Mit unserer Anleitung in 7 Schritten Gefährdungsbeurteilung erstellen

Als Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht Gefährdungen mit der Gefährdungsbeurteilung zu identifizieren, zu bewerten und entsprechende Arbeitsschutzziele abzuleiten. Erfahren Sie hier, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und nutzen Sie unsere Anleitung als Praxishilfe.

Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung

Kennen Sie das Konzept der Gefährdungsbeurteilung? Als Arbeitgeber liegt es in Ihrer Verantwortung, die Sicherheit und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten, wie es sowohl in den Gesetzen zum Arbeitsschutz als auch in den Arbeitssicherheitsvorschriften festgelegt ist. Um Ihre Belegschaft bestmöglich zu schützen, ist es unerlässlich, mögliche Gefahrenquellen zu identifizieren. An dieser Stelle kommt die Gefährdungsbeurteilung ins Spiel. Wir erklären Ihnen, wie Sie in sieben Schritten ein sicheres Arbeitsumfeld in Ihrem Unternehmen schaffen können und im selben Atemzug die Rechtskonformität erlangen.

Arbeitssysteme bestimmen und abgrenzen

Bevor Sie in Ihrem Unternehmen eine Gefährdungsanalyse durchführen können, müssen die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten eindeutig festgelegt werden. Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit liegt eindeutig bei der Geschäftsführung. Dennoch sind Sie bei der Gewährleistung des Arbeitsschutzes und der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter nicht allein.

Arbeitssystem abgrenzen

Arbeitsplätze sind individuell und müssen deshalb auch individuell betrachtet werden. Das abgrenzen der Arbeitssysteme ist der erste wichtige Schritt bei der Gefahrenanalyse.

Was ist ein Arbeitssystem?

Ein Arbeitssystem ist als eine organisatorische Einheit zu verstehen, in der Menschen mit technischen Mitteln, Informationen und Materialien zusammenarbeiten, um bestimmte Arbeitsaufgaben zu erfüllen und ein definiertes Arbeitsziel zu erreichen. Es umfasst alle Elemente, die erforderlich sind, um eine Arbeitsaufgabe zu erledigen. Dazu gehören:

  1. Menschen: Die Arbeitskräfte, die die Aufgaben ausführen.
  2. Arbeitsmittel: Maschinen, Werkzeuge und sonstige Ausrüstung.
  3. Informationen: Arbeitsanweisungen, Pläne, Daten und Wissen.
  4. Materialien: Rohstoffe, Halbzeuge und sonstige notwendige Materialien.
  5. Arbeitsumgebung: Der physische Arbeitsplatz, einschließlich Beleuchtung, Temperatur, Ergonomie usw.

Auch wenn es im ersten Augenblick sehr unübersichtlich wirkt, dient die Betrachtung von einzelnen Arbeitssystemen eben genau dazu, sich einen Überblick zu verschaffen. 

Wie grenzt man ein Arbeitssystem ab?

Die Abgrenzung eines Arbeitssystems erfolgt durch die Bestimmung seiner Komponenten und deren Beziehungen zueinander. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben Ihnen nachfolgen einige Schritte aufgelistet, die bei der Abgrenzung abgearbeitet werden.

  1. Definition der Arbeitsaufgaben: Klare Identifikation und Beschreibung der spezifischen Aufgaben, die innerhalb des Arbeitssystems ausgeführt werden.
  2. Identifikation der Beteiligten: Bestimmung der Personen, die im Arbeitssystem arbeiten, einschließlich ihrer Rollen und Verantwortlichkeiten.
  3. Technische Mittel und Werkzeuge: Festlegung der Maschinen, Werkzeuge und sonstigen technischen Mittel, die im Arbeitssystem verwendet werden.
  4. Informationsflüsse: Bestimmung der Informationsquellen und -flüsse innerhalb des Arbeitssystems, einschließlich Anweisungen und Rückmeldungen.
  5. Materialfluss: Identifikation der Materialien, die im Arbeitssystem verarbeitet oder verwendet werden, sowie deren Bewegungswege.
  6. Arbeitsumgebung: Beschreibung der physischen Umgebung, in der die Arbeit stattfindet, einschließlich Arbeitsbedingungen und ergonomischer Aspekte.
  7. Schnittstellen zu anderen Systemen: Abgrenzung des Arbeitssystems durch Identifikation der Verbindungen und Schnittstellen zu anderen Arbeitssystemen oder externen Einheiten.

