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Was versteht man unter Gewerbeabfall?

Gewerbeabfall bezeichnet Abfälle aus Handel, Industrie, Gewerbe, Dienstleistung und weiteren wirtschaftlichen Unternehmungen, die nicht unter den Begriff der Haushaltsabfälle fallen. Dabei ist zu beachten, dass Gewerbeabfälle oft ein komplexes Gemisch aus verschiedenen Stoffen und Materialien sind und sich sowohl hinsichtlich ihrer Zusammensetzung als auch ihrer Gefahrenpotenziale von Haushaltsabfällen unterscheiden können. Ein Abfallbeauftragter kann dabei unterstützen, Gewerbeabfälle zu klassifizieren und richtig zu entsorgen.

Was für Gewerbeabfälle gibt es?

Gewerbeabfälle können in die folgenden Kategorien unterteilt werden:

  1. Betriebs- und Produktionsabfälle: Hierzu zählen beispielsweise Metallspäne, Holzreste, Kunststoffabschnitte oder auch textile Reste aus der Produktion.

  2. Verpackungsabfälle: Hierunter fallen leere Gebinde, Folien, Kartons, Paletten und andere Verpackungsmaterialien.

  3. Spezielle Gewerbeabfälle: Hierzu zählen insbesondere Gefahrstoffe oder Schadstoffe wie Altöle, Lösungsmittel oder chemische Reststoffe.

  4. Baustellenabfälle: Dazu gehören Bauschutt, Baurestmassen oder auch Erdaushub.

  5. Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) aus dem gewerblichen Bereich: Diese Abfälle enthalten oft wertvolle Komponenten wie Kupfer oder seltene Erden, aber auch Schadstoffe wie Quecksilber oder bestimmte Flammschutzmittel.

  6. Organische Abfälle und Restmüll aus Gewerbebetrieben: Hierzu gehören Lebensmittelreste, Küchen- und Kantinenabfälle, aber auch allgemeine Restabfälle.

Wie sind Gewerbeabfälle zu entsorgen?

Die Entsorgung von Gewerbeabfällen unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen, um sowohl Umweltauswirkungen als auch Gefahren für die menschliche Gesundheit zu minimieren. Die Abfallerzeuger sind in Deutschland durch Abfallgesetzgebungen verpflichtet, eine korrekte Trennung, Sammlung und Entsorgung ihrer Abfälle sicherzustellen und nachzuweisen. Je nach Abfallart und Gefährlichkeit werden unterschiedliche Entsorgungs- und Behandlungswege vorgeschrieben.

Welchen gesetzlichen Rahmenbedingungen unterliegt die Entsorgung von Gewerbeabfällen in Deutschland?

In der gewerblichen Abfallwirtschaft unterscheiden sich die Prozesse und Verpflichtungen erheblich von jenen im privaten Sektor, bedingt durch die spezifische Art und das Volumen der anfallenden Abfälle. Welche Regularien und Standards müssen dabei berücksichtigt werden?

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die ursprünglich 2003 in Kraft trat und später 2017 sowie 2022 überarbeitet wurde, definiert die maßgeblichen Richtlinien für die Entsorgung gewerblicher Abfälle. Zentrale Bestimmungen beinhalten:

Die Pflicht zur Vor-Ort-Trennung des Abfalls dort, wo er generiert wird.

Eine erweiterte Differenzierung bei der Abfalltrennung.

Eine intensivierte Dokumentationspflicht für die Entsorgungsprozesse.

Es ist anzumerken, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Batterien von der GewAbfV ausgenommen sind; hierfür gelten die WEEE-Richtlinie und das Batteriegesetz (BattG) als spezifische Rechtsvorschriften.

Die primäre Absicht hinter der Gewerbeabfallverordnung ist es, eine nachhaltige und umweltbewusste Verwertung des gewerblichen Abfalls zu gewährleisten.

