Bei umfangreichen Bauvorhaben treffen verschiedene Gewerke aufeinander, die ihre Arbeitsschritte gleichzeitig oder nacheinander ausführen. Um dabei Arbeitsunfälle zu verhindern, gibt es gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe Plan). Wann muss ein SiGe-Plan für eine Baustelle erstellt werden und welche Rolle spielt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) dabei? Dies sowie die Frage, welche Neuregelungen gemäß der aktualisierten Baustellenverordnung (BaustellV) seit April 2023 für den SiGe Plan gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag von 123Ingenieure.
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Was ist ein SiGe Plan?
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan beschreibt die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf einer Baustelle. Um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden, koordiniert der SiGe-Plan die Arbeitsabläufe der beteiligten Firmen durch eine präzise räumliche sowie zeitliche Aufteilung und legt insbesondere für gefährliche Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen fest.
Neben den gesetzlich geforderten Inhalten kann die Ausarbeitung auch weitere Empfehlungen wie etwa Terminpläne oder Listen der beauftragten Unternehmen enthalten.
Wann muss ein SiGe Plan erstellt werden?
Seit dem Inkrafttreten der aktualisierten Baustellenverordnung im April 2023 ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV („Planung der Ausführung des Bauvorhabens“) ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan immer dann verpflichtend, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf einem Bauvorhaben tätig werden und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Größere Projekte mit hohem Gefahrenpotenzial: Das Bauvorhaben überschreitet einen Umfang von 30 Arbeitstagen (bei gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigten) beziehungsweise 500 Personentagen. Zusätzlich werden besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II BaustellV ausgeführt. In dieser Konstellation greifen die Vorankündigungspflicht und die SiGe-Plan-Pflicht gemeinsam.
- Umfangreiche Bauvorhaben ohne besondere Gefahren: Auch wenn keine explizit gefährlichen Arbeiten vorliegen, ist ein SiGe-Plan erforderlich, sobald die Schwellenwerte für die Vorankündigungspflicht (siehe Punkt 1) erreicht werden.
- Gefährliche Arbeiten auf kleineren Baustellen: Wenn die Schwellenwerte für die Dauer und Personenzahl nicht erreicht werden (weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte bzw. unter 501 Personentagen), ist ein SiGe-Plan vorgeschrieben, sobald besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung durchgeführt werden.
Welche Arbeiten sind im Anhang II der Baustellenverordnung angeführt?
Nicht jede Arbeit auf dem Bau löst sofort die SiGe-Plan-Pflicht aus. Der Anhang II der BaustellV listet spezifische Risiken auf, bei denen ein solcher Plan erforderlich ist. Dazu gehören unter anderem:
- Arbeiten, bei denen Beschäftigte aus einer Höhe von mehr als 7 Metern abstürzen können oder bei denen das Risiko des Versinkens oder Ertrinkens besteht.
- Umgang mit Gefahrstoffen, die besonders gesundheitsgefährdend, giftig oder krebserzeugend sind.
- Arbeiten in Bereichen mit ionisierender Strahlung (z. B. Röntgenprüfungen).
- Tätigkeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen.
- Arbeiten in Schächten, Erdlöchern oder Tunneln, die tiefer als 5 Meter sind.
- Einsatz von Sprengstoffen oder Bolzensetzgeräten.
- Montage oder Demontage von schweren Fertigteilen (z. B. Betonstützen oder Metallträger).
Wann ist für eine Baustelle eine Vorankündigung notwendig?
Eine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde (meist das Amt für Arbeitsschutz) ist laut § 2 Abs. 2 BaustellV erforderlich, wenn:
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte zur selben Zeit tätig sind.
- der voraussichtliche Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet (z. B. 50 Arbeiter für 10 Tage oder 10 Arbeiter für 50 Tage).
Welche weiteren gesetzlichen Regelungen gelten für den SiGe-Plan?
Neben der Baustellenverordnung sorgen weitere Gesetze und Verordnungen für den Schutz der Beschäftigten auf Baustellen. Hier finden Sie die Übersicht der relevanten Bestimmungen:
- § 4 ArbSchG („Allgemeine Grundsätze“): Dieser Paragraf des Arbeitsschutzgesetzes bildet das Fundament, da er grundlegende Prinzipien für den Arbeitsschutz an Arbeitsplätzen vorgibt.
- RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan SiGe Plan“): Diese Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen beschreibt die Anforderungen an den Inhalt und die Form des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der Baustellenverordnung.
