Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen. Damit ist sie neben der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und der DGUV Vorschrift 3 (Sicherheit elektrischer Anlagen & Betriebsmittel) eine der zentralsten Vorschriften im deutschen Arbeitsschutz. Sie legt fest, wann und in welchem Umfang Unternehmen Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen und einsetzen müssen, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Die gesetzliche Grundlage für die DGUV V2 bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (u. a. § 2 ASiG „Bestellung von Betriebsärzten“ und § 5 ASiG „Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“).
Ende 2024 wurde die Vorschrift überarbeitet, um sie an die aktuellen Anforderungen der Arbeitswelt, wie beispielsweise an die voranschreitende Digitalisierung anzupassen. Die Evaluierungen in der DGUV Vorschrift 2 sollen einerseits Unternehmen mehr Flexibilität bieten und andererseits die Qualität des Arbeitsschutzes verbessern, was wir von 123Ingenieure sehr begrüßen. Welche konkreten Neuerungen es gibt, warum sie genau eingeführt wurden und was das für Sicherheitsfachkräfte sowie für Ihren Betrieb bedeutet, erfahren Sie jetzt in diesem Beitrag.
Neuerung 1: Umbenennung der DGUV V2: Mehr Sichtbarkeit für alle
Mit der aktualisierten Fassung wird auch sprachlich aufgeräumt: Betriebsärztinnen werden nun nicht mehr nur mitgedacht, sondern ausdrücklich im neuen Titel genannt: „DGUV Vorschrift 2: Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Damit ersetzt die neue Version die bisherige Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Die Aktualisierung der DGUV V2 wurde am 28. November 2024 von der DGUV Mitgliederversammlung beschlossen und wird seit dem 1. April 2025 schrittweise von den Unfallversicherungsträgern umgesetzt. Den Anfang machte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).
Näheres zum in Kraft treten der aktualisierten DGUV V2
Diese tritt immer am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2012. Damit gelten ab diesem Zeitpunkt die neuen Bestimmungen verbindlich für alle Betriebe. Die aktualisierten, trägerspezifischen Fassungen können Sie nach deren Inkraftsetzung bei Ihrem Unfallversicherungsträger beziehen.
(Quelle: DGUV Vorschrift 2, § 8 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten)
Neuerung 2: Ergänzung durch die DGUV Regel 100-002
Erstmals wird die DGUV Vorschrift 2 um den Mustertext der dazugehörigen DGUV Regel 100-002 ergänzt. Diese Regel liefert Unternehmen und Fachkräften noch mehr Orientierung für die praktische Umsetzung der DGUV Vorschrift 2.
Die DGUV Regel 100-002 erläutert, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Sie bündelt das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger und gibt praxisnahe Empfehlungen für die betriebliche Umsetzung. Dabei wird deutlich, dass Regeln vor allem dort Orientierung bieten, wo es keine expliziten Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt.
Hier können Sie den Mustertext der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 29. November 2024 gemeinsam mit der DGUV Regel 100-002 nachlesen: DGUV Regel 100-002 Mustertext (PDF)
Empfehlung zum korrekten Lesen: Die DGUV Regel 100-002 konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 2, wobei die Erläuterungen jeweils direkt nach dem Bestimmungstext der DGUV V2 (in Fettdruck) eingefügt sind. Erfolgt eine Konkretisierung direkt nach der Paragrafenüberschrift, gilt sie für den gesamten Paragrafen.
Neuerung 3: Jetzt auch digitale Beratung möglich
Mit der Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2 wurde erstmals ausdrücklich festgelegt, dass Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unternehmen künftig auch telefonisch oder online beraten dürfen.
Dafür gibt es aber eine eindeutige Voraussetzung: Die persönliche Betreuung im Betrieb bleibt weiterhin der Standard. Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien dürfen laut § 6 DGUV V2 („Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“) nur dann eingesetzt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse bereits bekannt sind. Das bedeutet konkret:
· Vor einer digitalen Beratung ist zuerst eine persönliche Erstbegehung des Betriebs durch die betreuende Fachkraft erforderlich.
· Im Rahmen der laufenden Betreuung können dann bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Bei anlassbezogenen Beratungen entscheidet der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung, ob und in welchem Umfang digitale Beratung sinnvoll und möglich ist.
