Gefahrstoffe stellen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit von Beschäftigten dar. Um den Schutz am Arbeitsplatz weiter zu verbessern, wurde die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im November 2024 erneut reformiert. Die Änderungen basieren auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Umsetzung europäischer Richtlinien wie der Krebsrichtlinie (2004/37/EG) und der Asbestrichtlinie (2009/148/EG). Was genau steckt hinter der Novellierung? Und welche Auswirkungen hat die neue Gefahrstoffverordnung auf Unternehmen und Beschäftigte? Unsere Experten erklären es Ihnen in diesem Artikel.
Neue Gefahrstoffverordnung: Was hat sich geändert?
Die Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung 2024 war längst erforderlich und bringt bedeutende Neuerungen mit sich, die insbesondere den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen und Asbest betreffen. Ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept wurde eingeführt, das den Schutz vor krebserzeugenden Stoffen effektiver gestalten soll. Dabei wird das Risiko, an Krebs zu erkranken, anhand der Exposition bewertet und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt.
Auch beim Umgang mit Asbest wurden die Vorschriften aktualisiert. Die Verordnung fordert nun striktere Qualifikationsanforderungen und Informationspflichten bei Arbeiten, die potenziell asbesthaltige Materialien betreffen. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass alle Beteiligten umfassend informiert sind.
Zusätzlich wurden europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt, darunter die überarbeitete CLP-Verordnung und die Krebsrichtlinie. Dies umfasst auch Änderungen bei der Dokumentation: Expositionsverzeichnisse müssen nun umfangreicher geführt werden, insbesondere bei reproduktionstoxischen Stoffen, und können direkt an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.
Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung kurz und knapp im Überblick:
- Risikobasiertes Maßnahmenkonzept:
- Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1A und 1B werden nun nach einem risikobezogenen Ansatz bewertet.
- Ziel: Eine maximale statistische Krebswahrscheinlichkeit von 4 zu 10.000 bei Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
- Beispiel: Für Chrom(VI)-Verbindungen gilt ein Grenzwert von 0,010 mg/m³ Luft.
- Neue Regelungen für Asbest:
- Strengere Anforderungen an Qualifikationen der Beschäftigten bei Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien.
- Auftraggeber müssen Sanierungsbetriebe über potenzielles Asbestrisiko informieren.
- Verbot bestimmter Tätigkeiten mit Asbest, die bislang unter Ausnahmegenehmigungen erlaubt waren.
- Dokumentationspflichten erweitert:
- Expositionsverzeichnisse umfassen nun auch reproduktionstoxische Stoffe (z. B. Blei, Cadmium).
- Aufbewahrungspflicht: Mindestens fünf Jahre nach Expositionsende, bei krebserzeugenden Stoffen 40 Jahre.
- Datenübermittlung an Unfallversicherungsträger ist ohne Zustimmung der Beschäftigten möglich.
- Maßnahmenpläne bei Grenzwertüberschreitungen:
- Innerhalb von zwei Monaten nach Überschreitung: Vorlage eines Plans mit detaillierten Schutzmaßnahmen bei der zuständigen Behörde.
- Lockerung der Lagerungsvorschriften:
- Die Verschlussregelung für krebserzeugende und mutagene Stoffe entfällt, sofern keine direkte Gefährdung besteht.
Welche Auswirkungen hat die neue Gefahrstoffverordnung auf die Arbeitssicherheit?
Die neue Gefahrstoffverordnung 2024 markiert einen wichtigen Schritt hin zu einem sichereren Arbeitsumfeld. Der Schutz vor arbeitsbedingten Krebserkrankungen wird gestärkt, da die neuen Regelungen einen präventiven Ansatz verfolgen. Besonders das risikobasierte Maßnahmenkonzept ermöglicht es, die Gefährdung gezielt und individuell zu minimieren.
Auch die klareren Vorgaben für den Umgang mit Asbest bieten Vorteile. Durch die neuen Informationspflichten wird verhindert, dass Unwissenheit zu gefährlichen Situationen führt. Gleichzeitig schaffen verbindliche Maßnahmenpläne bei Grenzwertüberschreitungen Transparenz und sorgen dafür, dass schnelle und wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Die Reform stärkt den Arbeitsschutz deutlich und wirkt sich positiv auf die Gesundheit von Millionen Beschäftigten in Deutschland aus.
