Vorab
Am 01.01.2011 wurde diese Regelung zur Definition der Aufgaben und des Umfangs der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Unternehmen eingeführt. Das Ziel dieser Vorschrift ist unter anderem, einen bedarfsorientierten Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Unternehmer und Führungskräfte erhalten die Möglichkeit, den Betreuungsbedarf entsprechend der individuellen Anforderungen ihres Betriebs festzulegen. Dadurch wird eine erhöhte Transparenz der angebotenen Leistungen erreicht, wobei der Fokus auf dem Inhalt der Beratung liegt. Ein betriebsinterner Dialog über den Umfang der Betreuung wird unter anderem mit den Personal- und Betriebsräten gefördert. Für kleinere Unternehmen bestehen spezielle Formen der Betreuungsmöglichkeiten.
Regelungen für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern
Die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten besteht aus zwei Komponenten gemäß DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 2: der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung. Im Gegensatz zu festgelegten Mindesteinsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem in größeren Betrieben orientiert sich die Betreuung in kleineren Betrieben vielmehr an den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen am Arbeitsplatz.
Die Grundbetreuung umfasst die Unterstützung bei der Erstellung oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und erfordert die Expertise von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese Grundbetreuung wird bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse spätestens alle drei Jahre wiederholt, wobei die Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen unberührt bleiben.
Für spezielle Anlässe steht eine anlassbezogene Betreuung durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung. Beispiele für solche Anlässe sind die Planung, Errichtung oder Änderung von Betriebsanlagen, die Einführung neuer Arbeitsverfahren sowie die Untersuchung von Unfällen oder Berufskrankheiten.
Im Kern werden Unternehmer von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt, sowie bei der Ableitung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und bei anlassbezogener Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 1.
Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung gliedert sich in die Grundbetreuung und den betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Die Grundbetreuung umfasst die grundlegenden Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz und muss unabhängig vom betriebsspezifischen Teil erbracht werden. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 3, Anlage 2 festgelegt.
Betreuungsgruppe | Einsatzzeit Std/Jahr je Mitarbeiter |
---|---|
Betreuungsgruppe 1 | 2,5 |
Betreuungsgruppe 2 | 1,5 |
Betreuungsgruppe 3 | 0,5 |
Der Mindestanteil für Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 Std/Jahr und Beschäftigtem. Die Aufteilung der Einsatzzeiten obliegt dem Betrieb. Zur Grundbetreuung gehören:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention)
- Unterstützung bei grundlegenden verhaltensbezogenen Maßnahmen (Verhaltensprävention)
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen und Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen und Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und berücksichtigt die Besonderheiten eines Unternehmens unabhängig von der Betriebsart oder allgemeinen Gefährdungsmerkmalen. Die zu erbringenden Leistungen werden auf Basis eines Leistungskatalogs ermittelt, wobei die betriebliche Interessenvertretung beteiligt ist. Beispiele für den Leistungskatalog sind:
- Vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und der Organisation
- Externe Entwicklungen mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
- Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Die Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung orientiert sich an den individuellen betrieblichen Gefährdungen anstelle starrer Einsatzzeiten, wie es seit 2011 durch die DGUV Vorschrift 2 festgelegt ist.
Hintergrund und Geschichte der DGUV 2 Vorschrift
Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist ein zentraler Bestandteil der Sicherheits- und Gesundheitsorganisation in Betrieben und Bildungseinrichtungen. Zur Konkretisierung des ASiG wurde die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ entwickelt.
Diese Vorschrift legt die Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern fest und bietet verschiedene Modelle zur Betreuung an, darunter die Regelbetreuung und die alternative Kleinbetriebsbetreuung. Diese Modelle sollen eine branchenspezifische, gefährdungsbezogene und auf die Bedürfnisse kleiner Unternehmen zugeschnittene Umsetzung des ASiG ermöglichen.
Angesichts sich ändernder Arbeitsbedingungen und eines Mangels an Betriebsärztinnen und -ärzten, insbesondere in ländlichen Regionen, wird eine qualitative Verbesserung der Betreuung gefordert. Die DGUV hat daher zwei Fachkonzepte entwickelt, um Lösungen für diese Herausforderungen anzubieten. Diese Konzepte schlagen unter anderem die Einbeziehung weiterer Berufsgruppen sowie die Durchführung eines Pilotprojekts „Zentrumsmodell“ zur verbesserten regionalen Koordinierung der vorhandenen Betreuungskapazitäten vor.
Die Ergebnisse einer umfangreichen Evaluation der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2, die die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten betrifft, haben Optimierungsbedarf aufgezeigt. Diese Erkenntnisse, zusammen mit den Entwicklungen und Vorschlägen aus den Fachgesprächen des Fachbereichs „Organisation des Arbeitsschutzes“ (FB ORG), führten dazu, dass die Gremien der Selbstverwaltung den FB ORG beauftragten, eine Anpassung der DGUV Vorschrift 2 vorzubereiten.
Im FB ORG sind Vertreter der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, der Sozialpartner, des BMAS, der Länder sowie der Verbände VDSI, VDBW und FV PASIG vertreten. Die Projektgruppe entschied sich, in fünf Arbeitspaketen über eine Anpassung der DGUV Vorschrift 2 zu beraten.
Abbildung 1: Arbeitspakete zur Anpassung der DGUV Vorschrift 2
Arbeitspaket | Beschreibung |
---|---|
1 |
Trennung verbindliche und erläuternde Texte und Zusammenfassung der Anhänge / Anlagen |
2 |
Professionen und Fortbildungsverpflichtung |
3 |
Berücksichtigung von Teilzeitkräften |
4 |
Schärfung der Aufgaben der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung |
5 |
Aktualisierung WZ-Liste |
Für wen gilt die DGUV Vorschrift 2?
Die Einhaltung der DGUV Vorschriften ist sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihre Mitarbeiter und alle Mitglieder der Berufsgenossenschaft verpflichtend. Gemäß § 16 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gelten diese Vorschriften auch für Unternehmen, die im Auftrag eines Mitgliedsunternehmens tätig sind.
Kann ich mich von der DGUV2 Pflicht einbinden lassen?
Nein, wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer in Deutschland tätig sind, unterliegen Sie dem Arbeitsschutzgesetz. Eine Freistellung ist nicht möglich.