Die EfbV.

Als externe Abfallbeauftragte sind wir Experten rund um das Thema Abfälle. Nachfolgend informieren wir über die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).

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Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) im Überblick.

Die Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) ist eine Verordnung in Deutschland, die die Anforderungen an die Zulassung und Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben festlegt. Sie dient dazu, den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Entsorgung von Abfällen zu gewährleisten und eine umweltgerechte und sichere Entsorgung von Abfällen zu fördern.

Die EfbV definiert einen Entsorgungsfachbetrieb als ein Unternehmen, das über die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit verfügt, um die vorgeschriebenen Anforderungen bei der Entsorgung von Abfällen zu erfüllen. Die Zulassung zum Entsorgungsfachbetrieb erfolgt durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage von strengen Kriterien und Anforderungen.

Zu den Anforderungen, die von einem Entsorgungsfachbetrieb erfüllt werden müssen, gehören u.a. die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Abfällen, die regelmäßige Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen sowie die Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Die EfbV legt auch fest, dass Entsorgungsfachbetriebe regelmäßig überwacht werden müssen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die Anforderungen erfüllen. Die Überwachung erfolgt durch die zuständigen Behörden und kann unangekündigt erfolgen. Bei Verstößen gegen die Vorschriften der EfbV können Sanktionen wie Geldstrafen oder der Entzug der Zulassung zum Entsorgungsfachbetrieb verhängt werden.

Insgesamt trägt die EfbV dazu bei, eine hohe Qualität und Sicherheit bei der Entsorgung von Abfällen zu gewährleisten und den Schutz von Mensch und Umwelt zu fördern. Sie unterstützt auch die Verwaltung und Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben und stellt sicher, dass sie die erforderlichen Anforderungen erfüllen.

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung gliedert sich wie folgt.

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

  • Abschnitt 2: Anforderungen an die
    Organisation, die Ausstattung und
    die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes
  • Abschnitt 3: Anforderungen an den Inhaber und die im
    Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
  • Abschnitt 4: Abschluss eines Überwachungsvertrages
    mit einer technischen Überwachungsorganisation
  • Abschnitt 5: Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft
  • Abschnitt 6: Anforderungen an Sachverständige
    und Kontrolle der Sachverständigen
  • Abschnitt 7: Anforderungen an die Überwachung
  • Abschnitt 8: Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
  • Abschnitt 9: Sonstige gemeinsame Vorschriften

Zusammenfassung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung.

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) ist eine deutsche Verordnung, die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe festlegt. Ziel dieser Verordnung ist es, einen hohen Standard bei der Entsorgung von Abfällen zu gewährleisten und damit Mensch und Umwelt zu schützen.

Die EfbV besteht aus 9 Abschnitten mit insgesamt 31 Paragraphen. Im ersten Abschnitt (§§ 1-2) werden der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen definiert. Im zweiten Abschnitt (§§ 3-7) werden Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebs beschrieben. Hierzu gehören unter anderem Anforderungen an die Betriebsorganisation, die Ausstattung mit Personal und Geräten, die Führung eines Betriebstagebuchs und die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit.

Der dritte Abschnitt (§§ 8-10) regelt die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Inhabers und der im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen. Hierbei wird unter anderem auf die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie auf die Sachkunde des sonstigen Personals eingegangen.

Im vierten Abschnitt (§§ 11-12) wird die Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation geregelt. Hier wird insbesondere die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und der Widerruf desselben beschrieben.

Der fünfte Abschnitt (§§ 13-16) behandelt die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft. Hier werden die Satzung oder sonstigen Regelungen der Entsorgergemeinschaft sowie die Anforderungen an die Mitgliedschaft und die Mitteilung der Aufnahme und des Austritts beschrieben.

Im sechsten Abschnitt (§§ 17-21) werden Anforderungen an Sachverständige beschrieben, insbesondere deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fach- und Sachkunde sowie die Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation. Außerdem wird die Kontrolle der Sachverständigen beschrieben.

Der siebte Abschnitt (§§ 22-23) beschreibt die Anforderungen an die Überwachung, wie die erstmalige und jährliche Überprüfung sowie den Überwachungsbericht.

Der achte Abschnitt (§§ 24-25) regelt den Umfang der Zertifizierung und die Gestaltung des Zertifikats.

Im neunten und letzten Abschnitt (§§ 26-31) werden noch einige gemeinsame Vorschriften beschrieben, wie der Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens, die Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft, das Entsorgungsfachbetrieberegister, Ordnungswidrigkeiten sowie die Zugänglichkeit privater Regelwerke.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Entsorgungsfachbetriebeverordnung ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung eines hohen Standards bei der Entsorgung von Abfällen ist und einen wichtigen Rahmen für die Entsorgung von Abfällen definiert.

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Der erste Abschnitt der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Deutschland enthält allgemeine Vorschriften, die für alle Entsorgungsfachbetriebe gelten. Es werden Definitionen festgelegt und der Anwendungsbereich der Verordnung erläutert.

