Abfallvermeidung im Betrieb ist ein löbliches Ziel, doch leider lässt sich dies nicht immer vollständig umsetzen. In solchen Fällen ist es nämlich entscheidend, dass Abfälle nachhaltig ordnungsgemäß entsorgt werden. Diese Abfälle dürfen keine Gefahr für die Umwelt darstellen und sollten bestenfalls recycelt werden. Gewerbeabfälle unterliegen dabei besonders strengen Vorschriften. Dies liegt einerseits daran, dass einige Branchen extrem schädliche Abfälle produzieren, und andererseits daran, dass Gewerbebetriebe oft große Mengen an Abfall erzeugen. Der Hebel für eine nachhaltigere Rohstoffnutzung ist also hier am größten.

In diesem Artikel erläutern wir die gesetzlichen Bestimmungen für die Entsorgung von Gewerbeabfällen und beantworten alle wichtigen Fragen rund um gewerbliche Siedlungsabfälle. Erfahren Sie, welche Vorschriften für die Entsorgung gelten und wie Sie sicherstellen können, dass Ihre Abfälle umweltgerecht und gesetzeskonform behandelt werden.

Bleiben Sie dran, um wertvolle Einblicke und Tipps zu erhalten, die Ihrem Unternehmen helfen, seine Abfallwirtschaft zu optimieren und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Wir informieren Sie regelmäßig und bieten Unterweisungen im Bereich Abfall an. So sind Sie und Ihre Mitarbeiter immer rechtssicher und fachlich einwandfrei unterwegs.

Was ist überhaupt Gewerbeabfall?

Gewerbeabfall, auch gewerblicher Siedlungsabfall, ist Abfall, der nicht aus privaten Haushalten, sondern im gewerblichen Bereich entsteht. Also in Unternehmen aller Art in Deutschland. Trotz seiner ähnlichen Beschaffenheit oder Zusammensetzung wie Abfall aus privaten Haushalten, hat Gewerbemüll eine besondere Bedeutung, da er in Deutschland in großen Mengen anfällt und viele wertvolle Stoffe enthält, die jedoch selten recycelt werden. Der Unterschied liegt also vorrangig in der Menge, also der Quantität. Die Qualität unterscheidet sich weniger.

Nach der Gewerbeabfallverordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihre Abfälle in folgende Fraktionen zu trennen:

  • Kunststoffe (z.B. Verpackungsfolien, Kunststoffflaschen)
  • Metalle (z.B. Aluminiumdosen, Metallreste)
  • Papier, Pappe und Karton (z.B. Kartonverpackungen, Druckerpapier; Ausnahme: Hygienepapier)
  • Glas (z.B. Glasflaschen, Fensterglas)
  • Holz (z.B. Paletten, Holzverpackungen)
  • Textilien (z.B. Stoffreste, Arbeitskleidung)
  • Biologische Abfälle (z.B. Lebensmittelreste, Abschnitte)
  • Weitere Abfallarten (z.B. Elektroschrott, Bauabfälle)

Die beschriebene Trennung ist eine Grundvoraussetzung für ein hochwertiges Recycling. Denn was bereits getrennt ist, muss nicht mehr sortiert werden. Im Gegensatz zu Abfällen aus Privathaushalten, die getrennt gesammelt werden und bestimmten Recyclingquoten unterliegen, gibt es für gewerbliche Siedlungsabfälle jedoch keine verbindlichen Recyclingquoten. Ein weiteres Problem ist, dass Gewerbeabfall in der Praxis häufig nicht getrennt gesammelt wird. So landen Papier und Pappe bei Versanddienstleistern nicht selten in der selben Tonne wie Folien und Umreifungsbänder. Es entsteht ein schwer trennbarer Einheitsbrei.

Zusätzlich zu den allgemeinen gewerblichen Abfällen ist auch der Umgang mit Sondermüll, der gefährliche Abfälle umfasst, von Bedeutung. Diese Stoffe sind schädlich für Mensch und Umwelt und dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Beispiele für gefährliche Abfälle sind Chemikalien, Batterien und kontaminierte Verpackungen. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Sondermüll ist Voraussetzung, um Umweltschäden und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Gewerbeabfall (bis auf Gefahrstoffe) unterscheidet sich also eher weniger vom normalen Hausmüll zuhause. Entscheidend ist aber die Menge. Hier lohnt es sich also so richtig sauber zu trennen um große reine Mullfraktionen zu erhalten.

Vorgaben und Verordnungen zur Müllentsorgung für Unternehmen in Deutschland

In Deutschland ist ja bekanntlich alles geregelt. Somit auch eines der schmutzigsten Themen wie das der Abfallentsorgung. Die Entsorgung von gewerblichem Müll unterscheidet sich hierbei teilweise erheblich von der eines Privathaushalts, da in Unternehmen zusätzliche und vor allem mehr Abfälle anfallen. Doch wie sollte die Entsorgung von Gewerbemüll konkret ablaufen und welche Anforderungen müssen erfüllt werden? Unsere Abfallexperten verraten es Ihnen.

