Die Gewerbeabfallverordnung, kurz GewAbfV, ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die speziell die Abfallentsorgung in Gewerbebetrieben regelt. Sie wurde eingeführt, um die Umwelt zu schützen, Ressourcen effizient zu nutzen und die Entstehung von Abfällen zu minimieren. Ziel der GewAbfV ist es, Abfälle so früh wie möglich und möglichst sortenrein zu trennen, um eine hochwertige Verwertung sicherzustellen. Nachfolgend erläutern Ihnen unsere Abfallbeauftragten die Gewerbeanfallverordnung und vermitteln das wichtigste Wissen.

Die Inhalte der Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) legt fest, wie mit Abfällen aus verschiedenen Gewerbebetrieben umzugehen ist. Dazu zählen Abfälle aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungsunternehmen und anderen Gewerbebetrieben. Die Verordnung spezifiziert genau, welche Abfallarten erfasst und wie diese behandelt werden müssen.

Mindestens die folgenden Fraktionen gewerblicher Siedlungsabfälle müssen getrennt gesammelt, transportiert und durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling verwertet werden:

  1. Papier, Pappe und Karton (Ausnahme Hygienepapier)
  2. Glas
  3. Kunststoffe
  4. Metalle
  5. Holz
  6. Textilien
  7. Bioabfälle gemäß § 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), unterteilt in:
    • Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle
    • Unverpackte Bioabfälle
  8. Andere vergleichbare Gewerbe- und Industrieabfälle (einschließlich Abfallschlüssel aus anderen Kapiteln der Abfallverzeichnisverordnung (AVV))

Darüber hinaus umfasst die Verordnung folgende Abfalltypen:

  • Ungefährliche Produktionsabfälle
  • Ungefährliche Krankenhausabfälle
  • Gefährliche Abfälle, einschließlich gefährlicher Produktionsabfälle wie Säuren und Laugen

Durch die Einhaltung dieser Vorgaben soll eine effiziente und umweltfreundliche Entsorgung sowie eine hohe Wiederverwendungs- und Recyclingquote erreicht werden. Unser Team als externer Abfallbeauftragter steht Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie alle relevanten Bestimmungen der GewAbfV in Ihrem Unternehmen kennen umsetzen.

Wer muss sich an die Gewerbeabfallverordnung halten?

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt für alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen. Dazu gehören Gewerbetreibende, Freiberufler sowie private und öffentliche Organisationen. Zusätzlich betrifft sie Erzeuger und Besitzer bestimmter Bau- und Abbruchabfälle sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung?

Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung können mit Bußgeldern geahndet werden. Diese Sanktionen dienen als Mittel, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Unser Service als externer Abfallbeauftragter hilft Ihnen dabei, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und mögliche Strafen zu vermeiden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen bestimmen die Regel. Deshalb gibt es bestimmte Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die in der Gewerbeabfallverordnung festgelegt sind:

  1. Kleine Mengen: Kleine Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle können weiterhin zusammen mit Abfällen aus privaten Haushalten entsorgt werden, sofern sie auf demselben Grundstück anfallen und in haushaltsüblichen Mengen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden. Dies wird durch die Hausmüllverordnung geregelt.
  2. Platzmangel: Wenn nicht genügend Platz zum Aufstellen der notwendigen Sammelbehälter vorhanden ist, kann eine Ausnahme von der Pflicht zur getrennten Sammlung gemacht werden.
  3. Öffentlich zugängliche Sammelstellen: Wenn die separate Sammlung nicht möglich ist, weil die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Sammelstellen von einer großen Anzahl von Erzeugern genutzt werden, entfällt die Pflicht zur getrennten Sammlung.
  4. Unverhältnismäßige Kosten: Wenn die Kosten der getrennten Sammlung die Kosten der gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung aufgrund der sehr geringen Mengen der einzelnen Abfallfraktionen deutlich übersteigen, kann ebenfalls eine Ausnahme gemacht werden. Als Richtwert gilt hier, dass Mengen von bis zu 10 kg pro Abfallfraktion und Woche als geringe Menge betrachtet werden.

Diese Ausnahmen sind dafür gedacht, die praktische Umsetzung der getrennten Sammlung zu erleichtern, ohne die Ziele der Verordnung zu untergraben. Sie haben noch Fragen zu den Ausnahmen? Unsere Abfallbeauftragen helfen gerne weiter!

