Hautschutzplan: Hautschutz am Arbeitsplatz
Was haben Friseure, Fliesenleger und Metallschleifer gemeinsam? Sie gehören zu den Berufsgruppen mit einem erhöhten Risiko für Hautkrankheiten. Darüber hinaus sind auch Beschäftigte im Medizin- und Pflegebereich, Reinigungskräfte sowie Outdoor-Arbeiter wie Bauarbeiter oder Dachdecker besonders gefährdet, wenn es um Hautgefährdungen geht.
Während der häufige Kontakt mit chemischen Stoffen sowie Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln bei einigen Berufsgruppen Allergien oder Hautekzeme auslösen können, sind Personen, die vorwiegend im Freien arbeiten, durch intensive Sonneneinstrahlung einem erhöhten Risiko für Hautkrebs ausgesetzt.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie mit einem Hautschutzplan Hautgefährdungen minimieren können, was darin enthalten sein sollte und wie Sie eine Unterweisung zum Hautschutz durchführen.
Wann ist ein Hautschutzplan Pflicht?
Berufsbedingte Hauterkrankungen gehören zu den häufigsten Gesundheitsproblemen am Arbeitsplatz. Alle Gefährdungen, die beim Arbeiten durch eine Tätigkeit oder Arbeitsmittel entstehen können, werden mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Wird bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung eine Hautgefährdung festgestellt, muss auch ein Hautschutzplan erstellt werden.
Bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, die Teil der Persönlichen Schutzausrüstung sind, müssen Sie sich als Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 ASiG) von einem Betriebsarzt beraten lassen. Gibt es in Ihrem Unternehmen keinen eigenen Betriebsarzt, kann die Beratung zum Hautschutz auch von einem externen Arbeitsmediziner im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung übernommen werden. Mehr über das ASiG, erfahren Sie auch auf unserer Webseite Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG.
Des Weiteren wird in der nationalen „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV) ganz klar festgehalten, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme bei der Arbeit nicht auftreten.
Aus unserer Erfahrung zeigt sich jedoch, dass das Thema Hautschutz und der dazugehörige Hautschutzplan insbesondere in kleineren Betrieben oft vernachlässigt oder gar nicht umgesetzt wird. Häufig wird ein Hautschutzplan erst dann erstellt, wenn eine Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft (BG) erfolgt ist.
Was versteht man unter Hautschutz bei der Arbeit?
Hautschutz ist, wie gesagt, ein Bestandteil der Persönlichen Schutzausrüstung und umfasst alle Maßnahmen, die die Haut vor beruflich bedingten Belastungen und Schäden schützen (gemäß PSA-Benutzungs-Richtlinie (2016/425/EU – Gewährleistung sicherer persönlicher Schutzausrüstungen für die Nutzer).
Ziel eines Hautschutzplans ist es, die natürliche Barrierefunktion und den Säureschutzmantel der Haut zu erhalten und dadurch das Risiko von Hauterkrankungen wie Ekzemen oder Allergien zu reduzieren.
Ein effektives Hautschutzkonzept besteht aus drei grundlegenden Bereichen:
- Hautschutz: Vor Beginn hautbelastender Tätigkeiten werden spezielle Schutzmittel aufgetragen, um die Hautbarriere zu stärken und das Eindringen schädlicher Substanzen zu verhindern. Je nach Belastung kommen unterschiedliche Produkte wie wasserlösliche oder fetthaltige Schutzcremes zum Einsatz.
- Hautreinigung: Nach der Arbeit oder während Pausen werden geeignete Reinigungsmittel verwendet, um Verschmutzungen und Schadstoffe von der Haut zu entfernen. Dabei ist es wichtig, milde und rückfettende Produkte zu nutzen, um die Haut nicht zusätzlich zu belasten.
- Hautpflege: Nach der Reinigung wird die Haut mit regenerierenden Pflegeprodukten behandelt. Diese fördern die Erholung der Haut und stärken ihre Schutzfunktion. Besonders effektiv ist das Eincremen am Abend, da sich die Haut über Nacht optimal regenerieren kann.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Beschäftigten Hautschutz- und Hautpflegemittel kostenlos bereitzustellen und sie über deren korrekte Nutzung zu informieren.
Verordnungen und Regelungen zum Hautschutz am Arbeitsplatz
Mittel für den Schutz der Haut gelten rechtlich als kosmetische Mittel und unterliegen dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie der Kosmetik-Verordnung (KosmetikV).
Weiters bietet die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“ praktische Handlungshilfen zur Umsetzung der allgemeinen Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die TRGS 401 beschreibt Gefährdungen durch hautresorptive Stoffe (diese gelangen über die Haut direkt in den Körper) sowie ätzende, reizende oder sensibilisierende Stoffe und Hautgefährdungen durch Feuchtarbeit.
Zusätzlich fordert die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe, die TRBA 500, dass Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie gegebenenfalls Hautschutz- und Hautpflegemittel als organisatorische Maßnahme bereitgestellt werden müssen.
Die allgemeinen Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeit sind auch in der Arbeitsschutz-Richtlinie 89/391/EG festgelegt. Diese Richtlinie enthält die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. Ergänzt werden die Mindestanforderungen durch die Richtlinie 89/656/EWG.
Ein umfassender Hautschutzplan ist aber nicht nur wichtig, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sondern vor allem, um die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu sichern.
Wie muss ein Hand- und Hautschutzplan aussehen?