Die neue Gefahrstoffverordnung bietet zahlreiche Vorteile für die Arbeitssicherheit:
- Schutz vor arbeitsbedingtem Krebs: Das risikobasierte Maßnahmenkonzept ermöglicht gezielte Prävention bei gefährlichen Stoffen wie Benzol, Chrom(VI) oder Asbest.
- Mehr Sicherheit bei Sanierungen: Die verschärften Regeln für Asbestsanierungen reduzieren Gesundheitsrisiken bei baulichen Tätigkeiten erheblich.
- Klare Verantwortlichkeiten: Mit den verbindlichen Maßnahmenplänen und erweiterten Dokumentationspflichten werden Transparenz und Verlässlichkeit erhöht.
Wenn Sie Fragen zum richtigen Umgang mit Asbest haben, beispielsweise bei Asbestsanierungen und Rückbauarbeiten, stehen Ihnen unsere Abfallbeauftragten jederzeit zur Verfügung.
Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?
Für Arbeitgeber bedeutet die neue Gefahrstoffverordnung eine Überarbeitung bestehender Sicherheitsmaßnahmen. Der Gefahrstoffbeauftragte im Betrieb muss die neuen Vorgaben schnell implementieren, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden. Insbesondere bei Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen oder Asbest ist eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen möchten, können Sie hier ein kostenloses Angebot anfordern.
Darüber hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, Expositionsverzeichnisse ordnungsgemäß zu führen und Maßnahmenpläne zu erstellen, falls Grenzwerte überschritten werden. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden ist dabei empfohlen. Zudem müssen Mitarbeitende regelmäßig unterwiesen werden, um sicherzustellen, dass alle Vorgaben korrekt umgesetzt werden.
Die Neue Gefahrstoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber Anpassungen vorzunehmen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren: Neue Arbeitsplatzgrenzwerte und Risikostufen müssen in den bestehenden Sicherheitskonzepten berücksichtigt werden. Besonders die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz ist zu aktualisieren.
- Schulungen und Unterweisungen: Beschäftigte müssen über die geänderte Gefahrstoffverordnung, die neuen Grenzwerte und Schutzmaßnahmen informiert werden.
- Dokumentation erweitern: Expositionsverzeichnisse müssen für reproduktionstoxische Stoffe geführt und korrekt archiviert werden.
- Maßnahmenpläne erstellen: Wenn Grenzwerte überschritten werden, ist ein detaillierter Plan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen – bei gravierenden Verstößen bis zu 50.000 Euro.
Was ändert sich für Beschäftigte?
Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit haben wir die Sicherheit am Arbeitsplatz stets im Blick und wissen, auch für Beschäftigte bringt die neue Gefahrstoffverordnung viele Vorteile. Der Schutz vor Gefahrstoffen wird durch die neuen Maßnahmen erheblich verbessert. Beschäftigte können sich darauf verlassen, dass Risiken durch eine risikobasierte Gefahrenanalyse und Dokumentation gezielt minimiert werden.
Zusätzlich profitieren sie von mehr Transparenz. Arbeitgeber sind verpflichtet, umfassend über die Gefahren aufzuklären und präventive Maßnahmen offenzulegen. So können Beschäftigte aktiv zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen beitragen und sich besser vor gesundheitlichen Schäden schützen.
Die Vorteile der neuen Gefahrstoffverordnung für Arbeitnehmer auf den Punkt:
- Erhöhte Beteiligung: Beschäftigte können stärker in die Pflege von Expositionsverzeichnissen einbezogen werden.
- Mehr Transparenz: Arbeitgeber müssen potenzielle Gefahren und getroffene Schutzmaßnahmen umfassend kommunizieren.
- Langfristiger Gesundheitsschutz: Die strengeren Regeln bei Asbest und krebserzeugenden Stoffen senken das Risiko für langfristige gesundheitliche Schäden deutlich.
Beispiel: Bei Arbeiten in einer Werkstatt mit Chrom(VI)-Exposition erhalten Beschäftigte nun spezifische Sicherheitsunterweisungen und werden in regelmäßigen Abständen medizinisch überwacht.
