Arbeitsschutzbetreuung: Was gilt für mein Unternehmen?

Alle Betriebe, die Mitarbeiter beschäftigen, sind per Gesetz verpflichtet, sich in den Bereichen Arbeitssicherheit und betriebsärztliche Betreuung beraten zu lassen, um die Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Geregelt wird die vorgeschriebene Arbeitsschutzbetreuung im Arbeitssicherheitsgesetz sowie der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Große Unternehmen beschäftigen oft interne Fachkräfte und Betriebsärzte. Für kleine Betriebe ist die Beratung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder einen externen Betriebsarzt meist die bessere Wahl.

Je nach Anzahl Ihrer Mitarbeiter und dem spezifischen Bedarf Ihres Unternehmen bieten Ihnen die gesetzlichen Vorschriften und Rahmenbedingungen verschiedene Möglichkeiten zur Organisation Ihres Arbeitsschutzes. Erfahren Sie jetzt, welche Betreuungsformen für Ihren Betrieb möglich sind.

Benötigt jedes Unternehmen eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung?

Ja. Bereits ab einem Mitarbeiter oder auch ehrenamtlich Beschäftigten müssen Sie als Arbeitgeber eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Gesetzich verankert ist diese Tatsache in den §§ 2 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Begleitet wird der § 2 ASiG (Bestellung von Betriebsärzten) sowie der § 5 ASiG (Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit) von der DGUV Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die Art und der Umfang der Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit hängen maßgeblich von den spezifischen Gefährdungen im Unternehmen ab, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen können. Die genauen Aufgaben der beratenden Experten sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt: Der §3 ASiG beschreibt die Pflichten der Betriebsärzte, während § 6 ASiG die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit definiert.

Arbeitsschutzbetreuung Beratung

Betreuung im Arbeitsschutz: Welche Optionen gibt es?

Die DGUV Vorschrift 2 legt fest, dass alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – eine geeignete Betreuung im Arbeitsschutz sicherstellen müssen. Dabei gibt es unterschiedliche Betreuungsmodelle, die sich an der Anzahl der Beschäftigten und den betrieblichen Anforderungen orientieren.

Übersicht der Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2, Anlagen 1 – 4

1. Regelbetreuung für Betriebe unter 10 Beschäftigte

2. Regelbetreuung für Betriebe ab 10 Beschäftigte

3. Alternative Betreuung für Betriebe zwischen 11 bis 50 Beschäftigte

4. Alternative Betreuung für Betriebe unter 10 Beschäftigte

Die Regelbetreuung für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten nach DGUV V2, Anlage 1

Für Unternehmen dieser Größenordnung besteht die Arbeitsschutzbetreuung durch Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte aus den beiden nachfolgenden Betreuungsformen:

  1. Eine zeitlich nicht begrenzte Grundbetreuung
    Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen. Hier kommt die Gefährdungsbeurteilung ins Spiel, um mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist vor der Arbeitsaufnahme durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren (spätestens alle drei Jahre).
  2. Eine anlassbezogenen Betreuung
    Wie der Name bereits sagt, kommt diese Art der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nur bei besonderen Anlässen, wie der Einführung neuer Arbeitsmittel, bei Änderungen von Arbeitsverfahren oder der Gestaltung neuer Arbeitsplätze zum Tragen.

(Quelle: BGHM: Anlage 1)

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Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten nach DGUV V2, Anlage 2

Dieses Betreuungsmodell besteht ebenfalls aus zwei Teilen: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Letztere wird individuell an die besonderen Anforderungen des Betriebs angepasst und berücksichtigt spezifische Gefährdungen sowie betriebliche Veränderungen.

Die Grundbetreuung umfasst auch hier allgemeine Aufgaben wie die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz sowie spezifische Schulungen. Als Besonderheit weist die Grundbetreuung allerdings drei Betreuungsgruppen auf:

Die Betreuungsgruppen nach Wirtschaftszweig und Gefährdungspotenzial

Um die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung in einem Betrieb zu ermitteln, ist es wichtig zu wissen, welcher Betreuungsgruppe das Unternehmen zugeordnet wird.

