Das Arbeitssicherheitsgesetz (Asig) .

Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit/ Beauftragte für Arbeitssicherheit informieren wir Sie nachfolgend über das Arbeitssicherheitsgesetz. Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Experten gern zur Verfügung.

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Was ist das Arbeitssicherheitsgesetz?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist ein deutsches Gesetz, das die Aufgaben und die Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte) und Betriebsärzten regelt. Das Gesetz hat das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.

Das ASiG schreibt vor, dass Arbeitgeber ab einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellen müssen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind für die Überwachung und Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit zuständig, während die Betriebsärzte für die Überwachung des Gesundheitszustands der Beschäftigten zuständig sind.

Das Gesetz sieht auch vor, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unabhängig von der Geschäftsleitung agieren und in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes weisungsfrei sind.

Das ASiG legt außerdem fest, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte über eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfügen müssen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Ausbildung und Prüfung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte erfolgt durch die zuständigen Berufsgenossenschaften.

Durch das Arbeitssicherheitsgesetz sollen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, für eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung für ihre Mitarbeiter zu sorgen und somit Arbeitsunfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden.

Das Arbeitssicherheitsgesetz gliedert sich in 4 Teile.

  • Teil 1: Teil 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes beinhaltet die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes. Hier wird der Zweck und das Ziel des Gesetzes definiert, nämlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird festgelegt und wichtige Definitionen werden erläutert. Dieser Teil bildet somit die Grundlage für die weiteren Regelungen des ASiG.
  • Teil 2: Teil 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes befasst sich mit den Betriebsärzten und den Aufgaben des Betriebsarztes. Hier werden die Bestellung und Anzahl der Betriebsärzte festgelegt, sowie deren Qualifikation und Aufgaben beschrieben. Zudem wird die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Betriebsarztes betont und die Zusammenarbeit mit anderen Personen und Stellen geregelt. Der Schwerpunkt liegt auf der präventiven medizinischen Betreuung der Beschäftigten und der Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

  • Teil 3: Teil 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes befasst sich mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Hier werden die Bestellung und Anzahl der Fachkräfte für Arbeitssicherheit festgelegt, sowie deren Qualifikation und Aufgaben beschrieben. Zudem wird die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit betont und die Zusammenarbeit mit anderen Personen und Stellen geregelt.

  • Teil 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Sicherheitsausschuss in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Hier werden die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers, des Betriebsrats und des Sicherheitsausschusses festgelegt. Es wird betont, dass der Arbeitgeber für eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu sorgen hat und dass der Betriebsrat und der Sicherheitsausschuss dabei unterstützend wirken sollen. Eine enge Zusammenarbeit und regelmäßige Beratung sollen dazu beitragen, Risiken zu minimieren und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern.

Abschnitt 1 – §1

Paragraph 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes beschreibt den Zweck und das Ziel des Gesetzes. Das Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Das Gesetz soll dazu beitragen, Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern. Dabei soll insbesondere auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit geachtet werden. Der Arbeitgeber hat die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz und ist verpflichtet, hierfür eine geeignete Organisation zu schaffen.

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Abschnitt 2 – §§ 2-4

Der Abschnitt 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes umfasst die Regelungen zu den Betriebsärzten. Hier eine kurze Zusammenfassung der §§ 2-4:

§ 2 regelt, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Betriebsarzt bestellen muss. Die Bestellung ist erforderlich, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

§ 3 beschreibt die Qualifikationen, die ein Betriebsarzt erfüllen muss. Dazu gehört eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung sowie eine Weiterbildung im Bereich Arbeitsmedizin.

§ 4 legt die Aufgaben des Betriebsarztes fest. Zu diesen zählen unter anderem die Beratung des Arbeitgebers in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Der Betriebsarzt hat auch die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu unterstützen.

