbeauftragten. Verstöße gegen die Bestimmungen können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind in der Regel die Landesbehörden für Arbeitsschutz und Verkehr.

§11. Übergangsbestimmungen

Paragraph 11 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt Übergangsbestimmungen. Er besagt, dass die GbV auch auf Unternehmen anzuwenden ist, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung einen Gefahrgutbeauftragten bestellt hatten.

Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung einen Gefahrgutbeauftragten bestellt hatten, müssen diesem innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung eine Bescheinigung über dessen Schulung nachweisen. Diese Bescheinigung muss den Anforderungen der GbV entsprechen.

Des Weiteren regelt Paragraph 11 der GbV, dass Schulungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung stattgefunden haben, nur dann anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen der GbV entsprechen.

Zusammenfassend legt Paragraph 11 der GbV fest, dass Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung einen Gefahrgutbeauftragten bestellt hatten, diesem innerhalb eines Jahres eine Schulungsbescheinigung nachweisen müssen. Schulungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung stattgefunden haben, werden nur anerkannt, wenn sie den Anforderungen der GbV entsprechen.

§12. Aufheben von Vorschriften

Paragraph 12 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt das Aufheben von Vorschriften. Er besagt, dass mit dem Inkrafttreten der GbV die bisherige Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (GbBeauftrV) außer Kraft gesetzt wird.

Das bedeutet, dass alle bisherigen Regelungen, die in der GbBeauftrV enthalten waren, durch die neue GbV ersetzt werden. Unternehmen, die bereits einen Gefahrgutbeauftragten bestellt haben, müssen sich daher an die neuen Regelungen der GbV halten.

Zusammenfassend regelt Paragraph 12 der GbV das Aufheben der bisherigen Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (GbBeauftrV) mit dem Inkrafttreten der neuen GbV. Alle bisherigen Regelungen werden durch die neuen Regelungen der GbV ersetzt.

§13. Inkrafttreten

Paragraph 13 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Er besagt, dass die GbV am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

Die Verordnung wurde am 11. März 1999 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit am 12. März 1999 in Kraft getreten.

Zusammenfassend legt Paragraph 13 der GbV fest, dass die Verordnung am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

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