Ihr Abfallbeauftragter: Kompetent und kosteneffizient

Wir von 123Ingenieure bieten Ihnen externe Abfallbeauftragte und Abfallbeauftragte für Bauprojekte für jede Branche und jede Art von Abfall. Dabei ist Ihr persönlicher Abfallbeauftragter deutschlandweit für Sie im Einsatz. Als erfahrene Dienstleister im Bereich Abfallmanagement können wir Ihnen maßgeschneiderte und wirtschaftliche Komplettlösungen zur Erfüllung aller gesetzlicher Vorgaben anbieten.

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Unsere Dienstleistungen als Abfallbeauftragter.

ABFALL

Externer Abfallbeauftragter

Wir sind Ihr deutschlandweiter externer Abfallbeauftragter. Branchenübergreifend und flexibel gemäß der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).

ABFALL

Abfallbeauftragter für Bauprojekte

Als externer Abfallbeauftragter für Bauprojekte vereinen wir unsere Expertise aus den Bereichen Abfall und Bau und stehen Ihnen vollumfänglich zur Seite.

Der Abfallbeauftragte im Unternehmen

Der Betriebsbeauftragte für Abfall oder Abfallbeauftragte stellt sicher, dass im Unternehmen alle abfallrechtlichen Anforderungen zuverlässig eingehalten werden. Seine Aufgaben sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt, konkret in § 59 KrWG („Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall“) und § 60 KrWG („Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall“).

In der Praxis bedeutet dies, dass der Abfallbeauftragte die ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung von Abfällen überwacht, bei der Optimierung innerbetrieblicher Abläufe unterstützt und für eine rechtssichere Dokumentation sorgt. Mit seiner Fachkenntnis kann er Kosten senken, Risiken minimieren und die Ressourceneffizienz im Betrieb steigern.

Darüber hinaus berät der interne oder externe Abfallbeauftragte die Unternehmensleitung und fungiert als zentrale Ansprechperson für Mitarbeiter und Behörden in allen Fragen der Abfallwirtschaft. Auf diese Weise trägt er wesentlich dazu bei, Bußgelder (§ 69 KrWG „Bußgeldvorschriften) zu vermeiden und die betriebliche Nachhaltigkeit zu fördern.

Abfallbeauftragter – Basiswissen.

Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall unterstützt den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage sowie die Mitarbeiter bei allen Fragen rund um die Abfallentsorgung und Kreislaufwirtschaft. Er gehört zu den gesetzlich geregelten Betriebsbeauftragten, die in Deutschland für verschiedene Bereiche und Branchen vorgeschrieben sind.

Die Bestellung, die fachlichen Anforderungen und die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in Gesetzen und Verordnungen klar festgelegt. Seine zentralen Aufgaben ergeben sich aus den §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Diese Regelungen orientieren sich in ihrer Struktur an den Vorgaben für Immissionsschutzbeauftragte im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“).

Damit ist der Abfallbeauftragte eine entscheidende Schnittstelle zwischen Unternehmensleitung, Mitarbeitern und Behörden und sorgt dafür, dass die abfallrechtlichen Vorgaben im Betrieb zuverlässig und effizient eingehalten werden.

Die Rolle des Abfallbeauftragten kann sowohl von qualifizierten internen Mitarbeitern als auch von externen Dienstleistern übernommen werden. Unternehmen, denen bereits ein Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragter zur Verfügung steht, können diesen mit den Aufgaben des Abfallbeauftragten betrauen. Jedoch nur, wenn dadurch keine Überlastung entsteht und alle notwendigen abfallrechtlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden.

Gerade wenn das eigene Personal nicht über die nötige Fachkunde verfügt, bietet sich die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten an. Dieser bringt spezialisierte Fachkenntnisse ein, sorgt für Rechtskonformität und trägt zur Prozessoptimierung sowie zur Wirtschaftlichkeit im Unternehmen bei.

123Ingenieure bietet Ihnen externe Abfallbeauftragte, die nicht nur Rechtssicherheit und optimierte Abfallprozesse gewährleisten, sondern die auch zu besonders wirtschaftlichen Preisen in ganz Deutschland tätig sind.