In §1 des ersten Abschnitts der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Deutschland wird der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt. Demnach gilt die EfbV für alle Betriebe, die Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln oder beseitigen. Auch diejenigen, die Abfallberatung oder Abfallverwertung anbieten, unterliegen den Vorschriften der EfbV.

Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen vom Anwendungsbereich. So sind beispielsweise Betriebe, die Abfälle aus eigenen Tätigkeiten entsorgen, nicht unbedingt von der Verordnung betroffen. Auch kleine Mengen an Abfällen, die von Privatpersonen oder Kleinstunternehmen entsorgt werden, fallen nicht unter die EfbV.

Insgesamt ist der Anwendungsbereich der EfbV sehr weit gefasst und umfasst alle Betriebe, die mit Abfällen zu tun haben. Dies soll sicherstellen, dass hohe Umwelt- und Sicherheitsstandards bei der Entsorgung von Abfällen eingehalten werden und somit Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren geschützt werden.

In §2 des ersten Abschnitts der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Deutschland werden verschiedene Begriffe definiert, die in der Verordnung verwendet werden. Hier sind einige wichtige Definitionen:

  • Abfall: Unter Abfall versteht man alle Stoffe oder Gegenstände, die entweder entsorgt werden müssen oder für die eine Entsorgung vorgesehen ist. Hierzu gehören zum Beispiel Abwasser, Schlamm, Altöl, Batterien oder Elektroschrott.
  • Entsorgungsfachbetrieb: Ein Entsorgungsfachbetrieb ist ein Unternehmen, das Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beseitigt. Hierzu gehören auch Betriebe, die Abfallberatung oder Abfallverwertung anbieten.
  • Sachkunde: Unter Sachkunde versteht man die fachliche und persönliche Eignung einer Person, um die Anforderungen der EfbV erfüllen zu können. Sachkunde ist also eine wichtige Voraussetzung für eine Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb.
  • Leistungsfähigkeit: Die Leistungsfähigkeit bezieht sich auf die technischen, personellen und organisatorischen Mittel, die ein Entsorgungsfachbetrieb zur Verfügung hat, um die Anforderungen der EfbV zu erfüllen.
  • Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit bezieht sich auf die Vertrauenswürdigkeit eines Entsorgungsfachbetriebs. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob das Unternehmen in der Vergangenheit gegen Umwelt- oder Abfallvorschriften verstoßen hat.

Insgesamt tragen die Begriffsbestimmungen in §2 dazu bei, dass die Anforderungen der EfbV klar definiert und verständlich sind. Dies erleichtert es Unternehmen, die Vorschriften einzuhalten und eine Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb zu erlangen.

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Abschnitt 2: Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes

Abschnitt 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung in Deutschland befasst sich mit den Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebs. Dieser Abschnitt umfasst insgesamt fünf Paragrafen, nämlich § 3 bis § 7.

§ 3 legt die Anforderungen an die Betriebsorganisation eines Entsorgungsfachbetriebs fest. Ein Entsorgungsfachbetrieb muss demnach eine geeignete Organisation vorweisen können.

§ 4 definiert die Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung des Entsorgungsfachbetriebs. Hier werden Anforderungen an das Personal sowie an die Ausrüstung und Geräte gestellt, die für die Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebs benötigt werden.

§ 5 regelt das Führen des Betriebstagebuchs. Hier muss der Entsorgungsfachbetrieb sämtliche abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten dokumentieren und aufzeichnen. Diese Dokumentation muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

§ 6 legt die Anforderungen an den Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebs fest. Hier wird geregelt, welche Versicherungen der Betrieb abschließen muss, um gegen Haftungsrisiken und sonstige Gefahren abgesichert zu sein.

§ 7 definiert die Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit. Hier wird festgelegt, wie die Entsorgung von Abfällen durchgeführt werden muss, um die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Es werden u.a. Vorgaben für die Sammlung, den Transport, die Zwischenlagerung und die Beseitigung von Abfällen gemacht.

Insgesamt stellen diese Paragrafen sicher, dass ein Entsorgungsfachbetrieb alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen und die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchzuführen.

Abschnitt 3: Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen

In Abschnitt 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) werden die Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen festgelegt.

§ 8 regelt die Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass keine relevanten Straftaten begangen wurden und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit belegen.

In § 9 wird die Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen geregelt. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Entsorgungsfachrecht, Abfallwirtschaft, Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrenabwehr verfügen.

§ 10 regelt die Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals. Hierbei müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Personal über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sachgerecht durchführen zu können. Dazu zählen beispielsweise Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen.

Insgesamt soll durch diese Anforderungen sichergestellt werden, dass alle im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um eine sachgerechte und sichere Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten.

Abschnitt 4: Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation

Abschnitt 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) regelt den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation (TÜO). Ziel ist es, die Einhaltung der Anforderungen aus der EfbV zu gewährleisten und die Sicherheit bei der Entsorgung von Abfällen zu gewährleisten.

