Betriebsanweisungen sind ein zentraler Bestandteil im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit. Sie dienen dazu, Mitarbeiter über Gefahren, Schutzmaßnahmen und korrektes Verhalten bei der Arbeit zu informieren. Doch was genau steckt hinter einer Betriebsanweisung? Welche Arten gibt es, und wann sind sie gesetzlich vorgeschrieben?
In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Betriebsanweisungen wissen müssen: Von rechtlichen Grundlagen bis hin zur praktischen Erstellung und Anwendung. Egal, ob Sie Arbeitgeber, Sicherheitsbeauftragter oder Mitarbeiter sind: Dieser Leitfaden hilft Ihnen, den Überblick zu behalten und die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten.
Welche Betriebsanweisungen sind Pflicht?
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine grundlegende Pflicht des Arbeitgebers und wird durch das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoff- und Biostoffverordnung sowie die BG-Regeln und Unfallverhütungsvorschriften gesetzlich vorgeschrieben.
Diese 3 Arten der Betriebsanweisung sind Pflicht:
- Betriebsanweisung für Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung
- Betriebsanweisung für biologische Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung
- Betriebsanweisung für Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung
Wer darf eine Betriebsanweisung erstellen?
Als Arbeitgeber können Sie Ihre Betriebsanweisung auch selbst erstellen. Oder sich von einer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder anderen Fachkräften beraten und unterstützen lassen.
Der gesetzliche Hintergrund zu Betriebsanweisungen
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) weisen gleich drei Paragrafen auf die Betriebsanweisung hin:
- Im 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze im Arbeitsschutz) ist im Punkt 7 angeführt, dass den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen sind.
- Im 9 ArbSchG (Besondere Gefahren) ist hinterlegt, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen hat, damit nur jene Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die vorher geeignete Anweisungen erhalten haben.
- Im 12 ArbSchG (Unterweisung) steht, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und arbeitsplatzbezogen über Sicherheit und Gesundheitsschutz mit Anweisungen und Erläuterungen unterweisen muss.
Des Weiteren ist die Betriebsanweisung in der Biostoffverordnung (§ 14 BioStoffV) und Gefahrstoffverordnung (§ 14 GefStoffV) gesetzlich verankert. Beide Gesetze sind strukturell ähnlich aufgebaut und nennen die Gefährdungsbeurteilung als Basis für die schriftliche Erstellung einer Betriebsanweisung.
Und last but not least findet sich die Pflicht zur Betriebsanweisung auch in der Betriebssicherheitsverordnung (§ 12 BetrSichV). Hier ist festgelegt, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung stellen muss.
Ersatz von Betriebsanweisungen durch Gebrauchsanleitungen
In bestimmten Fällen erlaubt die Betriebssicherheitsverordnung, dass anstelle einer Betriebsanweisung auch mitgelieferte Gebrauchsanleitungen genutzt werden können. Dies ist jedoch nur möglich, wenn diese alle erforderlichen Informationen enthalten. Der entsprechende Passus der Verordnung lautet:
(Zitat:) „Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.“
Es ist richtig, dass eine Betriebsanweisung nur dann gemacht werden muss, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist. In der Praxis ist es aber oft so, dass Betriebsanweisungen auch dann Sinn ergeben, wenn sie nicht per Gesetz eingefordert werden.
Warum Betriebsanweisungen trotz Gebrauchsanleitungen sinnvoll sind
Jeder, der Umgang mit z. B. elektrischen Arbeitsmitteln wie großen Trenn- oder Schleifmaschinen hat, weiß, dass diese Gebrauchsanweisungen oft bis zu 20 oder mehr Seiten umfassen können. Wer liest solche Gebrauchs- oder Betriebsanleitungen überhaupt? Geschweige denn, findet bei einem Notfall die gesuchte Information bzw. Schutzmaßnahme sofort? Richtig. Niemand!
Deshalb empfehlen wir, eine Betriebsanweisung auch dann zu erstellen, wenn sie der Gesetzgeber nicht explizit einfordert, es aber für Ihren Betrieb und die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter durchaus hilfreich und nützlich ist.
DGUV Regel 100-001 und DGUV Information 211-010
Die DGUV Regel 100-001 der Deutschen Gesetzlichen Versicherung (DGUV) erläutert und konkretisiert die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und enthält ebenfalls den Hinweis zur Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber.
Die DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ enthält nun genau (im Gegensatz zu den Gesetzen), was in einer Betriebsanweisung stehen muss. Deshalb sollte diese DGUV Info auch jedem Arbeitgeber geläufig sein.