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die erstmals 2003 in Kraft trat und 2017 sowie 2022 aktualisiert wurde, gibt klare Vorgaben für die gewerbliche Abfallentsorgung in Deutschland. Die GewAbfV besagt:

  1. Trennung am Entstehungsort: Abfälle müssen direkt dort getrennt werden, wo sie anfallen. Dies erleichtert eine spätere Verwertung und das Recycling erheblich. Also sind Sie als Unternehmerin und Unternehmer unmittelbar verantwortlich und verpflichtet.
  2. Erweiterte Mülltrennung: Die Vorschriften zur Mülltrennung wurden erweitert und verschärft, um sicherzustellen, dass möglichst viele Wertstoffe wiederverwendet oder recycelt werden.
  3. Strengere Dokumentation: Die Dokumentation der Abfallentsorgung ist deutlich strenger geworden. Es müssen detaillierte Aufzeichnungen darüber geführt werden, welche Abfälle anfallen, wie sie getrennt und entsorgt werden. Somit sind die Stoffströhme der Vergangenheit auch bei einer Kontrolle für die Behörden nachvollziehbar.

Elektroschrott und Batterien fallen nicht unter die GewAbfV; hierfür gelten die WEEE-Richtlinie und das Batteriegesetz (BattG).

Ziel der Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung zielt natürlich darauf ab, dass Gewerbeabfälle so nachhaltig wie möglich verwertet werden. Das bedeutet, wertvolle Ressourcen zurückzugewinnen und die Umweltbelastung zu minimieren. Rohstoffknappheit ist nichts neues und somit möchte der Gesetzgeber die Praxis verpflichten, ihren Beitrag zu leisten. Wir finden das klasse.

Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung

Die Verordnung regelt die Abfallentsorgung für Besitzer und Erzeuger von Siedlungsabfällen aus Gewerbebetrieben. Dies betrifft Gewerbetreibende, private und öffentliche Einrichtungen sowie Selbständige. Zusätzlich gilt die Verordnung für Besitzer und Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen sowie für Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen, wobei für diese spezielle Abfallfraktionen besondere Regelungen gelten.

Durch die Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung können Unternehmen nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch ihre Umweltbilanz verbessern und zur Nachhaltigkeit beitragen. Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Vorschriften oder Fragen zur gewerblichen Abfallentsorgung haben, stehen wir Ihnen als kompetenter Partner zur Seite.

Was darf in den Gewerbemüll?

Es gibt bestimmte Abfälle, die auf gar keinen Fall über den Gewerbemüll entsorgt werden dürfen, insbesondere gefährliche Stoffe. Diese dürfen auch dann nicht über den Müll im betrieb entsorgt werden, wenn diese dort entstanden sind. Die folgenden Materialien und Abfälle sind von der Entsorgung über die Gewerbeabfalltonne ausgeschlossen und müssen speziell entsorgt werden:

  • Asbest (z.B. aus Eternitplatten, Lüftungsrohren, Fliesenkleber oder Fensterbänken.)
  • Fahrzeugreifen (egal ob vom KFZ oder NFZ)
  • Batterien (jeder Größe)
  • Organische Abfälle und Lebensmittel (z.B. aus der Küche)
  • Elektrische Geräte (jede Art und Größe)
  • Gefährliche Abfälle (fragen Sie unsere Gefahrgutbeauftragten)
  • Medizinische Abfälle (z.B. Kanülen, Körperteile)
  • Öl-Wasser-Gemische (z.B. Motoröle und Schmierstoffe)
  • Styropor (egal ob von Verpackungen oder Dämmaterialien)

Der Gesetzgeber verlangt eine konsequente Trennung aller Abfallarten, was bedeutet, dass es keine Restabfälle mehr geben darf. Jeder Abfall ist einer bestimmten Verwertung/ Entsorgung zugewiesen. Ausgenommen sind nur die Abfälle, die in den von Kommunen, Städten oder Kreisen bereitgestellten schwarzen Tonnen (Pflichttonnen) landen. Diese werden nicht als Gewerbeabfall betrachtet.

Zusätzlich dürfen Gewerbetreibende keine Gelben Säcke oder Gelben Tonnen zur Entsorgung nutzen, oder nur in sehr eingeschränktem Maße.

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den zuständigen Aufsichtsämtern überwacht.

Durch die konsequente Trennung und fachgerechte Entsorgung von Abfällen tragen Unternehmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bei und unterstützen den Umweltschutz. Wenn Sie Fragen zur korrekten Abfallentsorgung oder zur Umsetzung dieser Regelungen haben, stehen wir Ihnen als kompetenter Partner zur Seite.

