Als deutschlandweiter Anbieter für Arbeitssicherheit erläutern wir von der 123Ingenieure GmbH in diesem Beitrag, welche Aufgaben die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen übernimmt und woraus sich diese ergeben. Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (kurz Arbeitssicherheitsgesetz oder ASiG). Für die einzelnen Branchen konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers diese gesetzlichen Vorgaben.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, auch Sicherheitsfachkraft (Sifa) genannt, hat im Betrieb eine beratende und unterstützende Funktion. Die Gesamtverantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz hingegen bleibt immer beim Arbeitgeber. Das bedeutet beispielsweise, dass die Entscheidung, ob und wann eine vorgeschlagene Schutzmaßnahme umgesetzt wird, letztendlich vom Arbeitgeber getroffen wird.
Das sind die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Gemäß § 6 ASiG („Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) muss die Fachkraft den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit unterstützen. Konkret teilt das ASiG die Aufgaben von Sicherheitsfachkräften in vier Bereiche ein:
- Beratung des Arbeitgebers und der für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen
- Sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen, technischen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren
- Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
- Hinwirken auf ein sicheres Verhalten aller Beschäftigten
Dabei muss die „menschengerechte Gestaltung der Arbeit“ stets im Fokus stehen. Verbindliche Anweisungen zum sicheren Verhalten dürfen allerdings nur Arbeitgeber oder beauftragte Führungskräfte erteilen, da eine Fachkraft für Arbeitssicherheit keine Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten hat.
Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Beratung richtet sich an Arbeitgeber und jene Personen, die im Unternehmen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlich sind. Das Arbeitssicherheitsgesetz nennt fünf Bereiche, in denen eine Sicherheitsfachkraft beraten muss:
- Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen
- Beschaffung technischer Arbeitsmittel und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
- Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
- Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung sowie sonstige Fragen der Ergonomie
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz, § 5 ArbSchG)
Sicherheitstechnische Prüfung durch eine Sifa
Bevor Sie eine neue Maschine in Betrieb nehmen, muss eine Sifa die Anlage sicherheitstechnisch überprüfen. Auch neue Arbeitsverfahren müssen vor ihrer Einführung von einer Sicherheitsfachkraft geprüft werden.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Arbeitsmitteln (gemäß § 14 BetrSichV) darf dagegen nur eine befähigte Person durchführen. Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen Sie deshalb zusätzlich durch eine Elektrofachkraft prüfen lassen (DGUV V3 Prüfung für Unternehmen aus der Privatwirtschaft bzw. DGUV V4 Prüfung für öffentliche Einrichtungen und Behörden).
Begehungen und Unfalluntersuchungen durch die Sicherheitsfachkraft
Zu den weiteren Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören regelmäßige Betriebsbegehungen. Dabei müssen Ihnen als Arbeitgeber sowohl festgestellte Mängel als auch entsprechende Schutzmaßnahmen zur Mängelbeseitigung mitgeteilt bzw. vorgelegt werden. Darüber hinaus muss die Sicherheitsfachkraft im Rahmen der Begehungen auch darauf achten, ob die richtigen persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und von den Beschäftigten korrekt benutzt werden.
Nach einem Arbeitsunfall muss die Sifa die Ursachen untersuchen und die Ergebnisse auswerten. Auf dieser Grundlage müssen Maßnahmen vorgeschlagen werden, die vergleichbare Unfälle verhindern sollen.
Belehrung der Beschäftigten und Mitwirkung bei der Schulung von Sicherheitsbeauftragten
Eine Sifa muss auch auf das sicherheitsgerechte Verhalten aller Beschäftigten hinwirken. Dazu muss sie die Mitarbeiter über die Unfall- und Gesundheitsgefahren an ihrem Arbeitsplatz belehren und ihnen erklären, welche Einrichtungen und Maßnahmen sie vor diesen Gefahren schützen. In der Praxis geschieht das häufig im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen, bei deren Vorbereitung und Durchführung die Sicherheitsfachkraft den Arbeitgeber unterstützen kann.
Nach § 6 Satz 2 Nr. 4 ASiG muss die Sifa außerdem bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten (Sibe) mitwirken. In der Praxis bedeutet das, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Sicherheitsbeauftragten auf seine Aufgaben vorbereitet und ihn mit den Gefährdungen im eigenen Unternehmen vertraut macht.