Durch diese Abgrenzung wird deutlich, welche Elemente und Prozesse zu einem bestimmten Arbeitssystem gehören und wie sie zusammenwirken, um die definierten Arbeitsaufgaben zu erfüllen. So tasten Sie sich schritt für Schritt an das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung heran. Ist doch gar nicht so schwer wie es klingt, oder?

Wer unterstützt Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit?

Der Arbeitgeber erhält Unterstützung im Arbeitsschutz durch verschiedene Fachkräfte und Institutionen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Experten bieten wertvolle Beratung in allen Fragen rund um die Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit. Ihre Expertise ist besonders bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gefordert.

Zusätzlich stehen die Berufsgenossenschaften und staatlichen Aufsichtsbehörden wie das Amt für Arbeitsschutz als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie bieten Unterstützung und Beratung und können zudem Informationsmaterial und Schulungen bereitstellen. Sie sind auch die kontrollierenden Instanzen wenn es um den Arbeitsschutz geht.

In Unternehmen mit einem Betriebsrat oder einer Mitarbeitervertretung müssen diese Gremien über alle Arbeitsschutzmaßnahmen informiert werden. Ihre Vorschläge sollten in die Planung einfließen, da sie Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung haben. Auch die Personalvertretung hat in diesem Bereich ein Mitspracherecht und sollte in den Prozess eingebunden werden. Sie sehen, der Arbeitgeber trägt zwar die Verantwortung, hat aber auch sehr viele Anlaufstellen um sich wertvolle Unterstützung zu suchen.

Welche Gesetze und Vorschriften gibt es?

Zu den zentralen gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit zählen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Diese Gesetze bilden die Basis für präventive und betreuende Maßnahmen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind weitere Verordnungen und Vorschriften von Bedeutung:

  • DGUV Vorschrift 1: Allgemeine Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Bildschirmarbeitsverordnung: Regelungen zur Sicherheit und Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen
  • Arbeitsstättenverordnung: Vorschriften zur Gestaltung und Ausstattung von Arbeitsstätten
  • Biostoffverordnung: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gefahrstoffverordnung: Regelungen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen
  • Lastenhandhabungsverordnung: Vorschriften zur sicheren Handhabung von Lasten
  • Betriebssicherheitsverordnung: Regeln zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen

Diese Gesetze und Verordnungen stellen sicher, dass am Arbeitsplatz hohe Sicherheits- und Gesundheitsstandards eingehalten werden.

Wo finde ich Vorlagen und Muster zum Arbeitsschutz?

Im Arbeitsschutz müssen Sie nicht jedes mal das Rad neu erfinden. Viel mehr sind die Ämter und Berufsgenossenschaften daran interessiert, Unternehmen in Deutschland sicherer zu machen. Deshalb weisen Behörden und die Gesetzlichen Unfallversicherungen auf ihren Webseiten zahlreiche Dokumente, Muster und Vorlagen aus, welche Sie sich in den meisten fällen direkt kostenfrei downloaden können. Wie Sie mittlerweile wissen, tragen jedoch immer Sie als Arbeitgeber die Verantwortung und alle Vorlagen und Muster, müssen individuell auf ihr Unternehmen angepasst werden. Betrachten Sie solche Möglichkeiten also nicht als schnelle Abkürzung durch die Arbeitssicherheit, sondern als kleine Hilfe. Die Umsetzung erfordert wie so häufig im Leben Mühe, Fleiß und Fachwissen. Mit dem Lesen dieses Beitrages sind Sie auf einem sehr guten Weg.

Wie muss die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist es wichtig, zwischen arbeitsbereichsbezogenen und tätigkeitsbezogenen Beurteilungen zu unterscheiden.

Arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Für die arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung müssen zuerst die verschiedenen Arbeitsbereiche innerhalb der Betriebsorganisation systematisch festgelegt werden. Hierbei werden vergleichbare Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die ähnliche Arbeitsmittel nutzen, zu einem Arbeitsbereich zusammengefasst.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Für die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung fassen Sie die einzelnen Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter zusammen. Dies ermöglicht es, auch solche Aktivitäten zu berücksichtigen, die bisher keinem spezifischen Arbeitsbereich zugeordnet wurden.

Was ist eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung? 

Die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung unterscheidet sich von den anderen Varianten, da sie speziell auf Mitarbeiter eingeht, die einen erhöhten Schutzbedarf haben. Wie der Name schon sagt ist diese Herangehensweise bei der Gefahrenanalyse eben personenbezogen. Die personenbezogene Gefahrenanalyse ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Ihr Unternehmen Jugendliche, schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen beschäftigt.