Ein Abfallbeauftragter, ob intern oder extern, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Dazu gehören Zuverlässigkeit gemäß § 8 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) und nachgewiesene Fachkunde gemäß § 9 AbfBeauftrV. Das bedeutet, er benötigt eine einschlägige Berufsausbildung, mindestens ein Jahr Praxiserfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgängen mit regelmäßigen Fortbildungen.

Der Betriebsbeauftragte für Abfall übernimmt wichtige Aufgaben nach § 60 Absatz 1 KrWG. Dazu zählen unter anderem:

  • Er überwacht, wie im Unternehmen Abfälle entstehen, wie sie gelagert, weiterbefördert und schließlich verwertet oder entsorgt werden.
  • Er achtet darauf, dass alle gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Auflagen zum Umgang mit Abfällen im Betrieb eingehalten werden.
  • Die Unternehmensleitung sowie die Mitarbeitenden werden in allen Fragen der Abfallvermeidung, Abfallbewirtschaftung und bei möglichen Optimierungen beraten.
  • Der Abfallbeauftragte informiert regelmäßig über Umweltrisiken, die durch Abfälle entstehen können, und erklärt, wie ein fachgerechter Umgang mit diesen Stoffen aussieht.
  • Er entwickelt und initiiert Maßnahmen, um die Menge an Abfall im Unternehmen zu reduzieren und fördert den Einsatz moderner, umweltschonender Verfahren.
  • Er erstellt einen Jahresbericht. Darin werden alle umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Verwertung und Entsorgung dokumentiert.

Abschließend bleibt die Verantwortung für den rechtskonformen Umgang mit Abfällen letztlich immer beim Betreiber der Anlage oder beim Abfallbesitzer. Der Abfallbeauftragte erfüllt unterstützend die ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben. Erfahren Sie jetzt mehr darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen einen Abfallbeauftragten benötigt.

Der Betriebsbeauftragte für Abfall verfügt über eine Reihe von Rechten, die seine unabhängige und wirksame Arbeit im Betrieb sicherstellen. Dazu zählen:

  • Er hat das Recht, bei festgestellten Mängeln oder Problemen direkt die Geschäftsleitung zu informieren und seine Anliegen jederzeit vorzutragen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Abfallbeauftragten sämtliche notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wie Hilfspersonal, Räume, technische Mittel sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an erforderlichen Schulungen.
  • Vor der Einführung neuer Produktionsverfahren oder Investitionsentscheidungen muss der Abfallbeauftragte rechtzeitig eingebunden werden und kann eine Stellungnahme abgeben, die in die Entscheidungsfindung einfließt.
  • Der Abfallbeauftragte genießt ein Benachteiligungsverbot und einen besonderen Kündigungsschutz. Er darf wegen seiner Aufgaben nicht benachteiligt oder gekündigt werden, es sei denn, eine Kündigung wird aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde genehmigt.
  • Er hat das Recht, über alle für seine Tätigkeit relevanten Sachverhalte informiert zu werden und berät eigenständig sowohl die Mitarbeitenden als auch die Geschäftsleitung im Bereich Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung.

Diese Rechte sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 57 BImSchG und § 58 BImSchG) und im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 60 KrWG) geregelt und dienen dazu, eine wirksame, unabhängige und rechtssichere Betriebsüberwachung im Umweltschutz zu ermöglichen. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bleibt weiterhin bei der Geschäftsleitung.

Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall erfolgt auf Grundlage von § 59 KrWG sowie der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).

Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Der zur Bestellung verpflichtete Betreiber oder Unternehmer verfasst dazu eine formale Willenserklärung und unterzeichnet diese persönlich. Selbstverständlich muss auch der Abfallbeauftragte die Bestellungsurkunde unterschreiben. Eine Kopie dieser Urkunde ist unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln, eine weitere erhält der Abfallbeauftragte.

In der Bestellungsurkunde sind die jeweiligen Aufgaben und die konkreten Anlagen, für die der Abfallbeauftragte zuständig ist, detailliert zu beschreiben. Wenn mehrere Abfallbeauftragte benannt werden, muss die Zuständigkeit für einzelne Aufgabenbereiche und Anlagen entsprechend festgehalten werden.