Gemäß § 11 der EfbV ist der Entsorgungsfachbetrieb verpflichtet, einen Überwachungsvertrag mit einer TÜO abzuschließen. In diesem Vertrag werden die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle des Entsorgungsfachbetriebes durch die TÜO festgelegt. Dabei müssen die Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes sowie die Anforderungen an den Inhaber und die Beschäftigten berücksichtigt werden.

Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag muss gemäß § 12 der EfbV vom zuständigen Behördenleiter erteilt werden. Vorher muss die TÜO ihre Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen und sich verpflichten, die Anforderungen der EfbV zu erfüllen. Der Widerruf der Zustimmung ist möglich, wenn die TÜO ihre Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall muss der Entsorgungsfachbetrieb eine neue TÜO beauftragen und einen neuen Überwachungsvertrag abschließen.

Abschnitt 5: Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft

Abschnitt 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung regelt die Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft.

Gemäß § 13 müssen Entsorgergemeinschaften über eine Satzung oder andere Regelungen verfügen, die insbesondere Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern sowie zu den Pflichten der Mitglieder enthalten müssen.

Weiterhin sieht § 14 die Einrichtung eines Überwachungsausschusses vor, der die Einhaltung der Satzung und der sonstigen Regelungen der Entsorgergemeinschaft überwacht und bei Verstößen Maßnahmen ergreifen kann.

Gemäß § 15 müssen die Mitglieder bestimmte Anforderungen erfüllen, wie beispielsweise die Erlaubnis zur Durchführung von Entsorgungstätigkeiten sowie die Einhaltung von Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde.

Die Aufnahme und der Austritt von Mitgliedern müssen gemäß § 15 der Entsorgergemeinschaft mitgeteilt werden.

Gemäß § 16 können Entsorgergemeinschaften von den zuständigen Behörden anerkannt werden. Bei Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Anerkennung kann die Anerkennung widerrufen werden.

Abschnitt 6:

Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen

Abschnitt 6 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) legt die Anforderungen an Sachverständige fest und regelt die Kontrolle ihrer Arbeit.

Gemäß § 17 müssen Sachverständige zuverlässig sein und dürfen nicht in schwerwiegende Straftaten verwickelt sein. § 18 schreibt vor, dass Sachverständige unabhängig sein müssen und keine Interessenkonflikte haben dürfen. Die Fach- und Sachkunde der Sachverständigen wird in § 19 geregelt, indem es heißt, dass Sachverständige über eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfügen müssen.

Um als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig zu sein, müssen die Anforderungen gemäß § 20 erfüllt sein. Eine Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation wird von der zuständigen Behörde ausgesprochen.

Die Arbeit der Sachverständigen wird gemäß § 21 kontrolliert. Die zuständigen Behörden können die Arbeit der Sachverständigen überprüfen und bei Verstößen gegen die Anforderungen der EfbV Maßnahmen ergreifen.

Abschnitt 7: Anforderungen an die Überwachung

In Abschnitt 7 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung werden die Anforderungen an die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben festgelegt.

Gemäß §22 muss eine erstmalige Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsorganisation stattfinden, bevor der Entsorgungsfachbetrieb seine Tätigkeit aufnehmen darf. Im Anschluss daran muss jährlich eine Überprüfung erfolgen, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung zu überwachen.

Gemäß §23 muss die zugelassene Überwachungsorganisation einen Überwachungsbericht erstellen und diesen dem Entsorgungsfachbetrieb zur Verfügung stellen. Der Überwachungsbericht muss die Ergebnisse der Überwachung enthalten und Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln vorschlagen.

Abschnitt 8: Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats

Im Abschnitt 8 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) werden die Anforderungen an den Umfang der Zertifizierung sowie die Gestaltung des Zertifikats festgelegt.

Gemäß § 24 kann eine Teilzertifizierung oder eine Beschränkung des Zertifizierungsumfangs vorgenommen werden, sofern dies durch die betrieblichen Gegebenheiten gerechtfertigt ist. Hierbei sind die festgelegten Anforderungen der EfbV einzuhalten.

§ 25 regelt die Gestaltung des Zertifikats. Dabei muss das Zertifikat insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Entsorgungsfachbetriebs
  • Geltungsdauer des Zertifikats
  • Umfang der Zertifizierung
  • Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle
  • Ausstellungsdatum des Zertifikats

Das Zertifikat muss zudem eine eindeutige Bezeichnung haben und mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

Abschnitt 9: Sonstige gemeinsame Vorschriften

In Abschnitt 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung werden verschiedene weitere Vorschriften zusammengefasst. So wird in § 26 geregelt, dass ein Zertifikat und das Überwachungszeichen entzogen werden können, wenn ein Entsorgungsfachbetrieb gegen die Vorschriften verstößt. § 27 verpflichtet Entsorgungsfachbetriebe zur Kündigung ihres Überwachungsvertrags oder der Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft, wenn sie ihre Anforderungen nicht mehr erfüllen. Im § 28 wird ein öffentlich zugängliches Entsorgungsfachbetrieberegister geführt. § 29 enthält Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten und möglichen Sanktionen. In § 30 wird die Zugänglichkeit von privaten Regelwerken geregelt und § 31 enthält Übergangsvorschriften.

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