Auch für Arbeitnehmer, die aufgrund von Allergien, chronischen Krankheiten oder Behinderungen spezielle Arbeitsanforderungen haben, muss eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Die personenbezogene GBU stellt sicher, dass individuelle Risiken erkannt und entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

personenbezogene Gefaehrdungsbeurteilung

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, personenbezogene Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, wenn Sie Mitarbeiter mit Einschränkungen oder schwangere Frauen beschäftigen.

Gefährdungen ermitteln

Im nächsten Schritt der Beurteilung geht es darum, die potenziellen Gefährdungen im Unternehmen zu ermitteln. Dazu ist es wichtig, zunächst die Arten von Risiken zu identifizieren, die auftreten können. Grundsätzlich wird zwischen biologischen, chemischen, mechanischen und physischen Einflüssen unterschieden.

  • Mechanische Einflüsse (z.B. Stürzen, Stolpern, Quetschen)
  • Chemische Einflüsse (z.B. Gefahrstoffe)
  • Biologische Einflüsse (z.B. Insektenstiche, Dreck)

Um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, müssen folgende Aspekte beachtet werden.

Was versteht man unter einer Belastung?

Eine Belastung liegt vor, wenn Mitarbeiter durch ihre Arbeit körperlich oder psychisch beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigungen entstehen bewusst und unbewusst durch verschiedene Faktoren. Stress und Zeitdruck, etwa durch enge Zeitvorgaben und hohe Erwartungen, können zu erheblichen psychischen Belastungen führen. Konflikte mit Kollegen oder Vorgesetzten beeinträchtigen das Wohlbefinden und können die Arbeitsatmosphäre negativ beeinflussen. Physische Anstrengungen, wie körperlich fordernde Tätigkeiten oder repetitive Bewegungen, führen oft zu körperlichen Beschwerden. Zudem können sowohl fehlende als auch übermäßige Anforderungen belastend wirken; Unterforderung kann genauso demotivierend sein wie Überforderung. Schließlich kann eine unzureichende Qualifikation oder fehlende Schulung in einem Arbeitsbereich Unsicherheit und Stress verursachen. Diese Belastungen können die Gesundheit und Produktivität der Mitarbeiter erheblich beeinträchtigen und sollten daher frühzeitig erkannt und reduziert werden.

Wie ermittelt man Gefährdungen?

Die Grundlage der Ermittlung der Gefährdungen bildet eine detaillierte Analyse der verschiedenen Tätigkeiten (Arbeitssysteme abgrenzen), die im ersten Schritt durchgeführt wurde. Nachdem die verschiedenen Aufgabenbereiche erfasst sind, kann nun untersucht werden, welche Risiken und Belastungen in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern bestehen. Hierbei sind Stellenbeschreibungen sowie betriebliche, arbeitsbezogene und verfahrensspezifische Anweisungen von Nutzen. Zudem ist es ratsam, Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu führen und ihre Einschätzungen und Erfahrungen einzuholen. Es ist nötig, Tätigkeiten und die damit verbundenen Gefahren zu gruppieren, denn die Arbeitsbedingungen sind oft ähnlich und weisen vergleichbare Risikofaktoren auf. So ergeben sich systematisch aufgebaute Gefahrenblöcke, die im nächsten Schritt der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung optimal weiter bearbeitet werden können.

Wie dokumentiert man eine Gefährdungsbeurteilung?

Gefährdungsbeurteilungen müssen schriftlich dokumentiert werden. Ob auf dem Papier oder digital bleibt Sache des Verfassers. Wir priorisieren ganz klar die digitale From, da wir die Gefährdungsbeurteilungen ja ständig fortschreiben und anpassen. Hier kommt auch der §6 aus dem Arbeitsschutzgesetz ins Spiel. Die Dokumentation muss nämlich so angelegt sein, dass sie zu jeder Zeit an die überwachenden Behörden übergeben werden kann. Auch hier gilt: Wer schreibt, der bleibt.

Beurteilung der Gefaehrdung

Ein Arbeitsunfall ist schnell passiert. Mit einer ordnungsgemäßen Gefährdungsbeurteilung schützen Sie nicht nur Ihre Mitarbeiter, sondern im Ernstfall auch Ihr Unternehmen.

