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Die EU Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist seit dem 18. Februar 2024 anwendbar und gilt in allen Mitgliedstaaten. Sie regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien, von der Herstellung über die Kennzeichnung bis zur Entsorgung. Die Batterieverordnung betrifft nicht nur Hersteller und Händler von Batterien, sondern auch Unternehmen, die Lithium-Ionen-Batterien lagern, laden, betreiben oder entsorgen, wie beispielsweise Betriebe mit elektrischen Flurförderzeugen. Was Sie als Unternehmer bis Mitte Februar 2027 umsetzen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag der 123Ingenieure GmbH.

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Was regelt die EU Batterieverordnung?

Die EU Batterieverordnung (EU) 2023/1542 erfasst alle Batteriekategorien, die im europäischen Markt in Verkehr gebracht werden: tragbare Batterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes, Industriebatterien, Starterbatterien sowie Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge. Auch Staplerbatterien in Gabelstaplern und anderen elektrischen Flurförderzeugen fallen in die Kategorie der Industriebatterien.

In Deutschland regelt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das am 7. Oktober 2025 das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablöste, die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben. Das BattDG passt die deutschen Regelungen zu Herstellung, Kennzeichnung, Rücknahme und Recycling an die verschärften EU-weiten Anforderungen an.

 

Der Stufenplan der EU Batterieverordnung bis 2027

Die Verordnung entfaltet ihre Wirkung schrittweise über mehrere Stichtage. Vier Fristen sind bereits verstrichen:

  • Seit dem 18. August 2024 ist die CE-Kennzeichnung für alle neu in Verkehr gebrachten Batterien verpflichtend.
  • Seit dem 18. Februar 2025 müssen Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge eine CO2-Fußabdruck-Erklärung tragen.
  • Seit August 2025 gilt das neu geregelte Kapitel zur Altbatterie-Bewirtschaftung, und die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne ist vorgeschrieben.
  • Ab dem 18. Februar 2026 gilt die Pflicht zur CO2-Fußabdruck-Erklärung auch für wiederaufladbare Industriebatterien, zu denen Staplerbatterien zählen.

Wenn Sie heute Batterien beschaffen oder über den Einsatz batteriebetriebener Flurförderzeuge nachdenken, sollten Sie diese Anforderungen in Ihre Entscheidungsfindung einbeziehen.

 

Was ab 2027 gilt: Batteriepass und Sorgfaltspflichten

Der 18. Februar 2027 ist der Stichtag mit der größten praktischen Tragweite. Ab diesem Datum treten mehrere Regelungen in Kraft:

  1. Der digitale Batteriepass wird für Antriebsbatterien in Elektrofahrzeugen, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh sowie LV-Batterien verpflichtend. Er stellt umfassende Informationen zur jeweiligen Batterie bereit, darunter Materialzusammensetzung, CO2-Fußabdruck, Kapazität, Lebensdauer und Rezyklatanteile.
  2. Die Austauschbarkeitspflicht tritt für Gerätebatterien und LV-Batterien in Kraft. Hersteller müssen sicherstellen, dass Akkus in Smartphones, Tablets, Laptops und E-Scootern mit handelsüblichem Werkzeug vom Endnutzer selbst gewechselt werden können. Ersatzteile sind für mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen bereitzuhalten.
  3. Ab dem 18. August 2027 gelten Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für alle Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen, mit Ausnahme von KMU. Konkret bedeutet das: Wer Lithium, Kobalt, Nickel oder Graphit beschafft, verarbeitet oder damit handelt, muss nachweisen, dass dabei keine Umwelt- oder Sozialrisiken entstehen oder toleriert werden. Wer keine eigene Risikoprüfung aufbauen möchte, kann diese Pflicht auch über die Mitgliedschaft in einer von der EU-Kommission anerkannten Brancheninitiative erfüllen.

 

Was Unternehmer bis Februar 2027 konkret vorbereiten müssen

Wer elektrische Flurförderzeuge betreibt oder Industriebatterien mit mehr als 2 kWh einsetzt, sollte jetzt klären, ob seine Lieferanten die Batteriepass-Daten rechtzeitig liefern können und ob die eigene Infrastruktur bereit ist, diese Daten zu empfangen, zu speichern und bei Prüfungen vorzulegen.

  1. Die Bestandsaufnahme Ihrer Batterien: Welche Batterien sind bei Ihnen im Einsatz? Fallen darunter Industriebatterien wie Staplerbatterien? Und überschreiten diese die 2-kWh-Schwelle? Wenn ja, greift ab 2027 die Batteriepass-Pflicht.
  2. Die Lieferantenklärung: Sind Ihre bestehenden Rahmenverträge so formuliert, dass Lieferanten die Anforderungen der Batterieverordnung erfüllen müssen? Gibt es vertragliche Regelungen zur Bereitstellung der Batteriepass-Daten?
  3. Die Überprüfung von Gefährdungsbeurteilung und Brandschutzkonzept: Beide Dokumente müssen den Betrieb von Lithium-Ionen-Batterien explizit abbilden. Wenn Sie noch mit Blei-Säure-Batterien arbeiten, aber einen Wechsel planen, sollten Sie die Anpassung vor dem Technologiewechsel durchführen.
  4. Die Klärung der Batterieentsorgung: Welchem Rücknahmesystem sind Sie angeschlossen? Wie werden Altbatterien als gefährliche Abfälle dokumentiert und nachgewiesen? Ist ein Abfallbeauftragter bestellt oder ist eine Bestellpflicht zu prüfen?

