Alle Betriebe, die Mitarbeiter beschäftigen, müssen sich gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sicherheitstechnisch und betriebsärztlich betreuen lassen, um die Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Neben dem ASiG wird die vorgeschriebene Arbeitsschutzbetreuung in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ geregelt.
Große Unternehmen beschäftigen dafür oft interne Fachkräfte und Betriebsärzte. Für kleine und mittlere Betriebe ist die Beratung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder einen externen Betriebsarzt meist die wirtschaftlichere Wahl.
Je nach Anzahl Ihrer Mitarbeiter und dem spezifischen Bedarf Ihres Unternehmens bieten Ihnen die gesetzlichen Vorschriften und Rahmenbedingungen verschiedene Möglichkeiten zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. In diesem Beitrag der 123Ingenieure GmbH erfahren Sie, welche Betreuungsformen für Ihr Unternehmen möglich sind und wie Sie eine gesetzeskonforme externe Arbeitsschutzbetreuung organisieren.
Benötigt jedes Unternehmen eine Arbeitsschutzbetreuung?
Ja. Bereits ab einem Mitarbeiter oder auch ehrenamtlich Beschäftigten müssen Sie als Arbeitgeber einen Betriebsarzt für die arbeitsmedizinische Betreuung sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für die sicherheitstechnische Betreuung schriftlich bestellen. Gesetzlich verankert ist diese Pflicht in den §§ 2 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Begleitet werden § 2 ASiG („Bestellung von Betriebsärzten“) und § 5 ASiG („Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“) von der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 2“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die genauen Aufgaben der beratenden Experten sind ebenfalls im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt: § 3 ASiG („Aufgaben der Betriebsärzte“) beschreibt die Pflichten der Betriebsärzte, während § 6 ASiG („Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit definiert.
Die Art und der Umfang der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung hängen maßgeblich von den spezifischen Gefährdungen in Ihrem Unternehmen ab. In unserem DGUV Einsatzzeitenrechner können Sie den Bedarf pro Jahr schnell ermitteln lassen.
Welche Optionen bei der Arbeitsschutzbetreuung gibt es?
Die DGUV Vorschrift 2 legt fest, dass alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, eine geeignete Betreuung im Arbeitsschutz sicherstellen müssen. Dabei gibt es unterschiedliche Betreuungsmodelle, die sich an der Anzahl der Beschäftigten und den betrieblichen Anforderungen orientieren.
Übersicht der Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2, Anlagen 1 bis 4
- Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
- Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
- Alternative Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten (Unternehmermodell)
- Alternative Betreuung durch Kompetenzzentren für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
Die Regelbetreuung ist die Standardform der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Sie gilt immer dann, wenn ein Betrieb keine alternative Betreuung nach Anlage 3 oder 4 der DGUV Vorschrift 2 gewählt hat.
Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten regelt Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten“) die Arbeitsschutzbetreuung. Sie besteht aus zwei Teilen, die sich kombinieren lassen.
Im ersten Teil unterstützen Sie Ihr Betriebsarzt und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Sie müssen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (gemäß § 5 ArbSchG) vor der Arbeitsaufnahme durchführen und regelmäßig aktualisieren.
Der zweite Teil dieser Form der Arbeitsschutzbetreuung ist die anlassbezogene betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Bei besonderen Anlässen müssen Sie sich hier durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen lassen, zum Beispiel bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder der Gestaltung neuer Arbeitsplätze.
Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten regelt Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten“) die Arbeitsschutzbetreuung. Dieses Betreuungsmodell besteht ebenfalls aus zwei Teilen: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Letztere wird individuell an die besonderen Anforderungen des Betriebs angepasst und berücksichtigt spezifische Gefährdungen sowie betriebliche Veränderungen. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zur betriebsspezifischen Betreuung und zählt deshalb nicht zur Einsatzzeit der Grundbetreuung.
Die Grundbetreuung umfasst allgemeine Aufgaben wie die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz sowie spezifische Schulungen. Als Besonderheit weist die Grundbetreuung drei Betreuungsgruppen auf.
Die Betreuungsgruppen nach Wirtschaftszweig und Gefährdungspotenzial
Um die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung in einem Betrieb zu ermitteln, müssen Sie wissen, welcher Betreuungsgruppe das Unternehmen zugeordnet wird.
Die Zuordnung der Betreuungsgruppe erfolgt nach der DGUV Vorschrift 2 anhand einer Liste, die alle Wirtschaftszweige Deutschlands umfasst und auf den sogenannten WZ-Kodes (Klassifikation der Wirtschaftszweige) basiert. Dabei werden Betriebe in drei Betreuungsgruppen eingeteilt:
- Gruppe I: hohes Gefährdungspotenzial
- Gruppe II: mittleres Gefährdungspotenzial
- Gruppe III: niedriges Gefährdungspotenzial
Die vollständige Liste mit den Zuordnungen der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen wird von der DGUV geführt und steht Ihnen hier zum Download bereit.