Anforderungen an die Dokumentation

Die ordnungsgemäße Dokumentation der gewerblichen Abfallentsorgung ist wichtig für die Aufrechterhaltung der Rechtskonformität. Die Abfall Dokumentation im gewerblichen Bereich umfasst mehrere wesentliche Bestandteile:

  1. Beschreibung der örtlichen Bedingungen: Hierzu zählen Angaben zur Lage, zur Zusammensetzung der Abfälle und zu den angewandten Entsorgungsmethoden. Also eine Beschreibung des Status Quo im Zusammenhang mit dem individuellen Abfallmanagement.
  2. Nachweis über Verbleib und Menge der Abfälle (Entsorgungsnachweise): Für jede Abfallart müssen Angaben zum beabsichtigten Verbleib, der Menge sowie zum Entsorgungsunternehmen gemacht werden. So kann man immer die Entsorgungswege aus der Vergangenheit nachprüfen.
  3. Erläuterung gemischter Abfälle: Sollte eine vollständige Trennung der Abfälle nicht möglich sein, müssen die Ursachen hierfür dokumentiert werden. Dies kann durch technische oder wirtschaftliche Faktoren bedingt sein, wie z.B. geringe Abfallmengen oder Verunreinigungen.
  4. Form der Dokumentation: Die Dokumentation kann sowohl in Papierform als auch digital erfolgen. Wir empfehlen die digitale Form, dass ist nicht nur umweltfreundlicher, sondern auch zeitgemäß.

Für Unternehmen ohne eigene Abfallspezialisten oder ausreichende Kapazitäten bieten sich externe Abfallbeauftragte als Lösung an. Unsere Experten unterstützen Sie komplett bei allen Fragen zur Abfallwirtschaft und beraten Sie zu den gesetzlichen Anforderungen. Sprechen Sie uns einfach an.

Empfindliche Bußgelder bei falscher Abfallentsorgung

Verstöße gegen die Vorschriften zur gewerblichen Abfallentsorgung können erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Abhängig vom jeweiligen Sachverhalt können Bußgelder zwischen 10.000 Euro und bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Diese Sanktionen basieren auf den Bußgeldvorschriften in § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

Wir haben bereits gelernt, dass die richtige Trennung und der richtige Umgang mit Abfällen ohnehin Geld spart und so die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen erhöht. Es gibt also keinerlei Gründe gegen die Rechtsvorschriften und schon gar nicht für das in Kauf nehmen von potenziellen Bußgeldern.

Kritik an der GewAbfV 

Um hochwertiges Recycling von Gewerbeabfällen grundsätzlich erst einmal zu ermöglichen, bildet die getrennte Sammlung in Gewerbebetrieben die Prämisse. Es ist wichtig, die Ausnahmen, bei denen eine getrennte Sammlung nicht erforderlich ist, zu begrenzen und klar definierte Kriterien dafür festzulegen. Nur wenn es technisch unmöglich ist, macht eine solche Ausnahme wirklich Sinn. Um die Kontrolle zu vereinfachen und zu verbessern, sollten Abfallerzeuger verpflichtet werden, den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung über die getrennte Sammlung der relevanten Abfallfraktionen zu übermitteln. Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, müssen die Gründe dafür sowie die Einhaltung der Ausnahmeregelungen ohne Aufforderung nachgewiesen werden. Ein solches Vorgehen würde die Menge der Unternehmen die Abfälle nicht trennen vermutlich noch einmal stark reduzieren.

Die Recyclingquoten sollten nicht nur auf gemischte Gewerbeabfälle beschränkt sein, sondern auch getrennt gesammelte Abfälle einschließen. Dadurch wird dann sichergestellt, dass auch diese Abfälle recycelt werden und nicht in Zeiten ungünstiger Marktsituationen in der Verbrennung enden. Eine Recyclingquote, die sich nur auf gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle konzentriert, könnte zudem dazu führen, dass wertvolle recycelbare Materialien nicht separat gesammelt werden, sondern der gemischten Abfallfraktion zugeführt werden, um die Quoten zu erfüllen. Das ist aber einfach falsch.

Umwelt- und Ressourcenschutz erfordern nicht nur strengere gesetzliche Regelungen, sondern auch deren effektive Umsetzung. Die neue Gewerbeabfallverordnung sollte daher darauf abzielen, rechtliche Rahmenbedingungen für einen effektiven Vollzug zu schaffen. Dazu gehören konkrete Sanktionsmechanismen und erweiterte Meldepflichten für Händler und Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, die eine effiziente Überwachung der Abfallströme ermöglichen.

Wir sind davon überzeugt, dass nur so mehr Wirtschaftlichkeit und mehr Umweltschutz in den Betrieben einzieht. Wir unterstützen Sie natürlich dabei und konditionieren Ihr Unternehmen auf folgende Verschärfungen und Änderungen. Gemeinsam schaffen wir eine nachhaltigere Nutzung von Ressourcen.

INHALT.

INHALT.