Wer ein Bauvorhaben plant oder ausführt, ist an die Baustellenverordnung (BaustellV) gebunden. Sie verpflichtet Bauherren, den Arbeitsschutz bereits in der Planungsphase mitzudenken, regelt die Bestellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) und nimmt Arbeitgeber der verschiedenen Gewerke sowie deren Beschäftigte ebenfalls in die Pflicht. Der folgende Beitrag der 123Ingenieure GmbH beleuchtet unter anderem, was in der Baustellenverordnung steht, wann sie anwendbar ist, was die Anhänge I und II BaustellV enthalten und welche Folgen Verstöße haben. Einen praxisnahen Überblick zum gesamten Arbeitsschutz auf Baustellen bietet Ihnen auch unser Beitrag „Arbeitsschutz auf der Baustelle“.
Die Baustellenverordnung (BaustellV) wurde zuletzt am 17. Dezember 2025 geändert (BGBl. 2025 I Nr. 337, in Kraft seit 20.12.2025) und im Februar 2026 formal berichtigt. Die Änderung betrifft ausschließlich einen Verweis in Anhang II der BaustellV und ist eine Folgeanpassung an die Novelle der Gefahrstoffverordnung. Die Pflichten für Bauherren, Arbeitgeber und Koordinatoren gelten seit der Novelle vom 1. April 2023 unverändert fort. |
Unsere Empfehlung
Die 123Ingenieure GmbH übernimmt die vollständige Umsetzung der Pflichten gemäß der Baustellenverordnung: von der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle durch eine unserer Fachkräfte für Arbeitssicherheit über die SiGe-Koordination bis zur Unterlage für spätere Arbeiten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie ein konkretes Bauvorhaben rechtssicher durchführen möchten.
Was steht in der Baustellenverordnung?
Die BaustellV gilt für jede Baustelle im Sinne des § 1 Abs. 3 BaustellV („Ziele, Begriffe“), also für jeden Ort, an dem eine bauliche Anlage errichtet, geändert oder abgebrochen wird. Ausgenommen sind nur Tätigkeiten und Einrichtungen gemäß dem Bundesberggesetz (§ 2 BbergG „Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich“).
Sie regelt Pflichten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen, ergänzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und setzt die Mindestanforderungen der EU-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht um.
Erlassen wurde sie am 10. Juni 1998 auf Grundlage des § 19 ArbSchG („Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen“). Die aktuelle Fassung der BaustellV geht auf die Änderung vom 17. Dezember 2025 zurück.
Wer erstellt die Baustellenverordnung?
Die Baustellenverordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Erlassen hat sie die Bundesregierung, konkret das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), mit Zustimmung des Bundesrates. Dasselbe Verfahren gilt für jede Änderung der Verordnung.
Fachlich berät seit April 2023 der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) das BMAS in allen Baustellenfragen und überarbeitet die RAB. Die Aufsicht liegt bei den Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern, in diesem Fall also bei der BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft). Die wissenschaftliche Fachaufsicht hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
H2: Die fünf wesentlichen Pflichten der Baustellenverordnung
- Die allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze nach § 4 ArbSchG („Allgemeine Grundsätze“) sind bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu berücksichtigen.
- Die Baustelle ist bei der zuständigen Behörde vorab anzukündigen, sobald bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
- Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) muss bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig sind.
- Bei größeren Baustellen oder besonders gefährlichen Arbeiten muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erarbeitet werden.
- Damit Wartung, Umbau und Abbruch des Bauprojekts auch Jahre später sicher durchgeführt werden können, muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammengestellt werden.
Konkretisierung der BaustellV durch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Die BaustellV benennt die Pflichten der Beteiligten, regelt deren Umsetzung aber nur in Grundzügen. Die Details stehen in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB). Relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere RAB 10 (Begriffsbestimmungen), RAB 30 (Anforderungen an den Koordinator), RAB 31 (SiGe-Plan) und RAB 32 (Unterlage für spätere Arbeiten).
Wie die RAB rechtlich einzuordnen sind und wie sie in der Praxis angewendet werden, behandeln wir in unserem Beitrag „Arbeitsschutz auf der Baustelle“.