Die Anforderungen an Betriebsanweisungen nach DGUV Information 211-010
Jede Betriebsanweisung muss in schriftlicher Form erfolgen. Sie muss kurz und knackig sein und alle wichtigen Informationen stichpunktartig zur Verfügung stellen. Eine Betriebsanweisung sollte so lange wie nötig und so kurz wie möglich sein. In der Praxis sind sie nicht länger als 1 DIN A4 Seite!
Ausnahme: Die Betriebsanweisung für den Gefahrstoff Asbest umfasst meistens 2 DIN A4 Seiten, da der Umgang mit Asbest sehr komplex ist und besondere Qualifikationen erfordert („Asbestschein“ – TRGS 519 Sachkunde).
Natürlich sollten Sie Ihre Betriebsanweisungen in jener Sprache oder jenen Sprachen zur Verfügung stellen, die von allen Mitarbeitern gelesen und verstanden wird.
Die Betriebsanweisung dient nicht nur zur Unterweisung von neuen Mitarbeitern oder bei der Einführung neuer Arbeitsmittel und Tätigkeiten: Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Betriebsanweisungen mindestens einmal pro Jahr mit Ihren Mitarbeitern durchgehen, damit jeder weiß, wie er sich in gefährlichen Situationen richtig zu verhalten hat.
Grafische Gestaltung und Farben von Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen sollten einheitlich und übersichtlich gestaltet sein, um ihre Akzeptanz und Verständlichkeit zu erhöhen. Eine logische Farbzuordnung kann dabei hilfreich sein:
- Rot für Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
- Grün für Betriebsanweisungen für Biologische Stoffe
- Blau für Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel (Leitern) oder Tätigkeiten (Arbeiten auf Leitern), wie beispielsweise für die Unterweisung Leitern und Tritte.
Zusätzlich bieten Piktogramme bieten eine sinnvolle Ergänzung, da sie eine Sprache sprechen, die jeder auf einen Blick versteht und somit den Informationswert von Betriebsanweisungen steigern.
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit empfehlen wir, die für den Arbeitsplatz relevanten Kennzeichnungen gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 1.3) ebenfalls in die Betriebsanweisung zu integrieren.
Aufbau und Inhalte von Betriebsanweisungen
Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sollten insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
- Instandhaltung
- Folgen der Nichtbeachtung
Die Punkte 2 und 7 sind besonders wichtig, da sie zur Motivation der Beschäftigten beitragen. Alle genannten Punkte stehen in einem direkten Zusammenhang: Zu den identifizierten Gefahren müssen immer entsprechende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln angegeben werden. Mitarbeiter, die Betriebsanweisungen nicht befolgen müssen zudem mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Der Aufbau für Betriebsanweisungen Gefahrstoffe
Für Betriebsanweisungen, die gemäß § 14 GefStoffV erstellt werden, ist eine spezifische Gliederung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 verpflichtend:
- Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
- Gefahrstoff (Bezeichnung)
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
- Verhalten im Gefahrfall
- Erste Hilfe
- Sachgerechte Entsorgung
Konkrete Gefahren von Gefahrstoffen sind in den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern aufgeführt. Dort finden Sie auch Empfehlungen zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen. Alternativ bietet die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV umfassende Informationen zu den Eigenschaften und dem sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.
Gruppierung von Betriebsanweisungen
Abschließend noch ein Tipp aus unserer Praxis: Sie können beispielsweise verschiedene Gefahrstoffe, von denen die gleichen Gefahren ausgehen und für die dieselben Schutzmaßnahmen zu treffen sind, in einer Betriebsanweisung zusammenfassen.
Dasselbe gilt auch für Biostoffe aus der gleichen Klasse (z. B. alle Biostoffe aus der Klasse 2 in einer Betriebsanweisung zusammenfassen) oder für ähnliche Arbeitsmittel oder Tätigkeiten.
Die einzige Ausnahme ist hier wieder die Betriebsanweisung Asbest. Diese sollte niemals mit anderen Gefahrstoff-Betriebsanweisungen zusammengefasst werden.
Ihre deutschlandweiten Experten für Arbeitssicherheit
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Beitrag einen umfassenden Einblick in das Thema Betriebsanweisungen geben konnten. Unsere erfahrenen Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Umsetzung von Betriebsanweisungen, die individuell auf die Anforderungen Ihres Betriebs abgestimmt sind.
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