Gefährdungen richtig beurteilen

Nachdem Sie im zweiten Schritt die Gefährdungen ermittelt und dokumentiert haben, ist es nun an der Zeit, diese zu bewerten. Hierfür ist viel Expertise und Fachwissen gefragt. Für unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Alltag. Wenn Sie Hilfe benötigen, stehen Ihnen unsere Experten hier zur Verfügung. Sehen wir uns an, wie Sie dabei vorgehen.

Kriterien zur Risikobewertung

Für eine fundierte Risikobewertung sollten Sie jede einzelne Gefährdung sorgfältig analysieren. Es ist nötig zu beurteilen, ob eine Gefahr so erheblich ist, dass Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Risiken können nach ihrer Schwere und der Wahrscheinlichkeit, dass sie zu einem Arbeitsunfall führen oder die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen, kategorisiert werden. Diese Kategorien helfen Ihnen, die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Schutzmaßnahmen zu bestimmen:

  • Risikoklasse 1: Diese Risiken sind gering und akzeptabel, da sie unvermeidbare Restrisiken darstellen. Sie umfassen allgemeine Lebensrisiken.
  • Risikoklasse 2: Diese Risiken sollten mittel- bis langfristig reduziert werden.
  • Risikoklasse 3: Diese Risiken sind akut gefährlich und erfordern sofortige Maßnahmen. Können diese Maßnahmen nicht sofort umgesetzt werden, muss die Arbeit eingestellt werden.

Sollten Schutzziele schriftlich definiert werden?

Ja, Schutzziele sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden. Zudem sollten Sie den aktuellen Ist-Zustand dokumentieren, um diesen mit den festgelegten Schutzzielen zu vergleichen. Auf diese Weise können Sie schnell erkennen, welche sicherheitstechnischen Defizite in Ihrem Unternehmen noch bestehen und später überprüfen, ob die Zielvorgaben erfüllt wurden. Arbeitsschutzziele sind auch immer zu terminieren.

Definition von Arbeitsschutzzielen

Bei der Formulierung von Schutzzielen sollten Sie sich an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen orientieren. Diese betreffen beispielsweise Sicherheitsabstände, Lärmbelastung und den Umgang mit Gefahrstoffen. Die entsprechenden Schutzziele sind in Gesetzen, Verordnungen, technischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften festgelegt. Auch die DGUV-Vorschriften bieten eine wichtige Orientierungshilfe. Grundsätzlich gilt: Gesetze, Regeln und Normen müssen eingehalten werden. Dort wo der Gesetzgeber Handlungsspielraum gibt, ist die Expertise der Fachkraft für Arbeitssicherheit gefragt.

Arbeitsschutzziele festlegen

Der folgende Schritt beinhaltet das Festlegen spezifischer Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Dies führt uns zur Frage:

Welche Ansätze gibt es für den Arbeitsschutz?

Die Ansätze zur Umsetzung und Verbesserung von Arbeitsschutzmaßnahmen lassen sich in technische, organisatorische, verhaltens- und personenbezogene Maßnahmen unterteilen. Schonmal was vom STOP-Prinzip gehört?

  • S = Substitution (Ersatz): Gefährliche Materialien oder Verfahren werden durch weniger riskante Alternativen ersetzt. Wenn dies möglich ist, erlischt die Gefährdung und das Problem ist gänzlich gelöst.
  • T = Technische Maßnahmen: Die Anwendung von technischen oder baulichen Mitteln zur Gefahrenminderung.
  • O = Organisatorische Maßnahmen: Arbeitsprozesse werden so strukturiert, dass Gefahren reduziert werden. Hier ist besonders die Kompetenz der Führungskräfte gefordert.
  • P = Personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen: Mitarbeiter werden über Risiken informiert und im sicheren Umgang geschult. Ein Beispiel sind regelmäßige Unterweisungen.

Die STOP-Methode ist einfach und genial. Deshalb findet das Modell auch regelmäßig Anwendung in der Praxis. Und ob Sie es glauben oder nicht, auch wir Profis arbeiten damit. Zuerst sollte immer versucht werden, die Gefahr vollständig zu eliminieren, also zu substituieren. Falls das nicht möglich ist, folgen technische Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährdung am Arbeitsplatz. Anschließend werden organisatorische Maßnahmen implementiert, um Risiken zu minimieren. Das nennt sich dann organisatorische Arbeitssicherheit. Sollten all diese Ansätze nicht ausreichen, greifen personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen, bei denen die Beschäftigten über die Gefahren informiert und im Umgang damit geschult werden. Es gibt Gefährdungen und es gibt Lösungen. Wichtig ist, dass es für jede Gefährdung den richtigen Umgang gibt. Bleiben Sie wachsam und arbeiten Sie nachhaltig an der Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb.