Kommt es zu Änderungen im Aufgabenbereich oder zur Abberufung des Abfallbeauftragten, ist die zuständige Behörde darüber ebenfalls unverzüglich schriftlich zu informieren.

Je nach Branche, wie beispielsweise für Abfallbeauftragte für Bauprojekte und regionalen Besonderheiten können zusätzliche Anforderungen greifen.

Die Bestellung erfolgt in schriftlicher Form, wobei der zur Bestellung Verpflichtete eine schriftliche Willenserklärung abgeben und persönlich unterschreiben muss, um die Bestellung wirksam zu machen. Der Abfallbeauftragte selbst muss die Urkunde ebenfalls unterschreiben. Eine Kopie der Bestellung ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde einzureichen, und eine weitere Kopie wird dem Abfallbeauftragten ausgehändigt.

Die Bestellung des Abfallbeauftragten sollte detaillierte Angaben zu seinen Aufgaben enthalten. Daher ist es wichtig, dass die Urkunde die Aufgabenbereiche und Anlagen, auf die sich die Aufgabenübertragung bezieht, ausführlich beschreibt. Wenn mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden, muss die Zuständigkeit für bestimmte Aufgabenbereiche und Anlagen in der Urkunde ebenfalls festgehalten werden.

Im Falle einer Änderung des Aufgabenbereichs oder der Abberufung des Abfallbeauftragten ist die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu informieren.

Es ist zu beachten, dass die genauen Bestimmungen und Anforderungen für die Bestellung eines Abfallbeauftragten je nach nationalen und regionalen Gesetzen und Verordnungen variieren können.

Wer als Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt werden möchte, muss eine behördlich anerkannte Fachkunde gemäß § 9 AbfBeauftrV („Fachkunde“) nachweisen. Dafür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem speziellen Grundkurs verpflichtend. Dieser Kurs vermittelt sämtliche rechtlichen, technischen und praxisorientierten Kenntnisse, die laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für die Tätigkeit erforderlich sind.

Nach Abschluss des Grundkurses bleibt die Fachkunde nur dann bestehen, wenn regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) an anerkannten Fortbildungen teilgenommen wird. Diese Fortbildungen dienen der laufenden Aktualisierung des Wissens und greifen neue Entwicklungen im Abfallrecht sowie veränderte Pflichten auf.

Zu den formalen Voraussetzungen der Fachkunde zählen außerdem eine einschlägige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung im abfallrechtlich relevanten Bereich.

Empfohlen wird ein praxisorientierter Fachkundelehrgang, der typische Aufgaben und Pflichten nach aktueller Gesetzeslage behandelt.

Diese Anforderungen werden bundesweit einheitlich auf Seiten der Industrie- und Handelskammern (IHK) und von anerkannten Bildungsträgern kommuniziert und gelten als verbindlicher Standard für die Bestellung als Abfallbeauftragter.

Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten ist im § 2 AbfBeauftrV („Pflicht zur Bestellung“) in Verbindung mit § 59 KrWG („Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall“) geregelt.

Zu den bestellpflichtigen Unternehmen und Anlagen zählen insbesondere:

  • Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV), bei denen jährlich mehr als 100 Tonnen gefährliche oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen (§ 2 Abs. 1 AbfBeauftrV, § 59 KrWG).
  • Betreiber von Deponien bis zur endgültigen Stilllegung.
  • Krankenhäuser und Kliniken, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr erzeugen. Mehr zum Thema medizinische Abfälle erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Medizinische Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 03*
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Abwasserverordnung (AbwV), soweit dort Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

Weiterhin bestellpflichtig sind bestimmte Hersteller und Vertreiber, die im Rahmen der Produktverantwortung Abfälle oder Altprodukte abgeben, zurücknehmen oder Rücknahmesysteme anbieten, wie zum Beispiel:

  • Hersteller und Vertreiber, die jeweils mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen oder mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr zurücknehmen (§ 27 KrWG, Verpackungsgesetz, kurz VerpackG).
  • Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikaltgeräten (ElektroG „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“), Fahrzeug- und Industriebatterien (BattG „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren“), die die dort genannten Rücknahmemengen überschreiten.
  • Betreiber von Systemen zur Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen, Elektroaltgeräten oder Altbatterien (§ 27 KrWG, § 14 VerpackG, u. a. § 5 BattG und § 7 BattG).

