Was ist die Abfallbeauftragtenverordnung?
Die Abfallbeauftragtenverordnung, kurz AbfBeauftrV, regelt in Deutschland, welche Unternehmen einen Abfallbeauftragten bestellen müssen und welche Voraussetzungen an den Abfallbeauftragten gestellt werden. Die Abfallbeauftragtenverordnung wurde im Dezember 2016 beschlossen und wird seit dem regelmäßig aktualisiert. Herausgeber der Verordnung für Abfallbeauftragte ist das Bundesministerium der Justiz. Da Gesetze und Verordnungen ständigen Neuerungen unterworfen sind, verlinken wir Ihnen nachfolgend die Abfallbeauftragtenverordnung. Bei Rückfragen rund um das Thema externer Abfallbeauftragter, stehen Ihnen unseren Experten zur Seite.
Die Abfallbeauftragtenverordnung gliedert sich wie folgt:
Zusammenfassung der Abfallbeauftragtenverordnung.
Die Abfallbeauftragtenverordnung ist das zentrale Werkzeug der Behörden und legt fest, welche Unternehmen zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet sind. Zusätzlich hierzu definiert die Verordnung welche Anforderungen an den Abfallbeauftragten gestellt werden. Zu nennen sind hier neben der fachlichen Eignung ebenfalls Anforderungen an die Person des Abfallbeauftragten. Die persönliche Eignung spielt somit eine zentrale Rolle bei der Erlangung der Qualifikation zum Abfallbeauftragten.
Die Verordnung schafft auch Klarheit darüber, dass auch ein externer Abfallbeauftragter bestellt werden kann, weshalb es nicht erforderlich ist, den Abfallbeauftragten selbst zu stellen. Diese Flexibilität ermöglicht es, zur Bestellung verpflichtete Unternehmen, zu entlasten und gleichzeitig kosten einzusparen. Als Experte im Bereich externer Abfallbeauftragter stehen wir Ihnen vollumfänglich zur Seite.
§1 Anwendungsbereich
Der erste Paragraph in der Abfallbeauftragtenverordnung regelt grundlegend die Anwendung der Verordnung, deren Zuständigkeit sowie den Zweck der Verordnung. Die Verordnung ist somit dafür zuständig, zu regeln welche Unternehmen einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, welche Voraussetzungen dieser erfüllen muss und welche Ausnahmen / Sonderreglungen es gibt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Übergangsregelung. Diese kann im Ernstfall eine zentrale Rolle spielen.
§2 Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
Wer braucht einen Abfallbeauftragten? Im zweiten Abschnitt der Verordnung wird festgelegt, welche Unternehmen oder kommunale Einrichtungen einen Abfallbeauftragten bestellen müssen. Demnach brauchen beispielsweise Deponien, Krankenhäuser, Abwasserbehandlungsanlagen und Hersteller oder Vertreiber von Verkaufs- oder Umverpackungen einen Abfallbeauftragten. Wer genau einen Abfallbeauftragten bestellen muss, kann in der Verordnung nachgelesen werden.
§3 Mehrere Abfallbeauftragte für ein Unternehmen
Wie viele Abfallbeauftragte muss ich bestellen/ beschäftigen? Je nach Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit kann es sein, dass die Behörden das Unternehmen dazu verpflichten, mehr als einen Abfallbeauftragten zu beschäftigen. Dies geschieht vor dem Hintergrund den §60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen. Es soll einfach gesagt sichergestellt werden, dass die Aufgaben des internen oder externen Abfallbeauftragten in ausreichendem Maße erfüllt werden können. Die entsprechende Behörde kommt in einem solchen Fall auf das Unternehmen zu und setzt unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstandes die Anzahl der nötigen Abfallbeauftragten fest.
§4 Gemeinsamer Abfallbeauftragter
Es ist möglich, dass ein zur Bestellung eines Abfallbeauftragten Verpflichteter mehrer Anlagen (§2) betreibt. Ein wichtiger Punkt ist hier der §27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Hier wird geregelt, ob ein gemeinsamer Abfallbeauftragter für die unterschiedlichen Anlagen bestellt werden kann. Zu berücksichtigen bleibt hierbei auch der §60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, indem geregelt wird, dass der Beauftragte seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass es im Interesse des Unternehmers ist, einen gemeinsamen internen oder externen Abfallbeauftragten zu beschäftigen.
