Medizinische Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 03*

Wussten Sie, dass Krankenhäuser zu den größten Verursachern von Abfällen in Deutschland zählen? Im Jahr 2019 lag das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Krankenhaus bei 420,19 Tonnen. Dabei können insbesondere medizinische Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 03* schwerwiegende Krankheiten verursachen. Dazu zählen unter anderem Infektionen wie HIV/AIDS, Hepatitis B und C sowie klassische „Krankenhauskeime“ und multiresistente Bakterien. Auch Erreger von Tuberkulose oder Meningitis können durch unsachgemäßen Umgang mit diesen Abfällen übertragen werden.

Als Abfallbeauftragte der 123Ingenieure GmbH sind wir auch für verschiedene medizinische Einrichtungen wie Labore und Kliniken tätig. Dabei sehen wir, dass die durchaus komplexen Abfallströme Verantwortliche im Abfallmanagement vor Herausforderungen stellen können. In diesem Beitrag erläutern wir deshalb, wie infektiöse Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 03* richtig zugeordnet und gekennzeichnet werden und wie man in der beruflichen Praxis am besten damit umgeht.

 

Was steckt hinter der Abfallschlüsselnummer 18 01 03*?

Zunächst sollten Sie wissen, dass das deutsche Abfallrecht nicht nur zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unterscheidet, sondern auch zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sieht für den Gesundheitssektor den Abfallschlüssel 18 für „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung“ vor. Der Abfallschlüssel 18 01 03* wird für Abfälle vergeben, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.

Die richtige Zuordnung sowie Kennzeichnung dieser gefährlichen Abfälle ist also Voraussetzung für die Einhaltung von Standards in den Bereichen Hygiene, Arbeitssicherheit und gesetzliche Vorgaben.

 

Beispiele für infektiöse gefährliche Abfälle

Wie in der Abfallverzeichnisverordnung festgelegt ist, muss die Abfallschlüsselnummer 18 01 03* immer dann vergeben werden, wenn ein Verdacht auf eine infektiöse Kontamination besteht. Dabei ist nicht nur der eindeutige Nachweis eines Krankheitserregers ausschlaggebend.

Bereits der fachliche Verdacht, dass eine Übertragung von Krankheitserregern möglich ist, reicht für diese Einstufung aus. Ziel dieser Regelung ist es, den Infektionsschutz zu gewährleisten und eine sichere Handhabung sowie Entsorgung dieser Abfälle sicherzustellen.

 

Typische medizinische Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 03*

  • Verbandstoffe, Einmalutensilien und Wundauflagen, die mit Blut, Körperflüssigkeiten oder infektiösem Material verunreinigt sind, beispielsweise aus Operationsbereichen oder Intensivpflegeeinheiten
  • Gefäße und medizinische Instrumente, die Blut oder andere Sekrete enthalten
  • Gebrauchte Injektionsnadeln, Kanülen, chirurgische Klingen, Skalpelle sowie weitere scharfe oder spitze Instrumente, wenn ein Infektionsverdacht besteht
  • Rückstände aus mikrobiologischen Laboruntersuchungen mit möglicher Erregerbelastung, darunter Petrischalen, Probenröhrchen oder Pipettenspitzen
  • Menschliches Gewebe und Körperteile, bei denen ein Verdacht auf das Vorhandensein meldepflichtiger Krankheitserreger besteht
  • Materialien, die lebensfähige und potenziell krankheitsauslösende Mikroorganismen enthalten, wie etwa Reinigungs- und Spüllösungen aus medizinischen Geräten oder beimpfte Kulturmedien
  • Plazenten, Blutkonserven und Blutbeutel, wenn ein potenzielles Infektionsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann

Diese medizinische Abfälle dürfen nicht mit ungefährlichen medizinischen Abfällen vermischt werden. Wenn Unsicherheit besteht, ob eine Infektionsgefahr vorliegt, sollte der Abfall sicherheitshalber als 18 01 03* eingestuft werden.

 

Gesetzliche Grundlagen für 18 01 03* Abfälle

Medizinische Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 03* sind in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährliche medizinische Abfälle eingestuft, wenn sie ein konkretes Infektionsrisiko aufweisen. Die AVV schreibt vor, dass diese Abfälle separat und unmittelbar am Entstehungsort gesammelt werden müssen. Sie dürfen ausschließlich in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältern gelagert werden. Eine Vermischung mit anderen Abfallarten ist nicht erlaubt.

Ergänzende Vorschriften, wie das Infektionsschutzgesetz (IfSG,) regeln zusätzliche Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern belastet sind. Zu den Abfällen mit dem Schlüssel 18 01 03* gehören explizit auch solche Gegenstände, die gemäß § 17 IfSG besondere Beachtung erfordern, etwa Materialien oder Utensilien, die nachweislich mit meldepflichtigen Krankheitserregern kontaminiert sind. In solchen Fällen verpflichtet das Gesetz die zuständige Behörde, jede notwendige Maßnahme zum Schutz der Gesundheit einzuleiten. Reicht die Infektionsprävention durch herkömmliche Schutzmaßnahmen nicht aus, muss die Behörde die Vernichtung der betroffenen Gegenstände anordnen, um drohende Gefahren effektiv abzuwenden.