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall per Verwaltungsakt oder im Rahmen eines Anlagenbescheids die Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter anordnen.

Die vollumfängliche Verantwortung für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften bleibt stets beim Betreiber der Anlage oder beim Besitzer der Abfälle. Der interne oder externe Abfallbeauftragte übernimmt lediglich die Überwachungs- und Beratungspflichten für die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche.

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Die Abfallbeauftragtenverordnung

Der Betriebsbeauftragte für Abfall oder Abfallbeauftragte stellt sicher, dass im Unternehmen alle abfallrechtlichen Anforderungen zuverlässig eingehalten werden. Seine Aufgaben sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt, konkret in § 59 KrWG („Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall“) und § 60 KrWG („Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall“).

In der Praxis bedeutet dies, dass der Abfallbeauftragte die ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung von Abfällen überwacht, bei der Optimierung innerbetrieblicher Abläufe unterstützt und für eine rechtssichere Dokumentation sorgt. Mit seiner Fachkenntnis kann er Kosten senken, Risiken minimieren und die Ressourceneffizienz im Betrieb steigern.

Darüber hinaus berät der interne oder externe Abfallbeauftragte die Unternehmensleitung und fungiert als zentrale Ansprechperson für Mitarbeiter und Behörden in allen Fragen der Abfallwirtschaft. Auf diese Weise trägt er wesentlich dazu bei, Bußgelder (§ 69 KrWG „Bußgeldvorschriften) zu vermeiden und die betriebliche Nachhaltigkeit zu fördern.

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Ihre Vorteile im Überblick.

Unsere Dienstleistungen als externer Abfallbeauftragter und Abfallbeauftragter für Bauprojekte unterstützen Sie dabei, Ihr Abfallmanagement rechtskonform und wirtschaftlich effizient zu gestalten.

Die Abfallbeauftragten von 123Ingenieure sind ausschließlich ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Erfahrung und der dementsprechenden Qualifikation im Bereich Abfallmanagement.

Durch unsere maßgeschneiderten Komplettlösungen setzen wir betriebs- und kosteneffiziente Abfallstandards, ohne den laufenden Betrieb in Ihrem Unternehmen einzuschränken.

Die Definition von Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 3 KrWG Abs. 1) ist Abfall jede bewegliche Sache, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Darunter fallen sämtliche Stoffe oder Gegenstände, für die keine Verwendung mehr vorgesehen ist, einschließlich solcher, die bei der Herstellung, Verarbeitung, Nutzung oder Beseitigung von Erzeugnissen entstehen. Das KrWG betrachtet Abfälle ausdrücklich als Ressourcen, die im Rahmen einer Kreislaufwirtschaft möglichst effizient verwertet werden sollen, um Umweltbelastungen zu minimieren und natürliche Ressourcen zu schonen.

Vom Abfall zurück in den Kreislauf

Viele als „Abfall“ bezeichnete Materialien lassen sich weiterhin recyceln und verwerten. Durch verschiedene technische Verfahren können sie wieder dem Stoffkreislauf zugeführt werden und tragen so zur Schonung von Ressourcen bei. Ist ein Abfall hingegen so beschaffen, dass eine stoffliche Verwertung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich sinnvoll erscheint, wird er energetisch verwertet oder endgültig beseitigt, etwa durch Verbrennung oder Deponierung. Die Zielsetzung der Kreislaufwirtschaft ist es, möglichst viele Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten und die Deponierung zu vermeiden.

Abfallbeauftragter

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Häufig gestellte Fragen (FAQ).

Im Gegensatz zu einem intern angestellten Abfallbeauftragten ist ein externer Abfallbeauftragter eine unabhängige, fachkundige Person oder ein spezialisierter Dienstleister, der von Unternehmen beauftragt wird, das gesamte betriebliche Abfallmanagement zu überwachen und zu optimieren. Viele Unternehmen nutzen externe Abfallbeauftragte, um von deren speziellem Fachwissen, finanziellen Vorteilen und flexiblen Outsourcing-Strukturen zu profitieren. Außerdem werden so interne Ressourcen entlastet und das Unternehmen erhält kompetente Beratung zu allen Fragen rund um Abfall, Stoffströme und Verwertung.