Abschnitt 3 – §§5-7

Der Abschnitt 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes umfasst die Regelungen zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Hier eine kurze Zusammenfassung der §§ 5-7:

§ 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) regelt die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Demnach müssen Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 20 Beschäftigte haben, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Diese Fachkraft muss über eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation verfügen, um die Arbeitgeber bei der Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen.

Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit soll dazu beitragen, Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz zu erkennen und zu minimieren sowie die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Zudem soll sie dabei helfen, Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet eng mit dem Betriebsarzt zusammen und unterstützt diesen bei der Überwachung des Gesundheitszustands der Beschäftigten.

Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel auf Dauer. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Bestellung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn sich die Arbeitsbedingungen im Unternehmen verändern.

Gemäß § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) haben Fachkräfte für Arbeitssicherheit folgende Aufgaben:

  • Beratung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
  • Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  • Durchführung von Unfalluntersuchungen,
  • Mitwirkung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung ergonomischer Erfordernisse,
  • Mitwirkung bei der Auswahl und Erprobung von Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung,
  • Durchführung von Unterweisungen und Schulungen der Arbeitnehmer über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen,
  • Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses und
  • Durchführung von Messungen und Beurteilungen von Arbeitsbedingungen und Arbeitsumgebungen.

§ 7 legt die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit fest. Zu diesen zählen unter anderem die Beratung des Arbeitgebers in Fragen der Arbeitssicherheit sowie die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat auch die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu unterstützen.

Abschnitt 4 – §§8-23

§ 8 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) regelt die Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde. Demnach müssen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich wahrnehmen. Sie dürfen dabei keine Weisungen von Vorgesetzten oder anderen Unternehmensbereichen entgegennehmen, die ihre fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sinne des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsvorsorge handeln können und nicht durch wirtschaftliche Interessen des Unternehmens beeinflusst werden.

Gemäß § 9 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sind Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat bei allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat und in Entscheidungen, die die Arbeitssicherheit betreffen, einbezogen werden muss.

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat umfasst unter anderem die folgenden Aspekte:

  • Beratung und Information des Betriebsrats über die Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Unterrichtung des Betriebsrats über Unfälle und Berufskrankheiten sowie die getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
  • Einbeziehung des Betriebsrats bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und dem Erlass von Betriebsanweisungen
  • Anhörung des Betriebsrats bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder technischer Anlagen, die Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit haben können
  • Mitwirkung des Betriebsrats bei der Auswahl der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Ziel der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist es, die Arbeitssicherheit im Betrieb zu verbessern und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Gemäß § 10 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sollen die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit eng zusammenarbeiten, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb zu gewährleisten.

Die Zusammenarbeit zwischen den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit umfasst unter anderem die folgenden Aspekte:

  • Gemeinsame Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Gemeinsame Beratung von Arbeitgeber und Beschäftigten in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Beschäftigte
  • Zusammenarbeit bei der Erstellung von Notfallplänen und Evakuierungskonzepten

Darüber hinaus haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Möglichkeit, sich über ihre Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen und gemeinsam Lösungen für Probleme im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu erarbeiten.

Ziel der Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist es, die Arbeitsbedingungen im Betrieb zu verbessern und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Durch die enge Zusammenarbeit können mögliche Gefährdungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung dieser Gefährdungen eingeleitet werden.

Gemäß § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sollen Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. In diesem Ausschuss sollen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam mit den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb beraten.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die Arbeitgeber bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zur Förderung des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Hierzu zählen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Erarbeitung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung von Gefährdungen
  • Beratung und Unterrichtung der Beschäftigten über Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Planung und Durchführung von Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Beschäftigte
  • Kontrolle der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Mitwirkung bei der Auswahl von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • Beratung bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder technischer Anlagen, die Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit haben können
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und Notfallplänen

Der Arbeitsschutzausschuss soll regelmäßig tagen und seine Arbeitsergebnisse in einem Protokoll festhalten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschlüsse des Arbeitsschutzausschusses umzusetzen.

Ziel des Arbeitsschutzausschusses ist es, durch eine enge Zusammenarbeit von Arbeitgebern, Betriebsrat, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb zu verbessern und zu gewährleisten.