Für jede Betreuungsgruppe legt die DGUV Vorschrift 2 eine gemeinsame Einsatzzeit für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit pro Beschäftigten und Jahr fest:
- Gruppe I: 2,5 h
- Gruppe II: 1,5 h
- Gruppe III: 0,5 h
Diese Einsatzzeit teilen sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 muss jeder der beiden Experten mindestens 20 % der Grundbetreuung übernehmen.
Wie viele Stunden Arbeitsschutzbetreuung auf Ihren Betrieb entfallen, können Sie mit unserem DGUV Einsatzzeitenrechner berechnen.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung bei bis zu 50 Mitarbeitern
Die alternative bedarfsorientierte Arbeitsschutzbetreuung nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 („Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten“) bietet Betrieben dieser Größenordnung eine flexible Möglichkeit, den Arbeitsschutz individuell zu gestalten. Bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, auch Unternehmermodell genannt, wird auf Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungen sowie die bedarfsorientierte Betreuung gesetzt.
Die bedarfsorientierte Betreuung erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Der Unternehmer muss selbst festlegen, ob und in welchem Umfang er externe Unterstützung durch Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit benötigt. Bei besonderen Anlässen wie der Planung von Arbeitsplätzen oder der Untersuchung von Arbeitsunfällen muss er sich betreuen lassen.
Wie die Ausbildung abläuft und welche Nachweise Sie im Betrieb aufbewahren müssen, erörtern wir in unserem Beitrag zum Unternehmermodell.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
Dieses Modell der Arbeitsschutzbetreuung richtet sich an kleine Unternehmen und Kleinstbetriebe. Da sich diese Betriebe oft schwertun, Experten für ihre sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung zu finden, bieten drei der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften eine Betreuung durch Kompetenzzentren an (KPZ-Betreuung). Diese sind die:
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
- Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
Die Grundlage dieser Form der Arbeitsschutzbetreuung ist die Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2 („Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten durch Kompetenzzentren“).
Bevor Sie als Mitglied einer dieser drei Berufsgenossenschaften ein Kompetenzzentrum nutzen können, müssen Sie an den Motivations- und Informationsmaßnahmen Ihrer Berufsgenossenschaft teilnehmen. Auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie anschließend festlegen, ob Ihr Betrieb externe Unterstützung braucht. Bei besonderen Anlässen, etwa wenn Sie neue Maschinen anschaffen oder Arbeitsabläufe umstellen, betreut Sie dann Ihr Kompetenzzentrum.
Bei dieser Form der Arbeitsschutzbetreuung müssen Sie zusätzlich schriftliche Nachweise über Ihre Schulungen, Gefährdungsbeurteilungen und Betreuungsmaßnahmen aufbewahren. Wenn Sie diese Anforderungen nicht erfüllen, gilt für Ihr Unternehmen dann automatisch die Regelbetreuung gemäß DGUV V2, Anlage 1.
Ihre Sicherheitsingenieure für eine wirtschaftliche und rechtssichere Arbeitsschutzbetreuung
Viele Unternehmen haben Schwierigkeiten, eine externe Arbeitsschutzbetreuung zu finden, die zu ihrer Branche passt. Ein externer Dienstleister für die Arbeitsschutzbetreuung sollte Ihren Betrieb langfristig betreuen, damit er Ihre Gefährdungen und Abläufe kennt.
Beim Vergleich von Anbietern für die externe Arbeitsschutzbetreuung sollten Sie zuerst die Fachkunde prüfen. Nach § 3 DGUV Vorschrift 2 („Arbeitsmedizinische Fachkunde“) muss der Betriebsarzt die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die Fachkunde nach § 4 DGUV Vorschrift 2 („Sicherheitstechnische Fachkunde“) nachweisen.
Ein weiteres Kriterium ist, ob der Anbieter Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand stellen kann. Da sich beide die Einsatzzeit der Grundbetreuung teilen, müssen sie ihre Aufgaben auch aufeinander abstimmen. Das gelingt leichter, wenn sie für denselben Anbieter arbeiten. Für Sie als Arbeitgeber ist das auch organisatorisch einfacher, weil Sie nur einen Ansprechpartner haben.
Die Kosten der Arbeitsschutzbetreuung richten sich vor allem nach der Betreuungsgruppe und der Anzahl Ihrer Beschäftigten. Was die externe Arbeitsschutzbetreuung kostet, erfahren Sie auf unseren Seiten zu den Kosten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und zu den Kosten für den Betriebsarzt. Kontaktieren Sie uns einfach, wenn Sie noch Fragen haben oder ein kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren möchten.