Die Zuordnung der Betreuungsgruppe erfolgt nach der DGUV Vorschrift 2 anhand einer Liste, die alle Wirtschaftszweige Deutschlands umfasst und auf den sogenannten WZ-Kodes (Klassifikation der Wirtschaftszweige) basiert. Dabei werden Betriebe in drei Betreuungsgruppen eingeteilt:

  • Gruppe I: hohes Gefährdungspotenzial
  • Gruppe II: mittleres Gefährdungspotenzial
  • Gruppe III: niedriges Gefährdungspotenzial

Jede Betreuungsgruppe hat festgelegte Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit pro Beschäftigten und Jahr:

  • Gruppe I: 2,5 h
  • Gruppe II: 1,5 h
  • Gruppe III: 0,5 h

Die Zuordnung eines Betriebs richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den damit verbundenen Risiken. (Quelle: BGHM: Anlage 2)

Die vollständige Liste mit den Zuordnungen der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen wird von der DGUV geführt und steht Ihnen hier zum Download bereit:

C-T-A-Button : Jetzt WZ-Liste downloaden

Alternative bedarfsorientierte Betreuung bei 11 bis 50 Mitarbeitern nach DGUV V2, Anlage 3

Die alternative bedarfsorientierte Arbeitsschutzbetreuung bietet Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten eine flexible Möglichkeit, den Arbeitsschutz individuell zu gestalten. Dabei wird auf Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungen sowie der bedarfsorientierten Betreuung gesetzt.

Im Fokus stehen Schulungen zu grundlegenden Themen wie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Gefährdungsbeurteilungen und die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Ergänzt werden die Schulungen durch regelmäßige Fortbildungen.

Die bedarfsorientierte Betreuung erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Der Unternehmer entscheidet selbst über den Umfang externer Unterstützung durch Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die bei der Planung von Arbeitsplätzen oder die Untersuchung von Arbeitsunfällen hinzugezogen werden können.

Schriftliche Nachweise über Schulungen, Gefährdungsbeurteilungen und Berichte müssen im Betrieb bereitgehalten werden, um sie bei Bedarf den zuständigen Aufsichtsorganen vorlegen zu können. Wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Gefährdungsbeurteilung erstellen Vorlage“.

(Quelle: BGHM: Anlage 3)

Alternative bedarfsorientierte Betreuung bei weniger als 10 Beschäftigten nach DGUV V2, Anlage 4

Dieses Modell der Arbeitsschutzbetreuung richtet sich an kleine Unternehmen und Kleinstbetriebe. Da sich diese Betriebe oft schwertun, Experten für ihre sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung zu finden, können sie sich von der Kompetenzzentren-Betreuung (KPZ-Betreuung) der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unterstützten lassen.

Dabei steht die KPZ-Betreuung der VBG kleinen Unternehmen mit einem modernen Onlinetool, dem Kompetenz-Portal (KPZ-Portal) sowie einer kostenfreien Hotline zur Seite.

Unternehmer können online branchen- und themenspezifische Lernmodule absolvieren und dabei Zeit, Ort sowie Reihenfolge der Bearbeitung selbst bestimmen. Zusätzlich werden Unternehmer regelmäßig aufgefordert, an Fortbildungen teilzunehmen, um ihre Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit weiter auszubauen.

Bei dieser Form der Arbeitsschutzbetreuung sind Unternehmer verpflichtet, schriftliche Nachweise über Schulungen, Gefährdungsbeurteilungen und externe Betreuungsmaßnahmen bereitzuhalten. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt automatisch die Regelbetreuung gemäß DGUV V2, Anlage 1.

Nach Abschluss der Schulungen entscheidet der Unternehmer selbst über den Bedarf an externer Betreuung, die auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erfolgt. Mehr zu Arbeitsschutzbetreuung für kleine Unternehmen können Sie auch in unserem Blogbeitrag Arbeitsschutz für Kleinbetriebe nachlesen.

(Quelle: BGHM: Anlage 4)

Ihre Sicherheitsingenieure für eine sichere Arbeitsschutzbetreuung

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Übersicht zur Arbeitsschutzbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 einen hilfreichen Einblick in die verschiedenen Betreuungsmodelle geben konnten. Unsere erfahrenen Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachkräfte stehen Ihnen deutschlandweit und branchenübergreifend zur Seite, um Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen und optimale Arbeitsbedingungen für Ihre Beschäftigten zu schaffen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie noch Fragen haben oder ein kostenloses Beratungsgespräch mit unseren Experten für Arbeitsschutz und Sicherheit vereinbaren möchten.

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