In Situationen, in denen am Arbeitsplatz eine Gefahr besteht, wie beispielsweise einem Brand, ist es entscheidend, dass die Mitarbeiter sich schnell in Sicherheit bringen können. Dies erfolgt normalerweise über vorab festgelegte Fluchtrouten. Die genauen Anforderungen an Fluchtwege in Büros und anderen Betriebsstätten sowie die entsprechenden Vorschriften werden durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 festgelegt.
Die ArbStättV und die ASR A2.3 enthalten Richtlinien und Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass Fluchtwege effektiv und sicher genutzt werden können. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um das Wohl der Mitarbeiter in Notfällen zu schützen.
Fluchtwege Kompaktinfo
Was ist ein Fluchtweg?
Ein Fluchtweg ist ein vordefinierter Weg, der den Mitarbeitern in Gefahrensituationen ermöglicht, ihre Arbeitsstätte schnell und geordnet zu verlassen um sich in Sicherheit zu begeben. Die Vorschriften für Fluchtwege in Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankert und werden durch die Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 präzisiert.
Welche Breite muss ein Fluchtweg haben?
Die erforderliche Breite eines Fluchtwegs in Büros oder anderen Betrieben hängt von der Anzahl der Personen ab, die im Notfall diesen Weg nutzen müssen. Die ASR definiert Mindestanforderungen für die Breite von Fluchtwegen, die in der beigefügten Tabelle aufgeführt sind.
Wann sind gemäß der Arbeitsstättenverordnung zwei Fluchtweg erforderlich?
Gemäß der ASR A2.3 sind zwei Fluchtrouten erforderlich, wenn es sich beispielsweise um Lager- oder Produktionsräume handelt, die eine Fläche von mehr als 200 m² haben. Ebenso gilt dies für Geschosse mit einer Fläche von mehr als 1.600 m². Zusätzlich können spezifische Arbeitsschutzbestimmungen dafür sorgen, dass Arbeitsstätten zwei Fluchtwege benötigen.