Darüber hinaus bezieht sich die GewAbfV nicht nur auf Gewerbetreibende, sondern auch auf private und öffentliche Institutionen sowie Selbstständige. Zusätzlich sind Inhaber und Produzenten von Bauschutt und Abbruchmaterial sowie Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen von dieser Verordnung erfasst, wobei hier spezielle Fraktionen des Abfalls berücksichtigt werden.

Welche Abfälle dürfen nicht in den Gewerbemüll?

In der gewerblichen Abfallentsorgung gibt es spezifische Vorgaben darüber, welche Abfälle nicht im regulären Gewerbeabfall entsorgt werden dürfen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Inhaltsstoffe besondere Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit darstellen oder die separat gesammelt und behandelt werden müssen, um Ressourcen zu schonen oder die Qualität der Aufbereitung zu gewährleisten.

Zu den Abfällen, die nicht im allgemeinen Gewerbeabfall entsorgt werden dürfen, gehören unter anderem:

Gefährliche Abfälle: Hierzu zählen beispielsweise Altöle, Lösungsmittel, Chemikalien, Farben und Lacke, Asbest sowie bestimmte industrielle Abfälle.

Elektro- und Elektronikaltgeräte: Dies umfasst defekte Elektrogeräte, Computer, Fernseher, Handys etc.

Batterien und Akkumulatoren: Diese enthalten oft Schadstoffe und müssen gesondert gesammelt und behandelt werden.

Kühlmittelhaltige Geräte: Geräte wie Kühlschränke oder Klimaanlagen enthalten oft klimaschädliche Kühlmittel oder Öle.

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen: Sie können Quecksilber enthalten.

Radioaktive Abfälle: Dies betrifft vor allem bestimmte Branchen oder Forschungseinrichtungen.

Pharmazeutische Abfälle: Medikamente oder Laborabfälle.

Spezielle medizinische Abfälle: Zum Beispiel aus Krankenhäusern oder Arztpraxen, die potenziell infektiös sind.

Flüssige Abfälle: Flüssigkeiten sind generell aus Containern für Feststoffabfälle fernzuhalten.

Reifen: Altreifen müssen separat gesammelt und entsprechend behandelt werden.

Es ist wichtig, dass Unternehmen, die solche Abfälle produzieren, sich der spezifischen Entsorgungsrichtlinien und -vorschriften bewusst sind. Der verantwortliche Abfallbeauftragte ist hierfür zuständig. Nicht ordnungsgemäß entsorgte Abfälle können zu erheblichen Bußgeldern führen und stellen ein Risiko für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit dar.

Dokumentation der Entsorgung von Gewerbeabfällen

Die Dokumentation für die Entsorgung von Gewerbeabfällen beinhalten:

Eine Darstellung der räumlichen Bedingungen, der Abfallbeschaffenheit und des Entsorgungswegs.

Für jeden Abfalltyp sollte es Angaben zum geplanten Entsorgungsweg, der Menge und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen geben.

Bei Unfähigkeit zur vollständigen Trennung des Abfalls sollten die Gründe dargelegt werden, die zu gemischten Gewerbeabfällen führen. Dies kann beispielsweise durch technische Einschränkungen, wirtschaftliche Aspekte oder durch geringe Abfallmengen bzw. Kontaminationen begründet sein.

Die Unterlagen zur Entsorgung gewerblicher Abfälle können sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form vorgehalten werden.

Für Firmen ohne internen Abfallbeaufragten oder fehlende Ressourcen gibt es die Möglichkeit, sich an einen externen Abfallbeauftragten zu wenden. Unsere Experten stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Abfallmanagement zur Seite und informieren Sie über die Vorgaben der Kreislaufwirtschaft.

Bußgelder für die falsche Entsorgung von Gewerbeabfall

Nicht-Einhaltung der Regelungen zur Entsorgung gewerblicher Abfälle kann zu Geldstrafen in Höhe von bis zu 10.000 Euro oder in schweren Fällen sogar bis zu 100.000 Euro führen. Dies basiert auf den Geldbußeregeln des § 69 im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).