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Präzisierung zu den Bestellpflichten für Betriebsbeauftragte für Abfall

Die amtliche Erläuterung zur Abfallbeauftragtenverordnung bietet zusätzliche Details und Klarstellungen zur Verpflichtung, einen Abfallbeauftragten zu benennen. Die entsprechenden Angaben finden sich in der Bundesratsdrucksache 477/16 „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ ab Seite 132 unter dem Abschnitt „Zu Artikel 2 (Neufassung der Abfallbeauftragtenverordnung)“. Ein wichtiger Hinweis: Wer dazu verpflichtet ist, einen Abfallbeauftragten zu ernennen und dieser Anforderung nicht oder nicht fristgerecht entspricht, riskiert laut § 69 Abs. 2 Nr. 14 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro.

Antragsmöglichkeiten für Ausnahmen einen Abfallbeauftragten bestellen zu müssen (§§ 5 bis 7 AbfBeauftrV)

Personen, die gemäß der Abfallbeauftragtenverordnung verpflichtet sind, aber keinen internen Abfallbeauftragten bestimmen möchten oder können, haben folgende Optionen:

Benennung eines externen Abfallbeauftragten gemäß § 5,

Übertragung der Aufgaben an einen Abfallbeauftragten innerhalb des eigenen Konzerns gemäß § 6,

Möglichkeit, von der Bestellung eines Abfallbeauftragten befreit zu werden gemäß § 7.

In Deutschland ist für die Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmeregelungen ein formeller Antrag beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt erforderlich. Dieser Antrag sollte an das Amt adressiert werden, welches für den Bereich verantwortlich ist, in dem der Abfallbeauftragte aktiv werden soll bzw. im Kontext des § 7 AbfBeauftrV nicht aktiv werden muss.

Welche Antragsformulare und Dokumente werden für die Ausnahme nach § 5 und § 6 der AbfBeauftrV benötigt?

Für die Ausnahmen gemäß § 5 und § 6 gibt es in den meisten Fällen einen Online-Musterantrag bei den zuständigen Behörden. Zusätzlich zum Antrag kann die Behörde einen Fachkundenachweis des Abfallbeauftragten verlangen. Dieser beinhaltet:

Einen Beleg über die berufliche Qualifikation,

Einen Nachweis über ein Jahr praktische Arbeit,

Eine Bescheinigung über den zuletzt besuchten, offiziell anerkannten Kurs für Abfallbeauftragte.

Ungeachtet der Kontrollbefugnisse der Behörde muss die verpflichtete Person den Fachkundenachweis beim Bestellvorgang einfordern.

Obwohl die Verordnung keine ausdrückliche Kontrolle der Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten durch die Behörde vorsieht, ist die bestellende Partei verantwortlich, diese Zuverlässigkeit gemäß § 8 AbfBeauftrV selbst zu überprüfen. Das bedeutet, dass das Unternehmen welches den externen Abfallbeauftragten bestellt, die erforderlichen Nachweise selbstständig anfordern muss. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Routineüberwachung oder bei Verdacht die Zuverlässigkeit ebenfalls kontrollieren.

Genehmigungen nach § 5 oder § 6 AbfBeauftrV werden normalerweise nicht personenspezifisch erteilt. Das heißt, die Entscheidung der Behörde ist unabhängig davon, wer der Abfallbeauftragte ist.

Auch wenn im Genehmigungsprozess die Fachkenntnis und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten nicht ständig geprüft werden, muss der Bestellende diese Anforderungen stets erfüllen.

Die Behörde kann in Nebenbestimmungen zur Genehmigung festlegen, dass bestimmte persönliche Anforderungen erfüllt sein müssen.

Auf Wunsch kann die Genehmigung ausnahmsweise auch personenbezogen erteilt werden, sie bezieht sich dann nur auf eine konkrete Person. Bei einem Wechsel ist eine erneute behördliche Genehmigung erforderlich.

Bei der Antragstellung müssen alle notwendigen Dokumente für die Überprüfung der Genehmigungskriterien der Behörde vorgelegt werden.