Deutschlandweite DGUV Flurförderzeuge Prüfung
Die DGUV Flurförderzeuge Prüfung ist die Basis für den sicheren Betrieb Ihrer Gabelstapler, Hubwagen und Mitgänger-Flurförderzeuge wie E-Ameisen. Ähnlich wie bei der DGUV V3 Prüfung handelt es sich bei dieser Überprüfung um eine gesetzlich vorgeschriebene, wiederkehrende Prüfung, um technische Defekte und Unfälle zu vermeiden. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von 123Ingenieure übernehmen diese Aufgabe deutschlandweit für Sie. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.










Unsere Aufgaben bei der Prüfung von Flurförderzeugen
Die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb von Flurförderfahrzeugen werden in der DGUV Vorschrift 68 („Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge“) sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (insb. § 14 BetrSichV „Prüfung von Arbeitsmitteln“) geregelt. Zusätzlich ist auch die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 („Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“) maßgebend. Die technische Durchführung unserer DGUV Flurförderzeuge Prüfung orientiert sich außerdem an den Vorgaben der Richtlinie FEM 4.004 („Flurförderzeuge – Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen“), die als fachlicher, technischer Standard und anerkannte Regel der Technik herangezogen wird.
Auf dieser Basis beginnt unsere Prüfung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit entsprechender Zusatzqualifikation mit einer gründlichen Sichtprüfung auf äußere Mängel. Ein besonderer Schwerpunkt liegt hierbei auf der messtechnischen Prüfung sicherheitsrelevanter Verschleißteile. Anschließend testen wir die Funktion von Bremsen, Hydraulik und allen Schutzeinrichtungen. Abschließend dokumentieren wir die Ergebnisse rechtssicher im Prüfbericht und erteilen bei Mängelfreiheit die Prüfplakette.
Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie noch Fragen dazu haben oder ein unverbindliches Angebot erhalten möchten.
Unsere Leistungen im Überblick
Bundesweite DGUV Flurförderzeuge Prüfung vor Ort
Gemäß DGUV Vorschrift 68 & FEM 4.004
Sicht- & Funktionsprüfung
Verschleißmessung
Rechtssichere Dokumentation
Inklusive Prüfplakette
Ihre Arbeitsschutzdokumentation
Digitalisierung
Alle Informationen an einem Ort
Mit dem 123 Ingenieure Kundenportal erreichen Sie maximale Rechtskonformität bei maximaler Effizienz. Verwalten Sie Ihre Dokumentationen übersichtlich und sicher an einem Ort. Wir machen Bürokratie erträglich und schaffen praxisnahe Lösungen.
Basiswissen rund um die DGUV Flurförderzeuge Prüfung
Gemäß der Definition der DGUV Vorschrift 68 sind Flurförderzeuge frei lenkbare Fördermittel, die auf Rädern laufen und primär für den innerbetrieblichen Transport konzipiert sind. Zu dieser Gruppe gehören klassische Gabelstapler ebenso wie Schubmaststapler oder elektrische Hubwagen. Ein zentrales Merkmal vieler Bauarten ist die Hubeinrichtung, mit der Lasten selbstständig aufgenommen und gestapelt werden können. Das Spektrum reicht dabei von simplen Handhubwagen über E-Ameisen, die als Mitgänger-Flurförderzeuge zu Fuß begleitet werden, bis hin zu leistungsstarken Regalstaplern und Kommissionierstaplern mit hebbarem Fahrerstand.
Obwohl es drei verschiedene Nummern gibt, regeln alle drei Vorschriften dasselbe Thema: die Sicherheit beim Betrieb von Flurförderzeugen. Der wesentliche Unterschied liegt nicht in den technischen Anforderungen, sondern in der historisch gewachsenen Zuständigkeit der verschiedenen Unfallversicherungsträger.
Während die DGUV Vorschrift 68 für gewerbliche Anwender in der Privatwirtschaft gilt, richten sich die Vorschriften 67 und 69 an Unternehmen und Mitarbeiter der öffentlichen Hand, wie etwa kommunale Bauhöfe oder staatliche Einrichtungen. Inhaltlich sind die Vorschriften weitgehend identisch, da die technischen Gefährdungen beim Umgang mit Staplern und Hubwagen überall gleich sind. Für unsere DGUV Flurförderzeuge Prüfung spielt diese Unterscheidung in der Praxis keine Rolle, da wir die Sicherheitsstandards aller drei Vorschriften gleichermaßen abdecken.
