Brandschutztüren sind ein wichtiger Teil des baulichen Brandschutzes in Unternehmen, öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Sie verhindern, dass sich Feuer und Rauch unkontrolliert ausbreiten und verschaffen im Ernstfall wertvolle Zeit für die Evakuierung sowie das Eingreifen der Feuerwehr. In zahlreichen betrieblichen Umgebungen sind Brandschutztüren vorgeschrieben, um Mitarbeiter, Kunden und Sachwerte zu schützen. Einige der externen Brandschutzbeauftragten und Sicherheitsingenieure von 123Ingenieure engagieren sich auch als Mitglieder in Freiwilligen Feuerwehren. Dadurch bringen wir beim Thema Brandschutz und Brandschutztüren nicht nur fundiertes Fachwissen, sondern auch praktische Einsatzerfahrung mit. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie bei Brandschutztüren achten müssen und welche Vorschriften für Ihr Unternehmen relevant sind.

Was sind Brandschutztüren?

Bei Brandschutztüren handelt es sich um speziell entwickelte Türsysteme, die im Brandfall dafür sorgen, dass Feuer und Rauch nicht von einem Gebäudebereich in einen anderen gelangen. Sie bestehen aus feuerbeständigen Materialien wie Stahl, Aluminium, bestimmten Holzarten oder einer Kombination daraus. Sie verfügen über Dichtungen und besondere Scharniere, die die Ausbreitung von Flammen und Rauch möglichst lange verzögern.

Im Ernstfall schließen sich diese Türen selbstständig und kommen vor allem dort zum Einsatz, wo eine erhöhte Brandgefahr besteht oder Fluchtwege (gemäß ASR A2.3) gesichert werden müssen, wie beispielsweise in langen Fluren, Treppenhäusern oder stark frequentierten Bereichen wie Hotels, Krankenhäusern und Bürogebäuden.

Brandschutztür oder Feuerschutzabschluss: Wie heißt es richtig?

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist häufig von „Brandschutztüren“ die Rede. Technisch korrekt werden diese Bauteile jedoch als „Feuerschutzabschlüsse“ bezeichnet. Nach deutschem Baurecht und den einschlägigen Normen wie der DIN EN 16034 („Türen, Tore und Fenster – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften“) umfasst der Begriff Feuerschutzabschluss nicht nur Türen, sondern auch Klappen, Tore oder Rollläden, die Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer und gegebenenfalls Rauch sichern.

In offiziellen Dokumenten und Zulassungen wird daher meist von „Feuerschutztür“ oder „Feuerschutzabschluss“ gesprochen. Für Türen mit zusätzlicher Rauchschutzfunktion kommt die Bezeichnung „Rauchschutzabschluss“ nach DIN 18095 zum Einsatz. Obwohl „Feuerschutzabschluss“ die fachlich präzise Bezeichnung ist, ist der Begriff „Brandschutztür“ im beruflichen Alltag noch immer weit verbreitet.

Feuerwiderstandsklassen bei Brandschutztüren

Die Schutzwirkung einer Brandschutztür wird durch Feuerwiderstandsklassen wie T30, T60 oder T90 angegeben, die zeigen, wie viele Minuten die Tür dem Feuer standhalten kann. Viele Brandschutztüren sind zusätzlich mit einer Rauchschutzfunktion ausgestattet, um das Eindringen von Rauch in angrenzende Bereiche zu verhindern. Damit Brandschutztüren im Ernstfall funktionieren, kommt es auf die passende Auswahl, den fachgerechten Einbau und regelmäßige Wartung an.

Zitatfunktion:

„Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in:

  1. feuerbeständige
  2. hochfeuerhemmende und
  3. feuerhemmende Bauteile

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.“

(Quelle: MBO § 26, vierter Abschnitt, Seite 20)

Klassifizierungen für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034

Seit dem 1. November 2019 gilt in Deutschland für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse verbindlich die europäische Norm DIN EN 16034. Damit endete die Zeit, in der sowohl die nationale DIN 4102-5 als auch die europäische Norm parallel angewendet werden konnten. Mit der Umstellung ergeben sich für Hersteller, Planer und Betreiber neue Anforderungen an die Klassifizierung und die Leistungseigenschaften dieser Bauteile.