 

Batterien in Flurförderzeugen und DGUV-Prüfpflicht in Ihrem Betrieb

Wenn Sie elektrische Flurförderzeuge betreiben, treffen mit der EU Batterieverordnung und den DGUV-Vorschriften zwei gesetzliche Verpflichtungen auf, die Sie erfüllen müssen.

Die DGUV Vorschrift 68 („Flurförderzeuge“) verlangt die jährliche Prüfung aller Flurförderzeuge (sog. DGUV Flurförderzeuge Prüfung) durch beauftragte Sachkundige nach FEM 4.004 (europaweit anerkannte Richtlinie zur jährlichen Sicherheitsprüfung von Flurförderzeugen).

Die DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 fordern die regelmäßige Prüfung von Batterien und Ladegeräten als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel durch Elektrofachkräfte (die sog. DGUV V3 Prüfung bzw. DGUV V4 Prüfung). Diese Prüfpflichten gelten unabhängig von der EU Batterieverordnung, werden durch sie aber inhaltlich ergänzt:

Ab 2027 muss bei jeder Batterie nachvollziehbar sein, welche Daten im digitalen Batteriepass hinterlegt sind. Sie wiederum müssen in der Lage sein, diese Daten zu lesen und für eigene Wartungs- und Prüfprozesse zu nutzen.

 

Brandschutz bei Lithium-Ionen-Batterien

Mit dem steigenden Einsatz von Lithium-Ionen-Batterien steigen auch die Brandrisiken. Nicht weil die Technologie grundsätzlich unsicher ist, sondern weil im Alltag vieles schiefläuft: Batterien werden falsch geladen, unsachgemäß gelagert, beschädigt weiterbetrieben oder ohne Sachkenntnis entsorgt. Das Ergebnis sind Brände, die sich schnell ausbreiten, schwer zu löschen sind und noch Tage nach dem Ereignis neu entfachen können.

Für Betriebe, die Flurförderzeuge wie Lithium-Ionen-Stapler einsetzen, ist das kein Randthema. Das Laden, Lagern und Wechseln der Batterien gehören hier zum Arbeitsalltag. Gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“) gelten genau diese Bereiche als Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung.

Die EU Batterieverordnung greift das Thema aus der Perspektive der Produktsicherheit auf: Ab August 2026 müssen Hersteller auf der Batterie angeben, welche Löschmittel geeignet sind. Die Antwort ist in den meisten Fällen Wasser, weil es die Zellen kühlt und eine Ausbreitung auf benachbarte Zellen verlangsamt. ABC-Pulver und CO2 dürfen bei Lithium-Ionen-Bränden nicht verwendet werden.

Darüber hinaus muss auch die Brandschutzordnung den aktuellen Stand der Vorschriften abbilden und die Brandschutzhelfer im Unternehmen müssen mit den spezifischen Lösch- und Kühlmaßnahmen vertraut sein.

Wenn Sie einen Brandschutzbeauftragten benötigen oder bestehende Brandschutzkonzepte auf den aktuellen Stand bringen möchten, sind Sie bei der 123Ingenieure GmbH genau richtig.

 

Batterieverordnung, DGUV und Abfallrecht: Warum integrierte Planung weniger kostet

Die EU Batterieverordnung begleitet Betriebe noch weit über 2027 hinaus:

  • Ab 2028 gelten CO2-Höchstwerte für Antriebsbatterien in Elektrofahrzeugen.

  • Ab 2031 kommen Mindestanteile für Recyclingmaterial hinzu sowie schärfere Verwertungsziele: 95 Prozent Rückgewinnung für Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel, 80 Prozent für Lithium.

Für Betriebe, die heute Industriebatterien einsetzen, lohnt es sich, diese Anforderungen nicht nacheinander abzuarbeiten, sondern von Anfang an zusammen zu planen.

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die Zustandsdaten, die für den digitalen Batteriepass ab 2027 dokumentiert werden müssen, sind dieselben, die DGUV-Prüfungen und die abfallrechtliche Einstufung am Ende der Nutzungsdauer von Batterien ebenfalls verlangen.

Wer Brandschutz, Lagerung und Wartung so plant, dass die Batterielebensdauer maximiert wird, verbessert gleichzeitig den CO2-Fußabdruck pro Betriebsstunde, der ab 2028 regulatorisch zählt.

Und wer frühzeitig Rücknahmepartnerschaften aufbaut, sichert sich potenziell Zugang zu zertifiziertem Recyclingmaterial, das ab 2031 nachzuweisen ist. Eine integrierte Planung verhindert außerdem, dass heute in Technik investiert wird, die in wenigen Jahren nachjustiert werden muss, weil neue EU-Grenzwerte gelten.

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