Kurz und knapp
Der Arbeitsschutzausschuss fungiert als Gremium innerhalb eines Unternehmens, das quartalsweise zusammentritt, um bedeutende Angelegenheiten bezüglich Arbeitsschutz und Unfallprävention zu diskutieren. Sein Hauptziel besteht darin, den Informationsaustausch unter den Mitarbeitern zu fördern und kontinuierlich die Standards des Arbeitsschutzes zu erhöhen. Der ASA ist lediglich in beratender Funktion tätig und besitzt keine eigenständige Entscheidungsbefugnis.
Definition Begriff ASA
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Gremium, das sich damit befasst, Fragen bezüglich Arbeitsschutz und Unfallprävention im Unternehmen zu erörtern und sicherzustellen, dass die verantwortlichen Stellen im Betrieb effektiv zusammenarbeiten.
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses (ASA)
In Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten ist es vorgeschrieben, dass ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) gebildet wird. Bei der Ermittlung der Mitarbeiteranzahl werden Teilzeitbeschäftigte berücksichtigt, wobei diejenigen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden als 0,5 und bis zu 30 Stunden als 0,75 gezählt werden. Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:
Der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Vertreter
Zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder
Die Betriebsärzte
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Der Sicherheitsbeauftragte
Gemäß § 11 ASiG tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Aufgaben und Ziele des Arbeitsschutzausschusses
Die Hauptaufgabe des Arbeitsschutzausschusses besteht darin, die Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu erörtern. Er bietet allen beteiligten Parteien im Betrieb eine regelmäßige Plattform für den Austausch von Informationen und Erfahrungen bezüglich der Organisation des Arbeitsschutzes. Mögliche Themen, die diskutiert werden können, umfassen:
Bewertung von Betriebsbegehungen
Festlegung von Präventionsmaßnahmen und Erste-Hilfe-Regelungen
Untersuchung von Unfällen und arbeitsbedingten Krankheiten
Koordination von Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz
Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung
Das übergeordnete Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzausschusses ist die Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs durch die Umsetzung von Arbeitsschutzzielen. Die Effizienz des Arbeitsschutzausschusses hängt maßgeblich von der Qualität des Austauschs und der Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern ab.
Verbindung zum Betriebsrat
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Bildung, Zusammensetzung und Festlegung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses. Er entsendet zwei qualifizierte Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss.
Sollte der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses gemäß § 11 Satz 1 ASiG nicht nachkommen, hat der Betriebsrat das Recht, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu wenden. Diese ist befugt, die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses gemäß § 12 ASiG anzuordnen und im Falle einer Weigerung eine Geldbuße gemäß § 20 ASiG zu verhängen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat die Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses nicht mittels seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erzwingen kann. Ein Initiativrecht zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses steht dem Betriebsrat nicht zu, wie durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2014 – 1 ABR 82/12 festgestellt wurde.