Zusammenfassung neue Gefahrstoffverordnung
Die Novellierung und Änderung der Gefahrstoffverordnung 2024 ist ein bedeutender Fortschritt für den Arbeitsschutz. Sie sorgt für ein höheres Sicherheitsniveau und stärkt die Prävention gegen arbeitsbedingte Erkrankungen. Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, neue Pflichten wie die Erstellung von Maßnahmenplänen und die Erweiterung von Dokumentationen umzusetzen. Beschäftigte profitieren von mehr Schutz und klareren Vorgaben im Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Mit diesen Änderungen setzt Deutschland nicht nur neue Standards für den Arbeitsschutz, sondern zeigt auch, wie wichtig Prävention für die Gesundheit der Beschäftigten ist. Ein sicherer Arbeitsplatz ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit.
Checkliste neue Gefahrstoffverordnung 2024
Checkliste Für Arbeitgeber
- Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
- Überprüfen Sie alle Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird.
- Berücksichtigen Sie die neuen Arbeitsplatzgrenzwerte, z. B. für Chrom(VI) (max. 0,010 mg/m³ Luft).
- Dokumentieren Sie die Ergebnisse und Maßnahmen gemäß § 6 GefStoffV.
- Risikobasiertes Maßnahmenkonzept einführen
- Setzen Sie Schutzmaßnahmen basierend auf dem statistischen Risiko der Krebswahrscheinlichkeit um (max. Risiko: 4 zu 10.000 bei Grenzwert-Einhaltung).
- Implementieren Sie Maßnahmen wie Absaugungen, persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder technische Lüftungssysteme. Berücksichtigen Sie bei der Erarbeitung von Schutzmaßnahmen das STOP-Prinzip.
- Maßnahmenpläne erstellen (bei Grenzwertüberschreitungen)
- Erstellung eines Plans innerhalb von 2 Monaten nach Grenzwertüberschreitung.
- Inhalt: Maßnahmen, angestrebte Expositionsminderung und Zeitrahmen.
- Einreichen bei der zuständigen Behörde (§ 10 GefStoffV).
- Schulungen und Unterweisungen durchführen
- Mindestens einmal jährlich: Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren, Schutzmaßnahmen und neue Grenzwerte im Zusammenhang mit Gefahrstoffen..
- Zielgruppen: Alle Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen (§ 14 GefStoffV).
- Expositionsverzeichnisse erweitern
- Pflicht für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B.
- Aufbewahrungsfrist:
- Mindestens 5 Jahre nach Expositionsende (reproduktionstoxisch).
- 40 Jahre für krebserzeugende Stoffe (§ 14 Abs. 3 GefStoffV).
- Übermittlung an Unfallversicherungsträger ist ohne Zustimmung der Beschäftigten möglich.
- Sicherer Umgang mit Asbest
- Sicherstellen, dass Sanierungsarbeiten nur durch Fachkräfte gemäß TRGS durchgeführt werden.
- Auftraggeberpflicht: Alle Beteiligten über mögliche asbesthaltige Materialien informieren.
- Prüfung, ob Arbeiten durch die neuen Verbote betroffen sind.
- Bußgelder vermeiden
- Verstöße können Bußgelder bis zu 50.000 Euro nach § 26 ChemG nach sich ziehen.
- Häufige Fehler: Fehlende Gefährdungsbeurteilung, keine Schutzmaßnahmen, unzureichende Schulungen.
Checkliste für Arbeitnehmer
- Die Teilnahme an Schulungen und Unterweisungen zur neuen Gefahrstoffverordnung
- Verpflichtend für alle, die mit Gefahrstoffen arbeiten (§§ 15, 16 ArbSchG)
- Inhalte: Neuerungen, Arbeitsplatzgrenzwerte und Schutzmaßnahmen.
- Teilnahme dokumentieren und Rückfragen stellen, um Risiken besser zu verstehen.
- Schutzausrüstung korrekt verwenden
- Verpflichtend bei Arbeiten mit Gefahrstoffen:
- Atemschutzmasken, Handschuhe, Schutzbrillen (PSA-Anforderungen aus Gefährdungsbeurteilung).
- Eigenverantwortliche Kontrolle auf Funktionstüchtigkeit.
- Asbestgefahren beachten
- Bei Arbeiten an älteren Gebäuden oder Anlagen: Über Risiken informiert sein.