Ein Abfallbeauftragter für Bauprojekte übernimmt das komplette Management der beim Bau anfallenden Abfälle: von der richtigen Einstufung und Trennung über die gesetzeskonforme Entsorgung bis hin zur Nachweisführung für Behörden. Er prüft, welche Stoffe auf der Baustelle verwertet, recycelt oder als gefährliche Abfälle, wie etwa Asbest, besonders behandelt werden müssen. Ziel ist, das Bauprojekt ressourcenschonend und rechtssicher nach den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) umzusetzen. Dazu gehört auch die Beratung des Bauherrn, die Schulung des Bauteams und die Koordination mit Entsorgungsbetrieben, sodass die gesamte Abfallentsorgung effizient, nachhaltig und dokumentiert erfolgt.

Die 123Ingenieure GmbH bietet externe Abfallbeauftragte zu transparenten Festpreisen an, die je nach gewünschtem Servicepaket klar strukturiert sind. Die monatlichen Kosten für einen externen Abfallbeauftragten starten bereits ab 199 € im Economy-Paket, 299 € im Economy Plus-Paket und 349 € im Premium-Paket. Im Unterschied zu einer internen Lösung entfallen Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungen, Zahlungen bei Krankheit und Urlaub sowie sonstige Nebenkosten. Darüber hinaus profitieren Unternehmen von unserer Fachkompetenz und langjährigen Erfahrung, individueller Beratung und von unseren Kontakten zu Entsorgern. Weiterführende Informationen zu den Preisen und Leistungen finden Sie auf der Seite Kosten externer Abfallbeauftragter.

Der Abfallbeauftragte kann sowohl intern als auch extern bestellt werden. Ein interner Abfallbeauftragter ist meist ein Mitarbeiter des Unternehmens, der die erforderliche Fachkunde erworben hat und für alle abfallbezogenen Aufgaben und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich ist. Besteht im Unternehmen keine geeignete Fachkraft oder möchte man externe Expertise nutzen, kann ein externer Abfallbeauftragter beauftragt werden. Die Vorteile der externen Lösung liegen vor allem in der monatlichen, transparenten Abrechnung ohne Zusatzkosten wie Gehalt, Sozialabgaben, Urlaub oder Krankheitsfälle. Unternehmen profitieren zudem von Flexibilität, spezialisierten Erfahrungen und sparen interne Ressourcen. Gerade aus wirtschaftlichen Gründen setzen viele Betriebe praxisnah auf externe Abfallbeauftragte, zum Beispiel auf die günstigen Festpreismodelle und die langjährige Erfahrung der 123Ingenieure GmbH.

Die Bestellung eines Abfallbeauftragten (ob intern oder extern) wird sowohl durch § 59 KrWG als auch durch § 2 AbfBeauftrV geregelt. Die Bestellung erfolgt schriftlich, in enger Abstimmung mit der zuständigen Behörde und muss den genauen Aufgabenbereich beinhalten. Änderungen oder die Abberufung eines Abfallbeauftragten sind ebenfalls unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Die AbfBeauftrV definiert zudem, welche Betriebe zur Bestellung verpflichtet sind, sowie die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Fachkunde des Abfallbeauftragten. Wenn die 123Ingenieure GmbH beauftragt wird, übernehmen unsere Experten alle Formalitäten und behördlichen Abstimmungen, sodass Unternehmen alle gesetzlichen Anforderungen rechtssicher und effizient erfüllen.

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Mit der 123Ingenieure GmbH profitieren Sie von einem erfahrenen Team, das Sie nicht nur beim Abfallmanagement unterstützt, sondern auch umfassende Leistungen in den Bereichen Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Betreuung durch Betriebsärzte anbietet.

Darüber hinaus offerieren wir unseren Kunden deutschlandweit auch professionelle Lösungen in den Bereichen Brandschutz, Gefahrgutmanagement sowie die Bauprojektbetreuung als SiGeKo. Profitieren Sie von unserer branchenübergreifenden Kompetenz, Zuverlässigkeit und unserem Kundenportal „Arbeitssicherheit digital“ für ein übersichtliches Dokumentationsmanagement.

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