Gemäß § 12 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) können die zuständigen Behörden, wie beispielsweise die Gewerbeaufsichtsämter, bei Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften Anordnungen erlassen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Diese Anordnungen können beispielsweise die folgenden Maßnahmen umfassen:

  • Anordnung von bestimmten Sicherheitsvorkehrungen
  • Anordnung von bestimmten Arbeitsverfahren oder -methoden
  • Anordnung von bestimmten Schutzmaßnahmen
  • Anordnung von Untersuchungen durch den Betriebsarzt oder durch andere Ärzte
  • Anordnung von Schulungen oder Unterweisungen für Beschäftigte
  • Anordnung von zeitweiligen Betriebseinschränkungen oder Betriebsstilllegungen

Die Anordnungen der zuständigen Behörden sind für die Arbeitgeber verbindlich und müssen unverzüglich umgesetzt werden. Die Arbeitgeber haben auch dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten die Anordnungen einhalten.

Bei Nichteinhaltung der Anordnungen können den Arbeitgebern Bußgelder oder andere Sanktionen auferlegt werden.

Ziel der behördlichen Anordnungen ist es, Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zu verhindern und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Anordnungen sollen dazu beitragen, dass die Arbeitgeber ihre Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wahrnehmen und die erforderlichen Maßnahmen umsetzen.

Gemäß § 13 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) haben die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit das Recht, Auskünfte und Einsicht in Unterlagen zu erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dies umfasst unter anderem:

  • Auskünfte über Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen und Gefährdungen sowie über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Einsicht in Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsplatzbeschreibungen und Betriebsanweisungen
  • Einsicht in Unterlagen zur betrieblichen Ersten Hilfe und zur Unfallverhütung

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind zur Verschwiegenheit über betriebliche Angelegenheiten verpflichtet.

Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden, wie beispielsweise die Gewerbeaufsichtsämter, das Recht, die Betriebe zu besichtigen, um die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Behörden können auch Anordnungen erlassen, um Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zu beseitigen.

Ziel der Auskunfts- und Besichtigungsrechte ist es, den Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und den zuständigen Behörden die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Auskunfts- und Besichtigungsrechte sollen sicherstellen, dass die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und Verstöße schnell erkannt und beseitigt werden können.

Gemäß § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich:

  • der Aufgaben und Qualifikation der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • der Organisation und Durchführung der Zusammenarbeit von Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Arbeitgeber
  • der Aufgaben und Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses
  • der Bestimmungen über die Anforderungen an die Ausrüstung und Einrichtungen von Arbeitsstätten

Die Bundesregierung kann auch Rechtsverordnungen zur Umsetzung von europäischen Richtlinien oder anderen internationalen Verpflichtungen erlassen.

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen dient dazu, die Regelungen des ASiG im Detail auszugestalten und den sich ändernden Anforderungen des Arbeitsschutzes anzupassen. Die Rechtsverordnungen ermöglichen eine effektive Umsetzung des ASiG und stellen sicher, dass der Arbeitsschutz in Deutschland auf einem hohen Niveau bleibt.

Gemäß § 15 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ist die Bundesregierung ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die für die Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften können insbesondere Regelungen enthalten zu:

  • der Durchführung von Untersuchungen und Begehungen durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • der Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Arbeitgebern und Arbeitnehmern
  • der Aufgaben und Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses
  • der Anforderungen an die Ausrüstung und Einrichtungen von Arbeitsstätten
  • der Qualifikation und Ausbildung von Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Arbeitgebern

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften sollen dazu beitragen, einheitliche Standards bei der Durchführung des ASiG sicherzustellen und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten. Sie sollen zudem sicherstellen, dass die Anforderungen des ASiG im Hinblick auf den Arbeitsschutz in Deutschland eingehalten werden.

Gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sind die Bundesländer und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in ausreichender Zahl für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung zu stellen.

Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen dabei die öffentliche Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes unterstützen und beraten. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Regelungen des § 16 dienen dazu, sicherzustellen, dass auch die öffentliche Verwaltung den Anforderungen des Arbeitsschutzes genügt und dass ausreichend Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die Beratung und Unterstützung zur Verfügung stehen. Die Zusammenarbeit von Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und der öffentlichen Verwaltung trägt dazu bei, die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern und Unfälle und Erkrankungen zu vermeiden.

Gemäß § 17 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) gilt das Gesetz nicht für:

  • Betriebe und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, soweit diese nicht unter § 16 ASiG fallen
  • Betriebe und Einrichtungen, in denen ausschließlich Familienangehörige des Arbeitgebers beschäftigt sind
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Ausnahme von Betrieben, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, wie z.B. einer Molkerei oder einer Fleischerei
  • den Bergbau, soweit hierfür spezielle arbeitsschutzrechtliche Regelungen gelten

In den genannten Bereichen sind teilweise andere gesetzliche Regelungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit anwendbar, die den Anforderungen an den Arbeitsschutz in diesen speziellen Branchen Rechnung tragen.

Die Nichtanwendung des ASiG in diesen Bereichen bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber in diesen Bereichen nicht verpflichtet sind, den Arbeitsschutz sicherzustellen. Sie müssen in diesen Fällen lediglich andere gesetzliche Regelungen zum Arbeitsschutz beachten und umsetzen.

Gemäß § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) kann von den Regelungen des Gesetzes in bestimmten Fällen Ausnahmen gemacht werden.

Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn es sich um kleine und mittlere Betriebe handelt, die aufgrund ihrer Größe und Art der Tätigkeit keinen Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahme von den Regelungen des ASiG genehmigen.

Auch in Fällen, in denen es aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beschäftigen, kann eine Ausnahme erteilt werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und der Arbeitgeber muss Alternativen zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes nachweisen.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Ausnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden kann und der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet ist, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten.

Gemäß § 19 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) können Arbeitgeber auch überbetriebliche Dienste in Anspruch nehmen, um den Arbeitsschutz sicherzustellen.

Überbetriebliche Dienste sind Einrichtungen, die von mehreren Arbeitgebern gemeinsam genutzt werden und die Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und andere arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienstleistungen anbieten.

Die Inanspruchnahme von überbetrieblichen Diensten kann sinnvoll sein, wenn ein einzelner Arbeitgeber aufgrund seiner Größe oder Art der Tätigkeit keinen eigenen Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigt, aber dennoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss.

Die Zusammenarbeit mit überbetrieblichen Diensten kann auch für kleinere Betriebe oder Betriebe mit wechselnden Arbeitsstätten von Vorteil sein, da hierdurch ein fester Ansprechpartner für Fragen zum Arbeitsschutz gewährleistet werden kann.

Die Kosten für die Inanspruchnahme von überbetrieblichen Diensten werden in der Regel von den beteiligten Arbeitgebern getragen und können unter Umständen geringer sein als die Kosten für die Beschäftigung eigener Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

§ 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt Ordnungswidrigkeiten.

Gemäß Absatz 1 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber oder für den Arbeitgeber handelnder Dritter gegen eine Pflicht aus diesem Gesetz verstößt. Dazu zählen beispielsweise die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten oder Sicherheitsingenieuren oder zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

In Absatz 2 werden die möglichen Sanktionen für solche Verstöße aufgeführt. Danach können Geldbußen von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Auch kann die zuständige Aufsichtsbehörde dem Arbeitgeber eine angemessene Frist setzen, um den Mangel zu beseitigen. Wird dieser Frist nicht nachgekommen, kann die Behörde weitere Maßnahmen wie die Stilllegung des Betriebs oder die Untersagung von bestimmten Tätigkeiten anordnen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nicht die einzigen Sanktionen darstellen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Arbeitssicherheitsbestimmungen können auch strafrechtliche Konsequenzen wie Freiheitsstrafen in Betracht gezogen werden.

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