§5 Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
Unter der Prämisse des Einhaltens des Paragraphen 60 aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz steht es dem Unternehmen frei, ob es einen internen oder externen Abfallbeauftragten bzw. mehrere interne oder externe Abfallbeauftragte bestellt. Es ist somit möglich, den Abfallbeauftragten intern selbst zu stellen, oder extern einzukaufen. Wir bei 123Ingenieure sind Ihr externer Abfallbeauftragter. Profitieren Sie von vielen Vorteilen wie geringeren Kosten, garantierter Rechtskonformität sowie dem KnowHow von Experten aus der Abfallbranche. Gern beraten wir Sie rund um das Thema externer Abfallbeauftragter.
§6 Abfallbeauftragter für Konzerne
Sollte die Anlage, das Rücknahmesystem bzw. die Rücknahmestelle in einem Konzern zusammengefasst sein, so ist es möglich, dass die entsprechenden Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Abfallbeauftragten für einen Konzern genehmigen. Aufgrund der Größe und der besonderen Strukturen sowie differenzierten gesetzlichen Grundlagen wird das Abfallmanagement in Konzernen gesondert betrachtet. Sollte ein Konzern also einen oder mehrere interne oder externe Abfallbeauftragte bestellen, so ist eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden unerlässlich. Aus diesem Grund regelt die Abfallbeauftragtenverordnung diesen Punkt gesondert in dem genannten Paragraphen.
§7 Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
Unter bestimmten Voraussetzungen und Gegebenheiten kann es möglich sein, dass die Behörde das Unternehmen von der Pflicht der Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich um eine sehr kleine Anlage handelt oder die angelieferten, bearbeiteten oder entstehenden Abfälle ungefährlich oder wenig belastet sind. In den meisten Fällen hat es sich bei kleinen bis mittleren Anlagen durchgesetzt, auf externe Abfallbeauftragte zurückzugreifen. Hier überwiegen Vorteile durch geringere Kosten gegenüber der internen Gestellung eines betriebseigenen Abfallbeauftragten.
§8 Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten
Nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine Person dann für die Ausübung des Abfallbeauftragten geeignet, wenn sie bestimmte Voraussetzungen, die an ihre Person gestellt werden, erfüllt. Der Paragraph 8 zeigt klar auf, welche persönlichen Eigenschaften dafür sorgen, dass die persönliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Nachfolgen einige beispielhafte Punkte:
§9 Fachkunde
Neben der Zuverlässigkeit werden umfangreiche fachliche Voraussetzungen an den Abfallbeauftragten gestellt. Auch hierbei wird nicht zwischen dem internen oder externen Abfallbeauftragten unterschieden. Die Verordnung fasst klar zusammen, welche fachlichen Qualifikationen der Abfallbeauftragte zu erfüllen hat um die Tätigkeit des Abfallbeauftragten aufnehmen zu dürfen. Durch die sich ständig weiterentwickelnde Abfällindustrie
§10 Übergangsvorschriften
In dem zehnten Paragraphen der Abfallbeauftragtenverordnung wir geregelt, was im Fall des Übergangswechsels zu beachten ist. Stichtag ist hier der 01. Juni 2017. Entscheidend ist demnach ob der Abfallbeauftragte vor oder nach dem Stichtag bestellt worden ist. Ob der Abfallbeauftragte intern oder als externer Abfallbeauftragter bestellt wurde, spielt auch hier keine Rolle.
Welche Unternehmen brauchen einen Abfallbeauftragten?
Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Auf der rechten Seite listen wir Ihnen einige Beispiele auf, welche Branchen i.d.R. dazu verpflichtet sind, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Gern beraten wir Sie hierzu kostenfrei und finden für Sie heraus, ob Ihr Betrieb dazu verpflichtet ist und wenn ja, wie Sie dies wirtschaftlich und qualifiziert lösen können. Bei Bedarf stellen wir den externen Abfallbeauftragten für Ihr Unternehmen und sorgen für rechtssichere Prozesse rund um die Erzeugung, den Handel oder die Entsorgung von Abfällen.