Betriebsanweisung und
Gefährdungsbeurteilung
erstellen lassen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Fundament im Arbeitsschutz. Die Erstellung erfordert viel Fachwissen und Erfahrung. Zudem ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sehr zeitintensiv. Lassen Sie uns diese Aufgabe für Sie übernehmen!
Der Gesetzgeber gibt keine klaren Vorgaben zur Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung vor. Um so wichtiger ist es, auf ein fundiertes Wissen bei dem Erstellen zurückgreifen zu können. Die folgenden Schritte geben Ihnen einen Überblick unserer Arbeitsschritte:
Unser Ablauf bei der Erstellung von
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
1
Gefährdungsbeurteilung vorbereiten
Wir vereinbaren mit Ihnen einen Ortstermin für die Begehung der Arbeitsplätze. Parallel dazu erstellen wir bei uns im Büro die vorläufige und grundlegende Gefährdungsbeurteilung. Von Ihrerseits sind zu diesem Zeitpunkt keine Vorkehrungen zu treffen.
2
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Ihnen vor Ort
Wenn Sie uns mit der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung beauftragen, übernehmen wir bei einem Vor-Ort-Termin die Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen. Unsere Experten identifizieren bei der Begehung die möglichen Gefahren am Arbeitsplatz. Anschließend leiten wir die Gefährdungsbeurteilung ab.
3
Betriebsanweisung ableiten
Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung erstellen wir anschließend Betriebsanweisungen. Die Betriebsanweisungen werden komplett durch uns erstellt. Mithilfe der Betriebsanweisungen ermitteln wir zudem den Unterweisungsbedarf Ihrer Mitarbeiter. Weiter können Sie uns damit beauftragen, Ihre Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu aktualisieren.
Was kosten
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen?
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FAQ
Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung
1.
Gibt es für die Gefährdungsbeurteilung einen vorgeschriebenen Aufbau / eine vorgeschriebene Form?
Nein, die gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann hier frei zwischen der digitalen und der Papierform wählen und den Aufbau so gestalten, dass er für das Unternehmen optimal abgestimmt ist. Berücksichtigt werden muss, dass bestimmte Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen an die Dokumentation stellen, wie beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung. In diesen Fällen müssen die gesetzlichen Vorlagen und Strukturen eingehalten werden.
2.
Welche rechtliche Grundlage verpflichtet zum Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen?
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber in Deutschland mit dem §5 zum erstellen von Gefährdungsbeurteilungen. Demnach ist jeder Arbeitgeber in Deutschland ab einem Mitarbeiter dazu verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Der Arbeitgeber kann die Erstellung auch an einen externen Dienstleister abgeben wie zum Beispiel an uns. Wir übernehmen dann die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.
3.
Welche Gefährdungen werden in der Gefährdungsbeurteilung erfasst?
Es gibt nicht eine Gefährdungsbeurteilung für alle Gefährdungen im Betrieb. Man unterscheidet zwischen tätigkeitsbezogenen und personenbezogenen Gefährdungsbeurteilungen. Für jeden Arbeitsplatz gibt es auch eine Gefährdungsbeurteilung, bzw. muss es nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung geben. Die Anzahl und Variationen sind also fast unendlich und stehen in einem ständigen Wandel durch neue Technologien, Erfindungen, Wissenschaftliche Erkenntnisse usw. Zwar kann man Mitarbeiter die den selben Arbeitsplatz haben mit einer Gefährdungsbeurteilung abdecken, dennoch muss eine GBU immer individuell und detailliert sein. Wir dürfen an dieser Stelle nicht vergessen, dass die Gefährdungsbeurteilungen das Grundgerüst des Arbeitsschutzes sind. Nachfolgend einmal grundsätzliche Bereiche, die in den meisten Gefährdungsbeurteilungen Berücksichtigung finden:
– die Gestaltung und Einrichtung der Arbeit- und Betriebsstätte
– biologische, chemische und physische Einwirkungen
– psychische Belastungen
– die Unterweisung der Mitarbeiter
– Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Maschinen, Anlagen und persönliche Schutzausrüstung.
4.
Welche Gefährdungen berücksichtigt der §5 im Arbeitsschutzgesetz?
5.
Welche Vorteile haben Arbeitgeber, wenn sie Gefährdungsbeurteilungen erstellen?
Arbeitgeber sind durch das korrekte erstellen von Gefährdungsbeurteilungen rechtskonform. Dies wird vor allem dann wichtig, wenn ein Arbeitsunfall passiert ist und keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, oder die vorliegende GBU unvollständig oder abgelaufen ist. Weiter zeigen Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich erst einmal auf, welche Gefährdungen im Unternehmen existieren und tragen maßgeblich zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bei. Weiter reduzieren verhinderte Arbeitsunfälle die Ausfallzeiten und steigern dadurch die Wirtschaftlichkeit des Betriebs.