Umsetzung der Arbeitsschutzziele

Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die festgelegten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz für Ihre Mitarbeiter tatsächlich umgesetzt werden. Unterstützung erhalten Sie hierbei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie dem Betriebsarzt. Auch die aktive Mithilfe Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist hierbei gefragt. Diese ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Hier finden Sie mehr zu den Pflichten der Mitarbeiter.

Es ist und bleibt die Pflicht des Arbeitgebers, die Mitarbeiter in den relevanten Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen. Diese Unterweisungspflicht können Sie alternativ auch an Führungskräfte delegieren. Wichtig ist, dass die Mitarbeiter über die Schutzziele und deren konkrete Umsetzung informiert werden. Auf diese Weise wird das Gesundheitsmanagement zu einer kollektiven Aufgabe und die Arbeitssicherheit gewinnt an Akzeptanz.

Wann sind Unterweisungen erforderlich?

Eine Sicherheitsunterweisung muss erfolgen, bevor ein Mitarbeiter eine neue Tätigkeit aufnimmt. Dies gilt sowohl bei Neueinstellungen als auch bei internen Versetzungen. Auch bei der Einführung neuer Arbeitsprozesse oder Materialien müssen die Mitarbeiter über potenzielle Risiken informiert werden. Also erst unterweisen, dann Arbeiten.

Neben der Erstunterweisung sind auch regelmäßige Wiederholungsunterweisungen erforderlich, mindestens einmal im Jahr. Sollten Sicherheitsverstöße oder häufige Beinaheunfälle auftreten, ist eine erneute Unterweisung notwendig. Wichtig ist auch, dass Minderjährige (Azubis, Praktikanten, etc.) halbjährlich zum Arbeitsschutz zu unterweisen sind.

Wie werden Unterweisungen durchgeführt?

Bemühen Sie sich, das Thema Arbeitssicherheit und Prävention ansprechend zu gestalten, um Ihre Mitarbeiter zu motivieren, gemeinsam an dem Arbeitsschutz zu arbeiten. Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung wählen Sie relevante Themen aus und planen die Unterweisungen für kleine Gruppen, idealerweise nicht mehr als 30 Personen. Nutzen Sie verschiedene Medien zur Präsentation der Informationen und koordinieren Sie sich mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wenn Sie sich die Unterweisung nicht zutrauen, dann können Sie diese Aufgabe auch einfach an uns abgeben. Wir unterweisen Ihre Mitarbeiter regelmäßig vor Ort oder flexibel online nach den geltenden Vorschriften. Am Ende erhalten Sie die entsprechenden Unterweisungsnachweise für Ihre Dokumentation. Eine runde Sache.

Unterweisung zum Arbeitsschutz

Die Gefährdungsbeurteilung ist erstellt? Gut, dann muss jetzt unterwiesen werden. Bei Bedarf übernehmen wir alle Pflichtunterweisungen für Sie und stellen die entsprechenden Nachweise aus.

Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz

Puh, bis hierhin war einige Arbeit notwendig um die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und Maßnahmen zu ergreifen. Wir sind aber immer noch nicht fertig, denn das Stumpe Umsetzen der Maßnahmen ist leider nicht ausreichend. Es ist ebenfalls notwenig zu überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Nur durch regelmäßige Überprüfungen kann man gewährleisten, dass der Schutz der Mitarbeiter sichergestellt ist. Schließlich wollen wir ja Arbeitsunfälle verhindern und die passieren ja nicht nach vorhersehbaren Mustern. Es gibt festgelegte Zeitpunkte für diese Evaluierung der Arbeitsschutzmaßnahmen. Besteht darüber hinaus Handlungsbedarf, muss auch zwischendurch angepasst und nachgebessert werden. Man sagt nicht grundlos das Arbeitssicherheit „gelebt“ werden muss um zu funktionieren.

Wie erfolgt die Überprüfung?

