Rechtssichere Unterweisung online und bundesweit vor Ort

Wir von 123 Ingenieure übernehmen die gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung für Ihre Mitarbeiter. Ob online oder deutschlandweit vor Ort in Ihrem Unternehmen – wir helfen Ihnen dabei, alle Anforderungen des Arbeitsschutzes verständlich und rechtskonform umzusetzen.

Unsere Unterweisungen im Arbeitsschutz

Gemäß § 12 ArbSchG („Unterweisung“) und § 4 der DGUV Vorschrift 1 („Unterweisung der Versicherten) müssen Sie Ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen. Konkret bei der Einstellung neuer Mitarbeiter, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei der Einführung neuer Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit.

Wir übernehmen diese Erst-, Wiederholungs- und anlassbezogenen Unterweisungen gerne für Sie. Unsere Sicherheitsunterweisungen reichen von Brandschutz, Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen bis hin zur ADR 1.3 Unterweisung beim Umgang mit Gefahrgut. Darüber hinaus unterweisen wir auch zu speziellen Themen wie etwa die Unterweisung für Baustellen (nach § 8 ArbSchG „Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber“) durch einen SiGeKo oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit von 123 Ingenieure.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr darüber erfahren oder ein konkretes Angebot erhalten möchten.

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Unsere Leistungen im Überblick

Unterweisungsinhalte gemäß Gefährdungsbeurteilung

Durchführung nach DGUV-Vorschriften

Flexibel: Online oder vor Ort

Bereitstellung hilfreicher Vorlagen

Rechtssichere Dokumentation der Unterweisung

Auch kurzfristig umsetzbar

Ihre Arbeitsschutzdokumentation

Digitalisierung

Alle Informationen an einem Ort

Mit dem 123 Ingenieure Kundenportal erreichen Sie maximale Rechtskonformität bei maximaler Effizienz. Verwalten Sie Ihre Dokumentationen übersichtlich und sicher an einem Ort. Wir machen Bürokratie erträglich und schaffen praxisnahe Lösungen.

Basiswissen Sicherheitsunterweisung

Die Pflicht zur Unterweisung ist in Deutschland streng geregelt und basiert auf verschiedenen Rechtsgrundlagen. Neben § 12 ArbSchG und § 4 der DGUV Vorschrift 1 kommen je nach Tätigkeit zusätzlich spezielle Verordnungen und Gesetze zur Anwendung:

  • Betriebssicherheitsverordnung (§ 12 BetrSichV „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“): Vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels müssen Beschäftigte unterwiesen werden. Danach ist eine mindestens jährliche Wiederholung mit schriftlicher Dokumentation (Datum und Namen der Teilnehmer) Pflicht.
  • Gefahrstoffverordnung (§ 14 GefStoffV „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“): Arbeiten Ihre Mitarbeiter mit Gefahrstoffen, müssen Sie sie vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend mindestens jährlich unterweisen. Die Inhalte basieren auf Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Zusätzlich ist es Ziel der Arbeitssicherheit, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, wie durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei Lärm oder übermäßigen psychischen Belastungen, frühzeitig zu erkennen und durch präventive Maßnahmen entgegenzuwirken. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei schutzbedürftigen Gruppen wie Jugendlichen und Schwangeren, die durch zusätzliche arbeitsrechtliche Regelungen besonders abgesichert sind. Durch die Gesamtheit dieser präventiven und organisatorischen Maßnahmen wird gewährleistet, dass Beschäftigte in einer möglichst sicheren und gesunden Umgebung tätig sind und betriebliche Risiken wirksam minimiert werden.

Mit einer Unterweisung geben Sie Ihren Beschäftigten konkrete, auf ihren individuellen Arbeitsplatz zugeschnittene Anweisungen an die Hand. Das Fundament bildet wie so oft in der Arbeitssicherheit Ihre Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) sowie Ihre Betriebsanweisung.

Wichtig bei der Durchführung ist, dass der Umfang und die Art der Unterweisung zur Gefährdungssituation sowie zur Erfahrung und Qualifikation der Beschäftigten passen.

Die Vermittlung muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen und darf nicht dem alleinigen Selbststudium überlassen bleiben. Auch Rückfragen müssen bei einer Unterweisung jederzeit möglich sein. Zudem müssen Sie sich als Arbeitgeber davon überzeugen, dass die Inhalte wirklich verstanden wurden und in weiterer Folge umgesetzt werden können.

Inhaltlich sollte eine vollständige Sicherheitsunterweisung folgende Punkte abdecken:

Die konkreten Inhalte hängen stets von Ihrer Branche ab. Dennoch gibt es klassische Pflicht-Unterweisungen, die fast jedes Unternehmen betreffen:

  • Arbeitsschutz (Allgemein): Die Basis für alle Mitarbeiter gemäß § 12 ArbSchG. Themen sind Pflichten der Beschäftigten, Verhalten bei Unfällen, Ergonomie und allgemeine Gefährdungen.
  • Brandschutz & Evakuierung: Aufklärung über Brandgefahren und betrieblichen Brandschutz, Fluchtwege, Sammelplätze und die Benutzung von Feuerlöschern. Oft wird das jährlich mit einer Räumungsübung kombiniert.
  • Erste Hilfe & Notfallmaßnahmen: Informationen zur Rettungskette, Unfallmeldung und Bekanntgabe der Ersthelfer im Betrieb.
  • Umgang mit Arbeitsmitteln: Einweisung an Maschinen, Werkzeugen oder Fahrzeugen (z. B. Gabelstapler) gemäß der Betriebssicherheitsverordnung.
  • Umgang mit Gefahrstoffen: Pflichtunterweisung nach § 14 GefStoffV bei Kontakt mit Chemikalien. Inhalte sind Kennzeichnung, Schutzhandschuhe und Verhalten bei Leckagen.

Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, Ihre Beschäftigten zu unterweisen. Die DGUV Regel 100-001 (Stand Juni 2025) konkretisiert diese Pflicht neu in Hinsicht der Weisungsbefugnis:

„Da eine Unterweisung verbindliche Anweisungen zu sicherem Verhalten enthält, ist für die Durchführung eine entsprechende Weisungsbefugnis erforderlich.“

In der Praxis bedeutet das, dass diese Pflicht an direkte Vorgesetzte (z. B. Abteilungsleiter, Meister) übertragen wird, da diese das Verhalten der Mitarbeiter vor Ort kontrollieren und korrigieren können.

Als externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie beratend und übernehmen gerne die fachliche Durchführung der Unterweisung in Ihrem Auftrag.

Unsere Unterweisungen zum Arbeitsschutz sind so gestaltet, dass sie auch auf dem Online-Weg effizient durchgeführt werden können. Dabei vermitteln wir Ihren Mitarbeitern zunächst die gesetzlichen und fachlichen Grundlagen. Danach vertiefen wir das Wissen mit verständlichen Infografiken und Videos. Im nächsten Schritt bearbeiten die Teilnehmer konkrete Fallbeispiele und führen eine Fehleranalyse durch. Den Abschluss bildet eine Selbstprüfung durch gezielte Verständnisfragen.

Allerdings stoßen digitale Formate bei praktischen Fähigkeiten mitunter an ihre Grenzen. Handwerkliche Sicherheit erfordert Übung und Kontrolle durch unsere Experten. Deshalb sollten Unterweisungen zur Bedienung von Maschinen, zum korrekten Anlegen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) oder Atemschutz sowie praktische Löschübungen immer vor Ort durchgeführt werden. Denn hier ist das direkte Ausprobieren entscheidend, um Handhabungsfehler sofort zu korrigieren.

Gemäß § 12 Abs. 1 ArbSchG muss die Unterweisung während der Arbeitszeit erfolgen. Umfang und Dauer sind dabei „ausreichend und angemessen“ zu gestalten. Dies hängt immer von Ihrer Betriebsgröße und der konkreten Gefährdungssituation basierend auf Ihrer Gefährdungsbeurteilung ab.

Bezüglich der Fristen gelten folgende Regeln:

  • Regelmäßige Wiederholung (jährlich): Bleiben die Aufgaben und Gefährdungen unverändert, müssen Sie die Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholen. Das dient der Auffrischung, damit sicherheitsgerechtes Verhalten im Gedächtnis bleibt.
  • Anlassbezogene Unterweisung: Treten innerhalb der Jahresfrist Änderungen ein, wie etwa neue Maschinen, Unfälle oder geänderte Arbeitsabläufe, dürfen Sie nicht bis zum nächsten regulären Termin warten. In diesem Fall müssen Sie eine zusätzliche Sicherheitsunterweisung durchführen, die sich konkret auf diesen Anlass bezieht.
  • Kürzere Sonderfristen (Halbjährlich): Spezielle Vorschriften fordern engere Intervalle. So müssen Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 29 JArbSchG „Unterweisung über Gefahren“) sowie Beschäftigte in Bereichen mit Überfallgefahr gemäß § 9 DGUV Vorschrift 25 („Überfallprävention“) mindestens halbjährlich unterwiesen werden.

Ja, Sie müssen die Unterweisung dokumentieren. Nur so erbringen Sie den Nachweis, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind. Die DGUV Vorschrift 1 schreibt zwar weder eine bestimmte Form noch eine Unterschrift vor.

Ob Sie eine schriftliche Dokumentation oder Unterschriften benötigen, richtet sich nach den Vorschriften für den konkreten Arbeitsplatz. Es kommt also immer auf die Tätigkeit und die vermittelten Inhalte der Unterweisung an.

Unabhängig davon erleichtert Ihnen eine Unterschrift jedoch den Nachweis erheblich. So können Sie im Bedarfsfall belegen, dass die entsprechenden Personen tatsächlich unterwiesen wurden. Wir von 123Ingenieure unterstützen Sie dabei mit anpassbaren Mustervorlagen für Ihren Betrieb.

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Mit der 123 Ingenieure GmbH haben Sie einen Dienstleister aus Ihrer Nachbarschaft. Unsere Experten kommen regelmäßig genau dahin, wo Sie uns brauchen – in Ihr Unternehmen. Auch bei Audits, Begehungen durch die BG oder durch Behörden sind unsere Experten an Ihrer Seite und begleiten Sie.

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