Die 123Ingenieure GmbH wirkt nicht nur an der Schulung mit, sondern bietet auch die Erstausbildung sowie Fortbildungen für Sicherheitsbeauftragte an. Beide Schulungen finden als eintägige Veranstaltung mit einem Dozenten der 123Ingenieure GmbH entweder ortsunabhängig online oder auf Anfrage direkt im Unternehmen als Gruppenseminar statt. Hier erfahren Sie mehr über unsere Ausbildungen für Sicherheitsbeauftragte.
Aufgaben der Sicherheitsfachkraft in der sicherheitstechnischen Betreuung
Gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) muss jedes Unternehmen mit Beschäftigten eine sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie eine betriebsärztliche Betreuung durch einen Betriebsarzt sicherstellen.
In welcher Form und in welchem Umfang diese Betreuung erfolgen muss, hängt von der Größe und dem Gefährdungspotenzial des Unternehmens ab. Wie viele Einsatzstunden in der Grundbetreuung anfallen, können Sie mit unserem DGUV Einsatzzeitenrechner ermitteln.
Welche Betreuungsmodelle vorgesehen sind und welches für Ihr Unternehmen infrage kommt, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Arbeitsschutzbetreuung.
Die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen
Das ASiG sichert der Sifa eine unabhängige Stellung zu, damit sie Gefährdungen im Unternehmen offen ansprechen kann. Nach § 8 ASiG („Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde“) ist die Sicherheitsfachkraft bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben darf sie zudem nicht benachteiligt werden.
Im Unternehmen muss die Sifa unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstehen. Wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt sind, gilt dies für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Arbeit der übrigen Fachkräfte koordiniert. Kann sich die Sifa mit dem Betriebsleiter nicht über eine vorgeschlagene Maßnahme einigen, darf sie ihren Vorschlag direkt dem Arbeitgeber vorlegen. Lehnt der Arbeitgeber den Vorschlag ab, muss er dies der Fachkraft schriftlich mitteilen und begründen. Eine Abschrift dieser Begründung muss auch der Betriebsrat erhalten.
Was muss in der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit stehen?
Nach § 5 ASiG („Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“) müssen Sie eine Sicherheitsfachkraft bestellen. Laut § 2 DGUV Vorschrift 2 muss die Bestellung schriftlich erfolgen. Darin sollten Sie die übertragenen Aufgaben und die jährliche Einsatzzeit festhalten.
Auf Verlangen der Behörde oder Ihrer Berufsgenossenschaft müssen Sie die Bestellung jederzeit nachweisen können, zum Beispiel bei einer Betriebsbesichtigung.
Berichtspflicht der Sicherheitsfachkraft nach DGUV Vorschrift 2
Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 („Bericht“) müssen Sie Ihre Fachkraft verpflichten, regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Im Bericht muss die Sicherheitsfachkraft darlegen, welche übertragenen Aufgaben sie erfüllt hat. Auch die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt soll im Bericht nachvollziehbar sein.
Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 muss der Bericht zusätzlich die Fortbildungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit enthalten. Bei Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung geschlossen wurden, gilt diese Nachweispflicht erst drei Jahre später. Das genaue Datum legt der jeweilige Unfallversicherungsträger fest.
Welche Folgen drohen ohne bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die zuständige Behörde kann die Bestellung nach § 12 ASiG („Behördliche Anordnungen“) anordnen. Bei einem Verstoß gegen diese Anordnung müssen Sie nach § 20 ASiG („Ordnungswidrigkeiten“) mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen. Auch Ihre Berufsgenossenschaft kann Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 2 ahnden.
Nach einem schweren Arbeitsunfall können Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft prüfen, ob Sie Ihre Arbeitgeberpflichten erfüllt haben. Eine fehlende Bestellung der Sicherheitsfachkraft kann unter Umständen zu persönlichen straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Unsere Unterstützung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der 123Ingenieure GmbH übernehmen neben der gesetzlich vorgegebenen sicherheitstechnischen Betreuung sämtliche Aufgaben einer Sifa. Welche Vorteile eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit gegenüber einer internen Lösung bietet, erfahren Sie in unserem Beitrag zur externen Sicherheitsfachkraft.
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