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Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung für Abfälle trat am 05. Dezember 2012 in Kraft. Sie wurde zuletzt am 03. Juli 2018 geändert. In dem nachfolgenden Blogbeitrag erläutern wir Ihnen die Verordnung im Zusammenhang mit dem Abfallbeauftragten und in unserem Fall speziell mit dem externen Abfallbeauftragten.

>die gesamte Verordnung gibt’s hier.

Die Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Die Anforderungen lassen sich grundsätzlich durch die persönliche Zuverlässigkeit, die Fachkunde von Anzeigepflichtigen, die Fachkunde von Erlaubnispflichtigen sowie durch die Sachkunde des sonstigen Personals definieren.

Mit der persönlichen Zuverlässigkeit möchte der Gesetzgeber dafür sogen, dass ausschließlich vertrauensvolle Personen mit den Aufgaben des Abfallbeauftragten betraut werden. Verletzungen der persönlichen Zuverlässigkeit liegen zum Beispiel dann vor, wenn der Anwärter gegen das Strafrecht oder das Immissionsschutzgesetz verstoßen hat.

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