Die bisherigen Bezeichnungen wie T30 oder T90-RS werden durch neue Codes ersetzt, die die Eigenschaften der Abschlüsse genauer beschreiben.

So wird beispielsweise aus einer T30-Tür (feuerhemmend, selbstschließend, dichtschließend) ab sofort eine EI2 30 C2 Sa. Eine T90-RS-Tür (feuerbeständig, selbstschließend, rauchdicht) wird zu EI2 90 C2 S200. Hinter den neuen Bezeichnungen stehen verschiedene Kriterien, die jeweils eine bestimmte Eigenschaft des Bauteils kennzeichnen:

  • E steht für Raumabschluss
  • I für Wärmedämmung
  • C für die Selbstschließfunktion
  • S für Rauchdichtheit und
  • Sa für die dichtschließende Eigenschaft, die durch spezielle Kaltrauchprüfungen nachgewiesen werden muss

Mit der Einführung der DIN EN 16034 steigen insbesondere die Anforderungen an die Rauchschutztechnik. So muss die dichtschließende Eigenschaft Sa nun durch zusätzliche Prüfungen belegt werden.

Für rauchdichte Abschlüsse gilt die neue Klasse S200, die strengere Maßstäbe bei der Rauchdichtheit setzt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Tore mit den alten Klassifizierungen T30, T90 oder T120 seit November 2019 nicht mehr neu in den Verkehr gebracht werden dürfen. Bestehende Tore dürfen weiter genutzt werden, bei Neubauten oder Austausch ist jedoch die neue Norm anzuwenden.

Die folgende Tabelle zeigt den Vergleich zwischen alter und neuer Klassifizierung bei Brandschutztüren:

Alte Klassifizierung (DIN 4102-5) Neue Klassifizierung (DIN EN 16034) Komponenten der neuen Klasse
T30 EI2 30 C2 Sa E (Raumabschluss), I2 (Wärmedämmung), C2 (Selbstschließer), Sa (Kaltrauchdichtheit)
T90-RS EI2 90 C2 S200 E, I2, C2, S200 (Rauchdichtheit Klasse 200 Pa)
T120 EI2 120 C2 Sa/S200 E, I2, C2, Sa oder S200

Insgesamt sorgt die Umstellung auf die DIN EN 16034 für eine europaweite Harmonisierung der Anforderungen und trägt zu einem höheren Sicherheitsstandard bei. Die neuen, präziseren Klassifizierungen erleichtern die Auswahl geeigneter Systeme und sorgen für mehr Transparenz bei Bauprojekten und im laufenden Betrieb.

In welchen Gebäuden sind Brandschutztüren Pflicht?

Brandschutztüren sind in Deutschland in vielen Gebäuden vorgeschrieben, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern und Fluchtwege zu sichern. Die Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung (LBO), der Musterbauordnung (MBO, Stand 2024) sowie speziellen Richtlinien für bestimmte Gebäudetypen.

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

(Quelle § 14 MBO „Brandschutz“, Seite 14)

Pflicht sind Brandschutztüren vor allem in öffentlichen Gebäuden, Gewerbebauten, Industrieanlagen, Hochhäusern, Hotels, Versammlungsstätten, langen Fluren, Treppenhäusern, Notausgängen sowie an Übergängen zwischen Brandabschnitten oder zwischen Tiefgarage und Wohn-/Arbeitsbereichen.

Die Verantwortung für Einbau und Wartung liegt beim Unternehmer oder Betreiber. Welche Feuerwiderstandsklasse gefordert ist, hängt von Nutzung, Gebäudeart und den landesspezifischen Vorschriften ab. Brandschutztüren müssen immer selbstschließend, dichtschließend und bauaufsichtlich zugelassen sein.