Auch spezielle Fachberatungen durch externe Expertinnen und Experten, die keine Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind, können unter ähnlichen Bedingungen digital erfolgen. Alle digital erbrachten Leistungen müssen zudem in einem Beratungsbericht dokumentiert werden.
Diese neue Regelung sorgt für mehr Flexibilität und Modernität in der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung und ermöglicht Unternehmen eine zeitgemäße Umsetzung, ohne dabei die Qualität und Sicherheit der Beratung aus den Augen zu verlieren.
(Quelle: DGUV Vorschrift 2 § 6, S. 8f)
Neuerung 4: Erweiterte Zugangswege zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Mit der neuen Fassung der DGUV Vorschrift 2 wurde auch der Zugang zur Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit deutlich erweitert. Absolventinnen und Absolventen aus weiteren Fachgebieten dürfen sich nun zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren und anschließend im Unternehmen bestellt werden. Dazu zählen beispielsweise Personen mit Studienabschlüssen in Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie, Ergonomie, Physik, Chemie, Humanmedizin, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft. Voraussetzung dafür sind:
- Erfolgreicher Studienabschluss
- Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in entsprechendem Berufsfeld
- Abschluss eines anerkannten Qualifizierungslehrgangs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Falls sie nicht die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen dürfen und als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur eingesetzt werden sollen, ist zusätzlich eine Einzelfallzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich (§ 4 Abs. 6 DGUV Vorschrift 2, S. 7 f.).
Diese Neuerung gibt Unternehmen die Möglichkeit, ihre Fachkräfte noch gezielter und passgenauer für die jeweiligen Anforderungen der Branche auszuwählen und stärkt die Vielfalt im Arbeitsschutz.
Bisherige Qualifikationsanforderungen für Sicherheitsfachkräfte
Bislang war der Zugang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vor allem auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. In der Regel konnten sich nur Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, Sicherheitstechnikerinnen und -techniker oder Sicherheitsmeisterinnen und -meister qualifizieren. Für Ingenieurinnen und Ingenieure galt, dass sie einen entsprechenden Hochschulabschluss und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie einen anerkannten Qualifizierungslehrgang vorweisen mussten. Ähnliche Anforderungen galten für Technikerinnen, Techniker, Meisterinnen und Meister, wobei auch hier jeweils eine mehrjährige praktische Tätigkeit und ein erfolgreicher Abschluss eines entsprechenden Lehrgangs Voraussetzung waren (§ 4 Abs. 1–5 DGUV Vorschrift 2, S 5 ff.).
Neuerung 5: Erweiterte Regelbetreuung für kleine Betriebe
Mit der neuen DGUV Vorschrift 2 wurde die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung für kleine Unternehmen deutlich ausgeweitet. Ab sofort können Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten das Angebot der Regelbetreuung nutzen, das zuvor nur für Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten galt.
Nach erfolgreicher Qualifizierung durch das Kompetenzzentrum einiger Berufsgenossenschaften (KPZ) steht diese Möglichkeit nun einem deutlich größeren Kreis von Betrieben offen. Ziel ist es, den Arbeitsschutz in kleinen Unternehmen zu stärken und ihnen den Zugang zu professioneller Unterstützung zu erleichtern.
Grundlagen und Aufgaben der Betreuung
Die Basis der Regelbetreuung bildet die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung richten sich nach den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den gesetzlichen Aufgaben im Arbeitsschutz.
Die Betreuung umfasst die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und Aktualisierung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) sowie die Durchführung anlassbezogener Betreuungen. Die Inhalte der Betreuung können dabei flexibel kombiniert werden.
Bei der Erstellung oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung muss der Sachverstand von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann auch im Team erfolgen, indem die oder der Erstberatende die Expertise des jeweils anderen Fachgebiets hinzuzieht.
Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu wiederholen und zu dokumentieren (siehe dazu auch unseren Beitrag Gefährdungsbeurteilung Dokumentation).
Anlassbezogene Betreuungen
Neben der regelmäßigen Betreuung ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin, einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen beraten zu lassen. Zu diesen Anlässen gehören beispielsweise:
- Planung oder Änderung von Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmittel oder -verfahren
- grundlegende Änderungen von Arbeitsabläufen
- der Umgang mit Gefahrstoffen gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Integration von Personen mit besonderem Schutzbedarf
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
Auch bei der Erstellung von Notfallplänen (Flucht- und Rettungsplan), Hygieneplänen (z. B. Hautschutzplan) oder Pandemieplänen sowie bei speziellen demografischen Entwicklungen im Betrieb ist eine anlassbezogene Betreuung vorgesehen.