- RAB 10 („Begriffsbestimmungen“): Die RAB 10 enthält weiterführende Konkretisierungen von Begriffen aus der Baustellenverordnung, wie beispielsweise zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie der Anpassung des SiGe Plans bei erheblichen Änderungen während der Ausführung des Bauvorhabens.
Wie ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgebaut?
Als dynamische Arbeitshilfe für alle Phasen eines Bauvorhabens wird er bereits vor Baustellenbeginn erstellt, damit alle auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber die relevanten Inhalte schon bei der Angebotsbearbeitung kennen.
In der Praxis hat sich seit der Neuerung der Baustellenverordnung im April 2023 ein zweistufiges Verfahren etabliert. Dieses Vorgehen unterteilt die SiGe-Planung in den Rahmen-SiGe-Plan sowie die anschließende Ausführungsphase.
Der Rahmen-SiGe-Plan vor Beginn des Bauvorhabens
Bei der Planung wird festgelegt, in welchem Rahmen die beteiligten Unternehmen ihre Aufgaben erfüllen müssen. Dieser Plan bildet die Grundlage, in der die Regeln und Prinzipien für das gesamte Vorhaben festgesetzt sind.
Dabei wird zunächst eine Gefährdungsanalyse durchgeführt, auf deren Basis verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Dazu gehören die Gefahren für alle Personen auf der Baustelle, die von den Materialien oder der gewählten Ausführungsweise ausgehen.
Auf dieser Basis wird geplant, welche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind und welche Hinweise die Unternehmer für eine ordnungsgemäße Kalkulation ihrer Angebote erhalten müssen.
Ein wesentlicher Bestandteil ist die Entscheidung, ob und wie durch eine zeitliche Entflechtung von Arbeitsvorgängen Risiken vermieden werden können.
Zudem wird in dieser Phase ermittelt, wie viel Zeit die Ausführung der Leistungen unter Berücksichtigung aller Arbeitsschutzbestimmungen wahrscheinlich beanspruchen wird. Dafür werden die Arbeitsabläufe nach Gewerken gegliedert sowie räumlich und zeitlich zugeordnet.
Der SiGe Plan während der Ausführungsphase
Mit der Novellierung der Baustellenverordnung wurde der § 3 Abs. 3 Nr. 3 neu gefasst. Dieser verpflichtet den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator dazu, den Plan anzupassen oder anpassen zu lassen, sobald erhebliche Änderungen eintreten.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator analysiert dabei die baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Gewerke und führt diese zusammen, um die Baustellenabläufe zu koordinieren.
Hintergrund dieser gesetzlichen Neuerung ist eine bessere Anpassung an die EU-Richtlinie 92/57/EWG („Über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz“).
Durch die Anpassung des SiGe Plans wird sichergestellt, dass der Arbeitsschutz auch bei unvorhergesehenen Entwicklungen im Bauablauf zu jedem Zeitpunkt den hohen europäischen Mindeststandards entspricht.
Wesentliche Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
- Baustellenspezifische Daten zum Baugelände, dem direkten Umfeld sowie potenziellen Gefahren im Baugrund
- Detaillierte Ablaufplanung mit der zeitlichen Abfolge aller Gewerke von Hoch- und Tiefbau bis hin zu Sanierungsarbeiten
- Umfassende Gefährdungsbeurteilung zur Identifikation von Risiken wie Absturzgefahr oder gegenseitigen Gefährdungen durch parallele Arbeiten
- Festlegung konkreter Schutzmaßnahmen zur Risikominimierung, beispielsweise Absperrungen oder Vorgaben zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
- Spezielle Regelungen für besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II der Baustellenverordnung
- Klare Benennung aller Verantwortlichkeiten für die Durchführung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen
- Koordinierte Nutzung von gemeinschaftlichen Baustelleneinrichtungen wie Kranen, Gerüsten oder sanitären Anlagen
- Gewährleistung des jederzeitigen Zugangs zum Dokument für alle beteiligten Akteure auf der Baustelle
Zudem muss der SiGe-Plan für alle beteiligten Akteure auf der Baustelle jederzeit gut einsehbar sein. Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, hat es sich in der Praxis bewährt, die Telefonnummer des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators als Ansprechpartner für dringende, sicherheitsrelevante Rückfragen auf dem Plan anzugeben.
Wer muss den SiGe Plan erstellen?
Die rechtliche Verpflichtung für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans liegt beim Bauherrn. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben der Baustellenverordnung eingehalten werden. Gemäß § 4 BaustellV („Beauftragung“) besteht jedoch die Möglichkeit, diese Aufgaben an einen beauftragten Dritten zu übertragen. Für die tatsächliche Ausarbeitung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV („Koordinierung“) der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zuständig.
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