6.
Welche Unternehmen brauchen Betriebsanweisungen?
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Betriebsanweisungen in schriftlicher Form zu erstellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, darunter:
§ 4, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
§ 9 der Betriebssicherheitsverordnung,
§ 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift sowie
§ 14 der Gefahrstoffverordnung.
Beschäftigte müssen die Betriebsanweisungen grundsätzlich befolgen, es sei denn, die BA richtet sich offensichtlich gegen Gesundheit und Sicherheit.
7.
Wozu brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, potenzielle Gefahren und Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu eliminieren, bevor sie sich negativ auf die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter auswirken können. Sie bildet den Grundstein für einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz. Deshalb sind GBU das zentrale Werkzeug der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Ein wesentlicher Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist die Untersuchung der psychischen Belastungsfaktoren. Seit dem 01.01.2014 sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, diese in ihre Gefährdungsbeurteilungen mit einzubeziehen.
Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Diese Dokumentation muss die durchgeführten Maßnahmen und Schritte zum Arbeitsschutz sowie die Ergebnisse der Überprüfung enthalten. Die rechtliche Grundlage hierfür finden wir unter anderem im §6 Arbeitsschutzgesetz.
8.
Darf ich Gefährdungsbeurteilungen selbst erstellen?
Gemäß §3 Abs. 3 Satz 3 der BetrSichV darf eine Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen (i.S.d. §2(5)BetrSichV) durchgeführt werden.
Bedeutet dies, dass ab sofort nur noch Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsfachkräfte oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation eine Gefährdungsbeurteilung durchführen dürfen? Wer trägt letztlich die Verantwortung für die Korrektheit der Gefährdungsbeurteilung?
Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV-Vorschrift 1 der Berufsgenossenschaften legen fest, dass der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz verantwortlich ist. Ein zentrales Werkzeug zur Erfüllung dieser Pflicht ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann diese entweder selbst durchführen oder qualifizierte und vertrauenswürdige Personen damit beauftragen. Eine solche Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Unabhängig davon liegt die rechtliche Verantwortung für die korrekte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung aber beim Arbeitgeber, der auch für deren Überwachung verantwortlich ist.
Mit unserer fachkundigen Beratung unterstützen wir Sie umfassend im Bereich Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Wir analysieren sämtliche Arbeitsprozesse, Tätigkeiten und Arbeitsplatzgestaltungen und leiten aus unseren Bewertungen entsprechende Schutzmaßnahmen ab. Diese Maßnahmen werden regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.
Unsere Experten von 123Ingenieure gewährleisten, dass Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen alle geltenden Arbeitsschutzvorschriften erfüllen. Dies bietet Ihnen nicht nur Rechtssicherheit gegenüber Berufsgenossenschaften, Behörden (Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt, etc.) und Versicherungen, sondern fördert auch den internen Verbesserungsprozess und trägt zu Ihrem Unternehmenserfolg bei.
9.
Wer ist verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung?
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Gefährdungsbeurteilungen fachkundig durchgeführt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG kann er hierfür zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen. Seine Verantwortung kann er hierdurch allerdings nicht abgeben. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in fachkundige Hände zu geben, sofern man nicht selbst Experte auf dem Gebiet Arbeitssicherheit ist. Unsere Experten finden Sie hier.
10.
Wie lange ist eine Gefährdungsbeurteilung haltbar? Kann sie ablaufen?
Ja, eine Gefährdungsbeurteilung kann ablaufen, bzw. sie ist nicht unendlich haltbar. Die GBU spiegelt zum Zeitpunkt der Erstellung die aktuellen Gefährdungen im Unternehmen wieder. Sobald sich Arbeitsabläufe ändern, neue Maschinen angeschafft werden oder zum Beispiel neue Gefahrstoffe zum Einsatz kommen, muss die Gefährdungsbeurteilung angepasst / aktualisiert werden. Bei unseren Kunden der sicherheitstechnischen Betreuung passen wir die Gefährdungsbeurteilungen bei Änderungen an, bzw. begleiten die Veränderungen sogar direkt mit, und beraten unsere Kunden schon in diesem Prozess zur Arbeitssicherheit. Spätestens aber alle 12 Monate unterziehen wir die Gefährdungsbeurteilungen einer routinemäßigen Revision. Nur eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung ist rechtskonform und zielführend.
11.
Wo erhalte ich weiter Infos zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung?
Gern können Sie unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsingenieure jederzeit anrufen. Ansonsten finden Sie viele weitere Informationen zum Thema in unserem Blog. Hier verlinken wir Ihnen einen Fachbeitrag zum Thema. Viel Spaß beim Lesen. Und nicht vergessen, bei Fragen immer unsere Experten kontaktieren.