Gesetzliche Prüffristen für Brandschutztüren

Diese richten sich in erster Linie nach dem Zulassungsbescheid und den Herstellerangaben. Darüber hinaus können zusätzliche Anforderungen aus dem jeweiligen Landesbaurecht bestehen. Für verbindliche Auskünfte zu landesspezifischen Vorgaben empfiehlt es sich, direkt bei der zuständigen Baubehörde nachzufragen.

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht gelten die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (§ 4 Abs. 3 ArbStättV in Verbindung mit Anhang Nummer 1.7) sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 „Türen und Tore“. Diese schreiben vor, dass Brandschutztüren und -tore regelmäßig geprüft werden müssen, um ihre Funktionsfähigkeit im Notfall sicherzustellen. Beispielsweise sind Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

Die konkrete Festlegung von Art, Umfang und Intervallen der Prüfungen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ArbStättV.

Was darf man mit Brandschutztüren auf keinen Fall machen?

Brandschutztüren sind wichtige Sicherheitseinrichtungen, die im Brandfall Leben und Sachwerte schützen. Damit sie zuverlässig funktionieren, dürfen sie niemals blockiert, verkeilt oder dauerhaft offengehalten werden. Solche Maßnahmen sind strikt verboten, da eine geöffnete oder blockierte Brandschutztür im Ernstfall nicht mehr schließt und Feuer sowie Rauch ungehindert durch das Gebäude gelangen können.

Bauliche oder technische Veränderungen an Brandschutztüren sind nur in Ausnahmefällen und ausschließlich durch Fachfirmen mit zugelassenen Materialien erlaubt. Unzulässige Modifikationen, wie das Entfernen von Dichtungen oder der Einbau ungeeigneter Beschläge, können die Schutzwirkung der Tür beeinträchtigen oder aufheben.

Brandschutztüren müssen jederzeit selbstständig schließen können.

Das Offenhalten ist nur mit geprüften und zugelassenen Feststellanlagen erlaubt, die regelmäßig gewartet werden müssen. In allen anderen Fällen müssen sie geschlossen bleiben, um ihre Schutzfunktion zu erfüllen.

Die Betreiber sind verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Türen sicherzustellen und das Personal entsprechend zu informieren. Die Einhaltung dieser Regeln ist gesetzlich vorgeschrieben und schützt im Ernstfall Menschenleben. Das absichtliche und regelwidrige Offenhalten einer Brandschutztür wird im § 145 StGB („Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“) unter Strafe gestellt.

Der häufigste Fehler im Umgang mit Brandschutztüren

Unsere externen Brandschutzbeauftragten sehen bei Brandschutzbegehungen immer wieder, dass Brandschutztüren nicht vorschriftsgemäß geschlossen, sondern verkeilt sind. Das führt den Sinn und Zweck von Brandschutztüren ad absurdum. Denn sie sind ja dafür konzipiert, im Ernstfall selbstständig zu schließen und so eine Brandabschottung zu gewährleisten. Wird aber die Tür durch einen Keil oder einen Stuhl offengehalten, kann das schwerwiegende Folgen haben:

  • Rauch und giftige Gase breiten sich ungehindert aus
  • Fluchtwege werden unbenutzbar
  • Das Feuer breitet sich schneller aus
  • Menschen kommen zu Schaden

Haben Sie Fragen zum Thema Brandschutz und Brandschutztüren?

Grundsätzlich sollte der erste Weg zum Brandschutzhelfer in Ihrem Unternehmen führen, denn sie achten mit darauf, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehört auch die Frage, wer die Brandabschnitte plant – eine Information, die in der Praxis häufig unterschätzt wird, aber zentral für die Brandschutzprävention ist.

Und natürlich stehen auch wir Ihnen beratend zur Seite. Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit und externe Brandschutzbeauftragte von 123Ingenieure übernehmen wir zahlreiche Aufgaben in modernen Arbeitsschutz und betrieblichen Brandschutz. So schaffen wir einen umfassenden Präventionsansatz, der den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.

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