Ein effizienter Hand- und Hautschutzplan gibt klare Anweisungen, welche Hautschutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz erforderlich sind. Er enthält weiter Informationen darüber, welche Hautschutzmittel und Schutzhandschuhe für bestimmte Tätigkeiten zu verwenden sind.
Die Erstellung eines Hand- und Hautschutzplans sollte in enger Abstimmung mit einer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt oder externen Arbeitsmediziner erfolgen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet drei verschiedene Varianten von Vorlagen für Hand- und Hautschutzpläne an. Diese Varianten können je nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsbereichs ausgewählt werden.
Hand- und Hautschutzplan nach DGUV, Variante 1:
Was? | Wann? | Womit? |
Hautschutz | Vor Arbeitsbeginn | Hautschutzpräparat: (z. B. vor Beginn der Arbeit, nach Pausen und ggf. nach dem Händewaschen) |
(Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) | ||
Haut-reinigung | Während der Arbeit | Hautreinigungsmittel: (z. B. vor Pausen und vor Arbeitsschluss) |
(Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) | ||
Hautpflege | Nach der Arbeit | Hautpflegepräparat: (z. B. nach dem letzten Händewaschen) |
(Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) |
Hand- und Hautschutzplan nach DGUV, Variante 2:
Was? | Wann? | Womit? |
Hautschutz | Vor Arbeitsbeginn (nach Pausen und ggf. nach dem Händewaschen) | Hautschutzpräparat: (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) |
Handschuhe | Während der Arbeit | Schutzhandschuhe: (Kennzeichnung der Handschuhe, z. B. Material, Einsatzbereich) |
Hautreinigung | Während der Arbeit (vor Pausen und vor Arbeitsschluss) | Hautreinigungsmittel: (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) |
Hautpflege | Nach der Arbeit (nach dem letzten Händewaschen) | Hautpflegepräparat: (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) |
Hand- und Hautschutzplan nach DGUV, Variante 3:
Was? | Wann? | Womit? |
Hautschutz | Vor Arbeitsbeginn (nach Pausen und ggf. nach dem Händewaschen) | Hautschutzpräparat: (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) |
Handschuhe | Während der Arbeit (bei Gefährdung durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen) | Schutzhandschuhe: (Kennzeichnung der Handschuhe, z. B. Material, Einsatzbereich) |
Hautreinigung | Während der Arbeit (vor Pausen und vor Arbeitsschluss) | Hautreinigungsmittel: (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) |
Hautpflege | Nach der Arbeit (nach dem letzten Händewaschen) | Hautpflegepräparat: (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) |
Händedesinfektion | Nach Bedarf / betrieblicher Vorgabe | Händedesinfektionsmittel: (Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen) |
(Quelle: DGUV: Hand- und Hautschutzplan)
Wo muss ein Hautschutzplan hängen?
Ein Hautschutzplan sollte logischerweise in den Arbeitsbereichen gut sichtbar ausgehängt werden, in denen Tätigkeiten mit hautgefährdenden Einflüssen stattfinden. Dadurch stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass Ihre Mitarbeiter jederzeit Zugriff auf die notwendigen Informationen haben und genau wissen, welche Hand- und Hautschutzmaßnahmen sie anwenden müssen.
Natürlich müssen Sie auch dafür sorgen, dass der Hautschutzplan in verständlicher Form und Sprache bereitgestellt werden. Damit Ihr Plan einfach aktualisiert werden kann, empfiehlt es sich, diesen digital zu erstellen und zu speichern.
Unterweisung Hautschutz
Eine Unterweisung und Schulung zum Hautschutz können Sie als Arbeitgeber selbst durchführen. Ziel ist es, Ihre Beschäftigten über Hautgefährdungen am Arbeitsplatz und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu informieren. Dabei stellen Sie die hautgefährdenden Stoffe vor und besprechen die Schutzmaßnahmen basierend auf Ihrer Gefährdungsbeurteilung sowie Ihrer Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und/oder biologische Stoffe. Mehr zum Thema Betriebsanweisung können Sie auch in unserem Blogbeitrag Alles über die Betriebsanweisung nachlesen.
Sie sollten Ihren Mitarbeitenden beispielsweise zeigen, wie Schutzhandschuhe richtig ausgewählt, angewendet und gepflegt werden. Ebenso erklären Sie die richtige Nutzung von Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemitteln sowie Desinfektionsmitteln.
Mit der Unterweisung Hautschutz sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten für die Risiken hautgefährdender Tätigkeiten und vermitteln ihnen praxisnahes Wissen zur Vermeidung von Hautproblemen und Hauterkrankungen. Wichtig ist, dass Sie diese Schulung regelmäßig und an die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes angepasst durchführen.
Wer darf einen Hautschutzplan erstellen?
Einen Hautschutzplan können Sie als Arbeitgeber ebenfalls selbst erstellen, da Sie gemäß Arbeitsschutzgesetz („Grundpflichten des Arbeitgebers“ ArbSchG § 3) und PSA-Verordnung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich sind.
Idealerweise erfolgt die Erstellung in Zusammenarbeit mit Fachkräften, um eine fundierte und praxisnahe Planung sicherzustellen: Der Betriebsarzt kann Sie bei der Auswahl geeigneter Hautschutzmittel beraten, während die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen unterstützt.
Unsere Sicherheitsfachkräfte unterstützen Sie deutschlandweit
Haben Sie noch Fragen zum Hautschutz oder benötigen Unterstützung bei der Erstellung eines Hautschutzplans? Unsere erfahrenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit stehen Ihnen mit branchenübergreifenden Wissen zur Seite, um rechtssicheren Arbeitsschutz für Ihren Betrieb zu entwickeln.
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