Für Transport und Lagerung dieser Abfälle gelten darüber hinaus die strengen Regelungen des Gefahrgutrechts: Alle Behälter müssen amtlich zugelassen und nach den einschlägigen Vorschriften korrekt gekennzeichnet sein.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt die Rahmenbedingungen für die sichere Sammlung, Lagerung, Beförderung und Entsorgung fest. Nach § 17 KrWG müssen diese gefährlichen Abfälle an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder zugelassene Beseitigungsanlagen übergeben werden.

 

Die Nachweispflicht für gefährliche Abfälle der Klasse 18 01 03*

Für den sicheren und nachvollziehbaren Umgang mit gefährlichen Abfällen des Abfallschlüssels 18 01 03* schreibt das Gesetz eine umfassende Nachweispflicht vor. Diese gilt für alle Beteiligten: den Abfallerzeuger (zum Beispiel das Krankenhaus), den Beförderer und den Abfallentsorger. Grundlage hierfür sind die §§ 47 ff. KrWG und die Nachweisverordnung (NachwV).

  • Der Abfallerzeuger muss dokumentieren, welche Mengen gefährlicher Abfälle angefallen sind und an wen der Abfall übergeben wurde.
  • Der Beförderer ist verpflichtet festzuhalten, wie viel gefährlicher Abfall er übernommen hat und bei welchem Entsorger er ihn abgegeben hat.
  • Der Entsorger muss nachweisen, welchen Abfall er erhalten hat und wie er diesen beseitigt hat.

Durch diese abgestuften Nachweispflichten entsteht eine lückenlose Dokumentation des gesamten Abfallwegs. Alle diesbezüglichen Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

 

Anforderungen und Kennzeichnung bei der Entsorgung infektiöser Abfälle

Die LAGA-Mitteilung M18 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall konkretisiert diese bundesweit einheitlichen Vorgaben für infektiöse medizinische Abfälle und beschreibt detailliert die Anforderungen an Erfassung, Sammlung, Transport und Entsorgung. Ein zentraler Punkt ist die sachgerechte Kennzeichnung der Behälter.

 

Biohazard-Kennzeichnung nach ADR und UN-Nummer für Abfälle 18 01 03*

Die Biohazard-Kennzeichnung (Biogefährdungs-Kennzeichnung) nach ADR (dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) ist das international gültige Warnsymbol für biologische Gefahrenstoffe.

Es wird im Gefahrgutrecht verwendet, um klar erkennbar zu machen, dass von bestimmten Stoffen ein Infektionsrisiko für Menschen oder Tiere ausgeht. Dieses Symbol muss auf allen Transportbehältern und Verpackungen angebracht sein, die infektiöse oder gefährliche medizinische Abfälle enthalten.

Abfälle mit dem Schlüssel 18 01 03* müssen beim Transport zusätzlich die UN-Nummer 3291 tragen. Diese Kennzeichnung steht für „Klinischer Abfall, unspezifiziert, nicht anderweitig genannt“ und umfasst medizinische Abfälle, bei denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Neben der UN-Nummer 3291 und dem Biohazard-Symbol ist auch der Gefahrzettel für die Gefahrgutklasse 6.2 anzubringen.

 

Sicherer Umgang mit infektiösen Abfällen im Klinik- und Laborbetrieb

Der Umgang mit infektiösen, medizinischen Abfällen erfordert vorausschauende Sorgfalt und konsequentes Handeln. Als Abfallbeauftragte der 123Ingenieure GmbH unterstützen wir Sie dabei, im Arbeitsalltag jedes Detail so umzusetzen, dass Hygiene, Arbeitssicherheit und Rechtskonformität jederzeit gewährleistet sind, von der Entstehung des Abfalls bis zur sicheren Übergabe an den Entsorger.

 

Abfälle am Entstehungsort sammeln

Sammeln Sie infektiöse Abfälle direkt dort, wo sie anfallen. Verwenden Sie ausschließlich zugelassene, dichte und reißfeste Behälter, die deutlich mit dem Biohazard-Symbol und der UN‑Nummer 3291 gekennzeichnet sind. Achten Sie darauf, keine nicht infektiösen Abfälle beizumischen. Trennen Sie dabei konsequent zwischen festen Abfällen wie kontaminierten Einwegmaterialien oder Spritzen und flüssigen Abfällen wie Blutresten oder kontaminierten Pufferlösungen.

 

Schutzkleidung und Hygieneregeln

Tragen Sie beim Arbeiten immer vollständige persönliche Schutzausrüstung, wie z. B. Laborkittel, Einmalhandschuhe, Schutzbrille oder Gesichtsschutz sowie labortaugliche Schuhe. Verlassen Sie den Arbeitsbereich niemals mit verschmutzter Schutzkleidung und vermeiden Sie es, mit kontaminierten Handschuhen Geräte oder Türgriffe zu berühren.