Flexibilität und Zusammenarbeit
Die Regelbetreuung kann auch durch die Zusammenarbeit mehrerer kleiner Unternehmen organisiert werden, wenn die Möglichkeiten zur Organisation im eigenen Betrieb nicht ausreichen. Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen dürfen im Einzelfall auch von Personen mit entsprechender Fachkompetenz durchgeführt werden, selbst wenn diese nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin, Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
Mit dieser Erweiterung der Regelbetreuung werden kleine Betriebe gezielt gestärkt und erhalten mehr Flexibilität sowie Zugang zu professioneller Unterstützung im Arbeitsschutz.
(Quelle: DGUV Vorschrift 2 – Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 DGUV V2, S. 12 f.)
Grundbetreuung nach DGUV V2: Aufgaben und Einsatzzeiten
Diese sieht für jeden Betrieb eine Mindestanzahl an Einsatzstunden pro Jahr und Beschäftigten vor. Diese Einsatzzeiten werden zwischen Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit aufgeteilt, wobei jeweils mindestens 20 Prozent der Zeit auf jede dieser beiden Professionen entfallen müssen.
Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten in der Grundbetreuung:
Betriebe werden anhand ihrer Betriebsart einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt über den sogenannten Wirtschaftszweigschlüssel (WZ-Codes), der die Branche und Tätigkeit des Unternehmens beschreibt. Je nach Gefährdungspotenzial und Branche gelten folgende Einsatzzeiten:
Betreuungsgruppe | Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem) | Beispiele für Branchen (WZ-Code) |
Gruppe I | 2,5 | Metallverarbeitung, Holzverarbeitung |
Gruppe II | 1,5 | Einzelhandel, Büro, Dienstleistungen |
Gruppe III | 0,5 | Verwaltung, reine Bürotätigkeit |
Die vollständige Zuordnung finden Unternehmen in der Übersicht der Wirtschaftszweigschlüssel, zum Beispiel bei der Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Die Aufgaben in der Grundbetreuung umfassen unter anderem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung, Beratung, Dokumentation und die Teilnahme an Besprechungen, wie etwa bei den vierteljährlichen ASA-Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. In der Regel ist eine Betriebsbegehung erforderlich.
Betriebsspezifische Betreuung: Ergänzung bei besonderen Anforderungen
Die betriebsspezifische Betreuung kommt dann zum Tragen, wenn im Betrieb besondere Gefährdungen bestehen oder größere Veränderungen anstehen, etwa bei der Einführung neuer Maschinen, grundlegenden Umbaumaßnahmen oder neuen Arbeitsverfahren. Der konkrete Bedarf wird gemeinsam mit den betreuenden Fachkräften ermittelt und individuell vereinbart. Weitere Infos zu diesem Thema erfahren Sie auch in unserem Blogartikel Arbeitsschutzbetreuung.
Alternative Betreuung für kleine Betriebe
Bei der alternativen Betreuung (oder dem sog. Unternehmermodell) haben kleine Unternehmen die Möglichkeit, die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung eigenverantwortlich zu organisieren. Voraussetzung ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer regelmäßig an speziellen Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt und die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb selbst durchführt. Bei besonderen Anlässen, wie grundlegenden betrieblichen Veränderungen oder dem Auftreten neuer Gefährdungen, muss jedoch eine Betriebsärztin, ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden. (Quelle: Anlage 3 zu § 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 2)
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen und Vorteilen der alternativen Betreuung finden Sie in unserem Blogbeitrag „Unternehmermodell“.