- Hinweise und Anweisungen des Arbeitgebers streng befolgen.
- Gefährdungen melden
- Bei Verdacht auf unsichere Arbeitsbedingungen oder Überschreitung von Grenzwerten sofort den Vorgesetzten oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit informieren.
- Eintrag ins Expositionsverzeichnis überprüfen
- Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in das Verzeichnis ihrer persönlichen Exposition zu nehmen (§ 14 GefStoffV).
- Prüfen, ob alle relevanten Tätigkeiten erfasst sind.
- Gesundheitsüberwachung nutzen
- Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge, insbesondere bei Arbeiten mit:
- Krebserzeugenden Stoffen (z. B. Benzol, Asbest).
- Reproduktionstoxischen Stoffen (z. B. Blei, Cadmium).
- Vorsorgeuntersuchungen in regelmäßigen Abständen wahrnehmen.
FAQ zur neuen Gefahrstoffverordnung 2024
1. Warum wurde die Gefahrstoffverordnung geändert?
Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung dient der Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und europäische Richtlinien, insbesondere die Krebsrichtlinie (2004/37/EG) und die Asbestrichtlinie (2009/148/EG). Ziel war es, den Arbeitsschutz zu verbessern, indem die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen präziser bewertet und effektiver minimiert wird. Das ist durch die neue Gefahrstoffverordnung gelungen. Zudem sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch klare Vorgaben und mehr Transparenz bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen unterstützt werden.
- Welche Stoffe fallen unter die neuen Regelungen?
Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung betreffen insbesondere krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1A und 1B, wie Chrom(VI)-Verbindungen, Benzol oder Formaldehyd. Auch reproduktionstoxische Stoffe, wie Blei oder Cadmium, sind durch erweiterte Dokumentationspflichten und Schutzvorgaben betroffen. Für Asbest wurden neue Anforderungen eingeführt, die sowohl den Umgang mit asbesthaltigen Materialien als auch die Information der beteiligten Parteien regeln.
- Gibt es neue Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung?
Ja, die Gefährdungsbeurteilung muss nach den neuen Vorgaben angepasst werden. Für krebserzeugende Stoffe ist ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept verpflichtend, das die Exposition bewertet und auf ein akzeptables Niveau reduziert. Neue Grenzwerte, wie der Arbeitsplatzgrenzwert von 0,010 mg/m³ für Chrom(VI)-Verbindungen, müssen berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss die Beurteilung auch reproduktionstoxische Stoffe umfassen.
- Wie betrifft die Novellierung kleinere Unternehmen?
Auch kleinere Unternehmen sind verpflichtet, die neuen Regelungen umzusetzen. Für sie ist besonders relevant, dass die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmenpläne den neuen Anforderungen entsprechen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass alle Dokumentationen korrekt geführt und Schulungen durchgeführt werden. Unterstützende Informationen und Ressourcen können bei Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden eingeholt werden.
- Welche Rolle spielen europäische Vorgaben bei der Reform?
Die Reform setzt mehrere EU-Richtlinien um, darunter die oben erwähnten Krebs- und Asbestrichtlinien. Zudem berücksichtigt sie Änderungen in der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008), die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen regelt. Diese Vorgaben haben das Ziel, den Schutz vor krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Stoffen europaweit zu harmonisieren und auf ein hohes Sicherheitsniveau zu bringen.
- Wie wird die Einhaltung der neuen Regelungen kontrolliert?
Die Einhaltung der neuen Vorgaben wird durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften überwacht. Insbesondere bei der Überschreitung von Grenzwerten besteht eine Meldepflicht, und Maßnahmenpläne werden von den Behörden geprüft. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden, und in schwerwiegenden Fällen sind strafrechtliche Konsequenzen möglich.
- Welche Fristen müssen Arbeitgeber einhalten?
Die Änderungen treten einen Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Arbeitgeber sollten unverzüglich mit der Anpassung ihrer Gefährdungsbeurteilungen, Dokumentationen und Schutzmaßnahmen beginnen. Für das Einreichen von Maßnahmenplänen bei Grenzwertüberschreitungen gilt eine Frist von zwei Monaten. Langfristige Dokumentationspflichten, wie die 40-jährige Aufbewahrungspflicht für krebserzeugende Stoffe, sind ebenfalls zu berücksichtigen.