 

Lagerung und Kennzeichnung

Bringen Sie volle Behälter umgehend ins Zwischenlager und öffnen Sie diese nicht mehr. Kennzeichnen Sie jeden Behälter vollständig mit dem Abfallschlüssel 18 01 03*, der genauen Abfallbezeichnung, dem Biohazard‑Symbol, dem Entsorgungsweg sowie der vollständigen Anschrift Ihrer Einrichtung als Abfallerzeuger.

 

Flüssige infektiöse Abfälle

Inaktivieren Sie flüssige infektiöse Abfälle vor der Abholung, wenn dies in Ihrer Betriebsanweisung vorgegeben ist. Zum Beispiel durch Zugabe eines geeigneten Desinfektionsmittels. Tragen Sie beim Umfüllen mindestens eine Schutzbrille, besser einen vollständigen Gesichtsschutz. Entfernen Sie verschüttetes Material sofort mit Bindemittel und desinfizieren Sie die betroffene Stelle gründlich.

 

Chemische Sonderabfälle

Sammeln Sie Gefahrstoffe wie Formaldehyd, Methanol, Natriumazid oder EDTA-haltige Lösungen separat und deklarieren Sie diese als Sonderabfall. Achten Sie unbedingt darauf, niemals Säure zu Natriumazid zu geben, um die Bildung giftiger Gase zu verhindern.

 

Dokumentation und Entsorgung

Dokumentieren Sie für jeden Abfallbehälter die genaue Art, die Menge und den Abholtermin. Übergeben Sie Abfälle ausschließlich an zugelassene Entsorgungsbetriebe und achten Sie darauf, dass alle Nachweise vollständig sind.

 

Bei Unfällen

Sichern Sie den Gefahrenbereich sofort, reinigen und desinfizieren Sie die betroffene Fläche und wechseln Sie Ihre Schutzausrüstung. Melden Sie jeden Vorfall umgehend und lassen Sie sich bei Verletzungen oder möglicher Infektion sofort medizinisch untersuchen.

 

Was passiert, wenn Sie medizinische Abfälle 18 01 03* nicht korrekt entsorgen?

Wenn Sie infektiöse Abfälle 18 01 03* fehlerhaft entsorgt oder falsch deklariert werden, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen. Als Abfallerzeuger müssen Sie eine Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften beachten, denn Verstöße werden in Deutschland streng sanktioniert und können von Bußgeldern bis zu Freiheitsstrafen reichen.

 

Strafrechtliche Verantwortung

Das Strafgesetzbuch sieht in § 326 StGB empfindliche Strafen vor, wenn mit gefährlichen Abfällen unerlaubt umgegangen wird, beispielsweise bei unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Beseitigung. Werden durch die falsche Entsorgung Umweltressourcen wie Wasser oder Boden gefährdet, können zudem Vorschriften zur Gewässerverunreinigung und Bodenverunreinigung relevant werden.

 

Abfallrechtliche Pflichten

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist jeder Abfallerzeuger zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung beziehungsweise umweltgerechten Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Nach § 69 KrWG (Bußgeldvorschriften) kann ein Verstoß gegen die abfallrechtlichen Pflichten mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Auch die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) schreibt die korrekte Einstufung und Kennzeichnung vor. Fehlt zum Beispiel das Sternchen „*“ bei Schlüssel 18 01 03, liegt bereits eine fehlerhafte Kennzeichnung vor.

 

Gefahrgutrecht beim Transport

Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie des europäischen ADR verlangen korrekte Kennzeichnung, Verpackung und Dokumentation beim Transport infektiöser Abfälle. Verstöße können bis zu 50.000 € kosten oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.

 

Umwelt- und Gesundheitsschutz

Unsachgemäße Entsorgung kann zu einer Gefährdung von Wasser und Boden führen und damit das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verletzen. Auch das Infektionsschutzgesetz schreibt besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit infektiösen Materialien vor. Nichtbeachtete Vorgaben können Bußgelder (von 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro) oder sogar Strafbarkeit nach sich ziehen (u. a. gemäß § 73 IfSG „Bußgeldvorschriften“).

 

Sicherer Arbeitsschutz

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die dazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) verpflichten Sie ebenfalls zu besonderen Schutzmaßnahmen und einer korrekten Kennzeichnung während der Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen. Fehler können als Ordnungswidrigkeit oder, bei Nachweis einer Gefährdung, auch strafrechtlich gewertet werden.

 

Landesrecht und Sondervorschriften

Je nach Bundesland kommen landesspezifische Abfall- und Umweltgesetze sowie eigene Bußgeldkataloge dazu. Wer als Entsorger auftritt, ohne die nötige Zertifizierung gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht und riskiert empfindliche Sanktionen.

 

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Die externen Abfallbeauftragten von 123Ingenieure stehen Ihnen nicht nur bei der richtigen Abfallentsorgung und bei der Erstellung Ihres Jahresberichtes über Ihre Abfallbilanz zur Seite, sondern auch als Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Gefahrstoffbeauftragte und Gefahrgutbeauftragte.

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