Vorgeschriebene Dokumentation

Um den Nachweis der Getrenntsammlung von Abfällen gemäß der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu erbringen, sind umfassende Dokumentationspflichten einzuhalten. Diese beinhalten folgende Anforderungen:

  1. Nachweis der Getrenntsammlung:
    • Die Getrenntsammlung muss durch Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine oder ähnliche Dokumente belegt werden.
    • Gründe für ein Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind ebenfalls auf die gleiche Weise zu dokumentieren.
  2. Bestätigung bei Übergabe:
    • Bei der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling muss eine schriftliche Bestätigung der Person, die die Abfälle annimmt, eingeholt werden. Diese Bestätigung muss die Masse der Abfälle und den beabsichtigten Verbleib enthalten.
  3. Dokumentation bei Nicht-Trennung:
    • Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, müssen die Gründe für die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Trennung dokumentiert werden.
  4. Dokumentation bei Übergabe von Gemischen:
    • Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage oder zur energetischen Verwertung muss durch Liefer- und Wiegescheine, Entsorgungsaufträge oder Nachweise des Übernehmers dokumentiert werden.
    • Bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage ist eine schriftliche Bestätigung des Anlagenbetreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich und muss aufbewahrt werden.
  5. Aufbewahrung und Vorlagepflicht:
    • Alle relevanten Unterlagen müssen aufbewahrt und der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Die Behörde kann auch eine elektronische Übermittlung der Dokumente verlangen.

Fazit zur Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung ist ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen um eine nachhaltige Abfallwirtschaft und spielt eine besondere Rolle bei der Förderung der Getrenntsammlungsquote. Durch die Umsetzung dieser Vorschriften sollen Ressourcen geschont, Umweltauswirkungen reduziert und eine effiziente Kreislaufwirtschaft unterstützt werden. Alle Gewerbebetriebe sind daher aufgefordert, ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen und aktiv zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.

Für Firmen, die keine eigenen Spezialisten im Bereich Abfallmanagement haben oder nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, ist es sinnvoll, die Expertise eines externen Abfallbeauftragten in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen zur Seite und unterstützen Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie bei der Optimierung Ihrer Abfallwirtschaft. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Unterstützung wünschen.

Quizz

Sie haben unseren Beitrag zur Gewerbeabfallverordnung gelesen und alles behalten? Prüfen Sie Ihr Wissen jetzt in unserem Wissensquizz. Hier fordern Sie unsere Abfallbeauftragten heraus und stellen Sie auf die Probe. Los gehts!

Frage 1: Was ist das Hauptziel der Gewerbeabfallverordnung?

  • a) Die Schaffung neuer Abfallarten
  • b) Der Schutz der Umwelt, Schonung von Ressourcen und Förderung der Abfallvermeidung
  • c) Die Förderung von Gewerbebetrieben

Antwort Frage 1

b) Der Schutz der Umwelt, Schonung von Ressourcen und Förderung der Abfallvermeidung

Frage 2: Welche Abfallarten müssen mindestens getrennt gesammelt und verwertet werden? (Wählen Sie alle zutreffenden)

  • a) Papier, Pappe und Karton (Ausnahme Hygienepapier)
  • b) Glas
  • c) Elektronikschrott
  • d) Kunststoffe
  • e) Metalle
  • f) Holz
  • g) Textilien
  • h) Bioabfälle gemäß § 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Antwort Frage 2

a) Papier, Pappe und Karton (Ausnahme Hygienepapier), b) Glas, d) Kunststoffe, e) Metalle, f) Holz, g) Textilien, h) Bioabfälle gemäß § 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Frage 3: Für welche Abfallarten gilt die Gewerbeabfallverordnung?

  • a) Abfälle aus privaten Haushalten
  • b) Gewerbliche Siedlungsabfälle aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungsbetrieben
  • c) Radioaktive Abfälle

Antwort Frage 3

b) Gewerbliche Siedlungsabfälle aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungsbetrieben

Frage 4: Wer ist von der Gewerbeabfallverordnung betroffen?

  • a) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen
  • b) Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen
  • c) Alle oben genannten

Antwort Frage 4

c) Alle oben genannten

Frage 5: Welche Sanktionen können bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung verhängt werden?

  • a) Gefängnisstrafen
  • b) Bußgelder
  • c) Community Service

Antwort Frage 5

b) Bußgelder

Frage 6: Welche Ausnahmen gibt es von der Pflicht zur getrennten Sammlung? (Wählen Sie alle zutreffenden)

  • a) Kleine Mengen können mit Haushaltsabfällen entsorgt werden
  • b) Wenn nicht genügend Platz für Sammelbehälter vorhanden ist
  • c) Wenn die getrennte Sammlung teurer ist als die gemischte Sammlung
  • d) Wenn die Abfälle radioaktiv sind

Antwort Frage 6

a) Kleine Mengen können mit Haushaltsabfällen entsorgt werden, b) Wenn nicht genügend Platz für Sammelbehälter vorhanden ist, c) Wenn die getrennte Sammlung teurer ist als die gemischte Sammlung

Frage 7: Welche Anforderungen gibt es an die Dokumentation der Getrenntsammlung? (Wählen Sie alle zutreffenden)

  • a) Verwendung von Lageplänen, Fotos, Liefer- und Wiegescheinen
  • b) Schriftliche Bestätigung bei der Übergabe zur Wiederverwendung oder zum Recycling
  • c) Keine Dokumentation notwendig

Antwort Frage 7

a) Verwendung von Lageplänen, Fotos, Liefer- und Wiegescheinen, b) Schriftliche Bestätigung bei der Übergabe zur Wiederverwendung oder zum Recycling