Zusammenfassende Übersicht der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodelle:
Betreuungsmodell | Für welche Betriebe? | Voraussetzungen / Besonderheiten | Neue Regelung (ab 2025) |
Regelbetreuung (Anlage 1, DGUV V2)
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Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
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Teilnahme an Qualifizierung durch KPZ, regelmäßige und anlassbezogene Betreuung durch Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung, Unterstützung bei Arbeitsbedingungen | Erweiterung: jetzt bis 20 Beschäftigte (vorher bis 10) |
Grund- und betriebsspezifische Betreuung (Anlage 2 DGUV V2) | Betriebe ab 21 Beschäftigten (und alle größeren Betriebe) | Zuordnung zu Betreuungsgruppen anhand WZ-Code; festgelegte Einsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr; betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung; zusätzliche betriebsspezifische Betreuung bei besonderen Gefährdungen oder Veränderungen |
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Alternative Betreuung (Unternehmermodell, Anlage 3, DGUV V2)
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In der Regel für kleine Betriebe (z. B. bis 50 Beschäftigte, je nach Unfallversicherungsträger)
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Unternehmerin/Unternehmer nimmt regelmäßig an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teil; Gefährdungsbeurteilung wird selbst durchgeführt; bei besonderen Anlässen Hinzuziehung von Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich |
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Neuerung 6: Qualitätssicherung durch Berichte und Fortbildungsnachweise
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind verpflichtet, regelmäßig über die Erfüllung ihrer übertragenen Aufgaben zu berichten. Diese Berichte müssen elektronisch oder schriftlich erfolgen und geben Unternehmen wichtige Einblicke in die Qualität der angebotenen Dienstleistungen.
Neben der Darstellung der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und gegebenenfalls eingesetzten Spezialisten enthalten die Berichte auch Nachweise über absolvierte Fortbildungen, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Diese Neuerung stärkt die Transparenz und ermöglicht es Unternehmen, die Qualifikation und Aktualität der Betreuung besser einzuschätzen. Die Verpflichtung zur Berichterstattung und Dokumentation der Fortbildungen ist in § 5 der DGUV Vorschrift 2 geregelt.
Übergangsregelungen für bestehende Verträge und Qualifikationen
Die Übergangsbestimmungen der DGUV Vorschrift 2 regeln, wie mit bereits erworbenen Qualifikationen und bestehenden Verträgen umzugehen ist. Wer seine arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde bereits nach einer älteren Fassung der DGUV Vorschrift 2 erworben hat, muss diese nicht erneut nachweisen, da die bisherige Qualifikation weiterhin anerkannt wird.
Für bestehende Verträge, die vor dem 1. Januar 2025 zwischen Unternehmen und Betriebsärztinnen, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit oder überbetrieblichen Diensten abgeschlossen wurden, gilt eine besondere Übergangsfrist:
Die neue Verpflichtung zur Dokumentation von Fortbildungen im Bericht nach § 5 Satz 3 wird erst ab dem 1. Januar 2028 verbindlich, sofern im Vertrag keine oder abweichende Regelungen getroffen wurden. So wird ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen eingeräumt. (Quelle: DGUV V 2 § 7 „Übergangsbestimmungen“, S. 10 – gültig ab 1. April 2025)
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Ganzheitliche Arbeitssicherheit
Wir von 123Ingenieure orientieren uns ebenfalls an den Zielen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der damit verbundenen Vision Zero zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen.
In diesem Sinne verstehen wir Arbeitsschutz nicht nur als unternehmerische Selbstverpflichtung, sondern setzen dabei auch auf einen hohen Qualitätsanspruch, wenn es darum geht, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen für unsere Kunden zu schaffen.
Die Arbeitswelt verändert sich stetig: Digitalisierung, Flexibilisierung und der demografische Wandel stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Die DGUV Vorschrift 2 hat sich genau auf diesen Wandel eingestellt und Neuerungen wie digitale Beratungsleistungen eingeführt, um den veränderten Anforderungen gerecht zu werden. Wie wichtig es ist, Arbeitsschutz aktiv zu leben und kontinuierlich weiterzuentwickeln, zeigt auch der DGUV Barometer zur Arbeitswelt 2025: Arbeitssicherheit ist zwar in vielen Betrieben schon recht gut verankert, aber vielerorts auch noch deutlich ausbaufähig.
Die Fachkräfte von 123Ingenieure stehen Ihnen in diesem Kontext in allen Fragen des Arbeits- und Brandschutzes sowie der Gefahrgut- und Gefahrstoffsicherheit kompetent zur Seite. Wir bieten ebenso individuelle wie ganzheitliche Lösungen. Dabei bringen wir unsere umfassende, branchenübergreifende Expertise als Fachkraft für Arbeitssicherheit, externer Brandschutzbeauftragter oder Gefahrgutbeauftragter deutschlandweit für Sie ein, unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.
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