Zusätzliche Pflicht bei nur einem Arbeitgeber auf der Baustelle
Eine Sonderkonstellation betrifft Baustellen mit nur einem Arbeitgeber, also Baustellen, auf denen nur ein einziger Bau- oder Handwerksbetrieb mit seinen Beschäftigten tätig ist. Sie lösen weder die Bestellung eines SiGeKo noch die Erstellung eines SiGe-Plans aus.
Dem Arbeitgeber fehlte damit bis 2023 die strukturierte Informationsquelle über die Besonderheiten des Baustellengeländes, die er sonst dem SiGe-Plan entnehmen könnte. Diese Lücke hat die Novelle vom 1. April 2023 geschlossen.
§ 2 Abs. 4 BaustellV („Planung der Ausführung des Bauvorhabens“) verpflichtet den Bauherrn seither, den Arbeitgeber über die Umstände auf dem Baustellengelände zu unterrichten, wenn eine Vorankündigung fällig ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. Der Arbeitgeber erhält damit die Angaben, die er für seine Gefährdungsbeurteilung für Baustellen braucht, zum Beispiel zu Nachbarbaustellen, öffentlichem Verkehr oder weiteren Nutzungen des Geländes.
Die Pflichten der BaustellV auf einen Blick
Die folgende Tabelle zeigt, welche Pflicht bei welcher Baustellenkonstellation zu erfüllen ist:
| Konstellation | Vorankündigung | SiGeKo | SiGe-Plan |
| Kleine Baustelle, ein Arbeitgeber, keine besonders gefährlichen Arbeiten | Nein | Nein | Nein |
| Kleine Baustelle, ein Arbeitgeber, besonders gefährliche Arbeiten | Nein | Nein | Nein (Unterrichtungspflicht nach § 2 Abs. 4 BaustellV) |
| Kleine Baustelle, mehrere Arbeitgeber, keine besonders gefährlichen Arbeiten | Nein | Ja | Nein |
| Kleine Baustelle, mehrere Arbeitgeber, besonders gefährliche Arbeiten | Nein | Ja | Ja |
| Große Baustelle, ein Arbeitgeber | Ja | Nein | Nein |
| Große Baustelle, mehrere Arbeitgeber | Ja | Ja | Ja |
*) Als „kleine Baustelle“ gilt, wer die Schwellen für die Vorankündigung nicht überschreitet (30 Arbeitstage bei mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder 500 Personentage). „Mehrere Arbeitgeber“ bedeutet, dass Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig werden.
Wann ist ein SiGe-Plan nach der Baustellenverordnung notwendig?
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist nach § 2 Abs. 3 BaustellV zu erstellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden und zusätzlich entweder eine Vorankündigung fällig ist (mehr als 30 Arbeitstage bei mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder mehr als 500 Personentage) oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.
Seit der Novelle 2023 ist der Plan bei Änderungen im Bauablauf ausdrücklich fortzuschreiben. Inhalt, Form und praktische Anwendung behandelt unser Beitrag „SiGe Plan: Sicherheit auf Baustellen“.
Wann muss ein SiGeKo gemäß der Baustellenverordnung bestellt werden?
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist nach § 3 Abs. 1 BaustellV („Koordinierung“) zu bestellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf derselben Baustelle tätig werden.
Dauer und Beschäftigtenzahl spielen dabei keine Rolle. Verantwortlich für die schriftliche Bestellung des SiGeKo ist der Bauherr. Die fachlichen Anforderungen regelt RAB 30 („Geeigneter Koordinator“) als Konkretisierung des § 3 BaustellV („Koordinierung“).
Da die 123Ingenieure GmbH die Dienstleistung SiGeKo deutschlandweit anbietet, finden Sie weiterführende Informationen zu unseren konkreten Services sowie den Kosten auf unserer Webseite SiGeKo.
Wann ist laut BaustellV eine Unterlage für spätere Arbeiten zu erstellen?
Diese ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV immer dann zu erstellen, wenn für die Baustelle die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators besteht. Die Unterlage ist Pflicht unabhängig davon, ob ein SiGe-Plan erstellt werden muss oder nicht. Ziel dabei ist, dass für alle möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage die sicherheitsrelevanten Angaben vorliegen.
RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) regelt Form und Inhalt dieser Unterlage. Dazu gehören konstruktive Besonderheiten wie Anschlageinrichtungen für die Absturzsicherung, Tragfähigkeiten von Dächern und Decken, Lage und Kennzeichnung von Medien und Leitungen sowie Hinweise auf Baustoffe mit späterem Schutzbedarf (Asbest, künstliche Mineralfasern, Altlasten im Boden).
Verantwortlich dafür ist der Bauherr, in der Praxis wird sie meist vom SiGeKo erstellt. Sie ist dem Eigentümer zu übergeben und aktuell zu halten. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 BaustellV („Pflichten der Arbeitgeber“) vor.
Wann ist eine Vorankündigung für eine Baustelle nötig?
Die Vorankündigung ist eine formale Meldung der Baustelle an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz.
Sie ist verpflichtend, sobald die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind. Oder sobald der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet.
Der Bauherr muss sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermitteln und sichtbar auf der Baustelle aushängen.
Was muss die Vorankündigung beinhalten?
Welche Angaben die Vorankündigung enthalten muss, ist im Anhang I BaustellV zu finden. Dazu gehören:
- Ausfertigungsdatum
- Ort der Baustelle
- Bauherr und Art des Bauvorhabens
- Planungskoordinator und Koordinator für die Bauausführung
- Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- Höchstzahl der Beschäftigten
- Zahl und Benennung der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Solo-Selbstständigen
Bei erheblichen Änderungen im Projektverlauf, etwa neuen Nachunternehmern oder verlängerter Bauzeit, ist die Vorankündigung zu aktualisieren.
Was gilt als besonders gefährliche Arbeit nach Anhang II BaustellV?
Abschließend führt Anhang II BaustellV auf, welche Arbeiten als besonders gefährlich gelten und damit erweiterte Pflichten aus der Baustellenverordnung auslösen. Dazu gehören:
- Tätigkeiten mit Absturzgefahr aus über sieben Metern Höhe
- Arbeiten in Gräben tiefer als fünf Meter
- Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung)
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4
- Arbeiten mit ionisierender Strahlung
- Arbeiten im Bereich von Hochspannungsleitungen, unter Tage, in Druckluft, mit Tauchgeräten, mit Ertrinkungsgefahr sowie im Brunnen- und Tunnelbau
- Arbeiten mit Sprengstoffen
- Auf- und Abbau von Massivbauelementen mit kraftbetriebenen Hebezeugen
Die Tätigkeit „Auf- und Abbau von Massivbauelementen“ wurde mit der Novelle vom 1. April 2023 neu gefasst und hat seither besondere Bedeutung. Solche Bauteile zählen schon dann zu den besonders gefährlichen Arbeiten, wenn sie mit einem Kran oder einem anderen motorbetriebenen Hebezeug bewegt werden müssen.
Die frühere Gewichtsgrenze von zehn Tonnen gibt es nicht mehr. Schon das Setzen einer schweren Betonfertigteilwand mit dem Kran löst damit die Pflicht aus, die Tätigkeit im SiGe-Plan zu berücksichtigen.
Für Bauherren und Planer hat diese Änderung spürbare Folgen, denn seit 2023 muss bei deutlich mehr Bauvorhaben ein SiGe-Plan erstellt werden als vorher.
Folgen bei Verstößen gegen die Baustellenverordnung
Verstöße gegen die Baustellenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 5 BaustellV („Pflichten der Arbeitgeber“) in Verbindung mit § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) und können mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Bei Missachtung behördlicher Anordnungen steigt der Rahmen auf bis zu 30.000 Euro. Typische Tatbestände sind die fehlende oder fehlerhafte Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators, das Fehlen des SiGe-Plans oder der Unterlage für spätere Arbeiten sowie die unterlassene Vorankündigung.
Unsere Empfehlung
Die 123Ingenieure GmbH übernimmt die vollständige Umsetzung der Pflichten gemäß der Baustellenverordnung: von der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle durch eine unserer Fachkräfte für Arbeitssicherheit über die SiGe-Koordination bis zur Unterlage für spätere Arbeiten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie ein konkretes Bauvorhaben rechtssicher durchführen möchten.