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen die Wirksamkeitsprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen anhand von 3 Schritten vor:

  1. Überprüfen Sie, ob die verantwortlichen Personen die Maßnahmen termingerecht umgesetzt haben. Hier geht es um die grundlegende Einhaltung der Umsetzungen.
  2. Stellen Sie sicher, dass alle identifizierten Gefahrenquellen tatsächlich beseitigt wurden und ob eventuell neue Risiken aufgetreten sind.
  3. Dokumentieren Sie die Ergebnisse dieser Überprüfung schriftlich.

Was tun, wenn weiterhin ein Risiko besteht?

Falls trotz der umgesetzten Maßnahmen weiterhin eine Gefahr besteht, wird es spannend und Sie müssen die Ursachen hierfür ermitteln. Dies kann durch Konsultation des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit geschehen. Hier bekommen Sie die Hilfe die Sie brauchen. Anschließend müssen neue Schutzmaßnahmen entwickelt, umgesetz und erneut überprüft werden.

Was ist zu tun, wenn eine Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft ansteht?

Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften wird regelmäßig durch die Berufsgenossenschaft und das Amt für Arbeitsschutz kontrolliert. Im Rahmen einer Betriebsbegehung wird überprüft, ob die Arbeitsplätze sicher und gesundheitsgerecht gestaltet sind. Die Ämter und Berufsgenossenschaften müssen sich nicht anmelden. Zudem müssen Sie den Mitarbeitern dieser Institutionen immer Einlass gewähren.

Für die Kontrollen ist es von Vorteil, dass Sie die vollständige Dokumentation Ihrer Gefährdungsbeurteilungen vorlegen können. Die Vorbereitung auf eine solche Betriebsbegehung ist angeraten. Falls Sie noch keine umfassenden Gefährdungsbeurteilungen oder andere sicherheitstechnische Maßnahmen dokumentiert haben, können Sie unsere Soforthilfe in Anspruch nehmen. Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen innerhalb von 48 Stunden rechtssicher zu machen. Hier gehts zum Formular.

Fortschreibung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen

Wie oft ist es notwendig, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen? Im Bereich Arbeitsschutz handelt es sich wie bereits erläutert um einen fortlaufenden Prozess, der regelmäßig überprüft und angepasst werden muss. Änderungen am Arbeitsplatz können jederzeit auftreten, und es ist wichtig, die Gefährdungen in diesen Fällen neu zu bewerten. Was sind Gründe, die eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung auslösen? Nachfolgend einige Beispiele aus der Praxis von unseren SiFas:

  • Vorkommen von Arbeitsunfällen oder häufige Beinaheunfälle
  • Erhöhter Krankenstand
  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder -stoffe
  • Nutzung neuer Desinfektionsmittel
  • Umstrukturierung von Arbeitsplätzen oder -bereichen
  • Modifikationen in den Arbeitsabläufen
  • Änderungen in gesetzlichen Vorschriften

Bei solchen Anlässen muss die Gefährdungsbeurteilung nicht komplett neu erstellt werden, sondern es reicht aus, die betroffenen Bereiche zu überarbeiten. Schließlich geht es darum, die IST-Situation zu bewerten. Sie haben nichts davon wenn Sie die alte Arbeitsweise, die Sie schon gar nicht mehr durchführen, bewertet haben. Sie müssen up to date agieren.

Wie lässt sich der Gesundheitsschutz kontinuierlich verbessern?

Sie müssen die gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Entwicklungen im Betrieb ständig beobachten. Daran können Sie sich schonmal gewöhnen. Dies sollte in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Ebenso entscheidend ist die Kommunikation mit den Beschäftigten, da diese oft am besten wissen, wo Probleme bestehen. Schnappen Sie sich die entsprechenden Mitarbeiter, wenn es darum geht ihren Arbeitsplatz hinsichtlich der Gefährdungen zu bewerten.

Sie brauchen Hilfe beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen?

Ja, die Arbeitssicherheit kann einen ganz schön aus den Latschen hauen. Ein wirklich weitläufiges und hoch komplexes Thema. Fakt ist aber, dass es für Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtend ist und Sie sich mit dem Thema befassen müssen. Wer als Unternehmer auftreten will, muss sich mit der Arbeitssicherheit befassen. Ob er will, oder nicht. Wenn Sie hierfür keine Zeit haben, oder Sie sich das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung nicht zutrauen, ist Hilfe in Sicht. Unsere Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind das Licht am Ende des Tunnels und in manchen Fällen auch der Fels in der Brandung. Suchen Sie den Kontakt und überlassen Sie den Experten für Arbeitsschutz das Feld. Sie werden es nicht bereuen. Hier gehts zum kostenlosen Expertenrat.

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