Gemäß § 37 der DGUV Vorschrift 68 und § 14 BetrSichV („Prüfung von Arbeitsmitteln“) sind Sie als Unternehmer verpflichtet, eine wiederkehrende Prüfung von Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten in Abständen von längstens einem Jahr zu veranlassen. Die exakten Prüffristen werden dabei anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung (gemäß § 3 BetrSichV) ermittelt.
Eine Sonderregelung betrifft den Betrieb von Gabelstaplern und Hubwagen in Schmalgängen: Hier müssen die notwendigen Sicherheitseinrichtungen zusätzlich einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden, sofern ein technischer Ausfall nicht automatisch angezeigt wird.
Der Umfang der jährlichen Prüfung erstreckt sich dabei auf den technischen Zustand aller Bauteile sowie die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen. Die Ergebnisse müssen Sie laut § 39 DGUV V 68 in einem Prüfnachweis dokumentieren, der unter anderem das Datum, die festgestellten Mängel, den Namen des Prüfers sowie die Entscheidung über den Weiterbetrieb enthalten muss.
Die Durchführung dieser Prüfungen darf ausschließlich durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit von 123Ingenieure sind umfassend geschult und verfügen über die erforderliche Fachkunde für verschiedenste Arbeitsmittel. Das bietet Ihnen den Vorteil, dass wir die Prüfung Ihrer Flurförderzeuge effizient mit der sicherheitstechnischen Betreuung sowie Ihrer Leiterprüfung und Regalprüfung kombinieren können. So erhalten Sie die geforderte Rechtssicherheit für Ihren gesamten Betrieb aus einer Hand.
Im Sinne der Arbeitssicherheit darf bei Flurförderfahrzeugen mit hebbarem Fahrerstand nur die zugelassene Personenanzahl mitfahren. Werden Arbeitsbühnen mit der Hubeinrichtung aufgenommen, dürfen diese nur betreten werden, wenn sie gegen Verrutschen und Kippen gesichert sind. Besteht auf den angehobenen Arbeitsbühnen eine Absturzgefahr, sind zusätzlich entsprechende Absturzsicherungen erforderlich.
Beim Einsatz von Anbaugeräten müssen Sie als Unternehmer sicherstellen, dass diese technisch auf das Flurförderzeug abgestimmt sind. Ihr Fahrer muss vor Arbeitsbeginn prüfen, ob das Anbaugerät korrekt befestigt ist. Zudem muss er darauf achten, dass die Tragfähigkeit weder beim Anbaugerät noch beim Stapler überschritten wird. Sollen Anhänger verfahren werden, müssen Fahrzeug und Anhänger dafür eingerichtet sein und das Gespann muss jederzeit sicher gebremst werden können. Die Einhaltung der Lastgrenze sowie das ordnungsgemäße Ankuppeln liegen in der Verantwortung des Fahrers.
Der Einsatz von Flurförderzeugen zum Verfahren hängender Lasten ist in § 27 der DGUV Vorschrift 68 geregelt. Sie dürfen Flurförderzeuge für diesen Zweck nur nutzen, wenn der Hersteller dies ausdrücklich erlaubt. Andernfalls ist ein Sachverständigengutachten erforderlich, das die Standsicherheit unter Ihren konkreten Betriebsbedingungen nachweist.
Die Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sich das Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben oder lösen kann und nicht beschädigt wird. Sofern Mitarbeitende die Lasten während der Fahrbewegung führen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die von den Beschäftigten auch benutzt werden müssen. Dabei dürfen sich diese Personen keinesfalls innerhalb der Fahrspur des Flurförderzeugs oder in Fahrtrichtung gesehen vor der Last aufhalten. Der Fahrer muss darauf achten, dass durch pendelnde Lasten niemand gefährdet wird und muss auch die begleitenden Personen im Blick haben. (Quelle: DGUV Vorschrift 68, § 27 „Transport hängender Lasten“, S. 21 f.)
Ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorgaben der DGUV Vorschrift 68 ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB VII) dar. Das gilt immer dann, wenn Sie als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Das Gesetz bezieht sich dabei auf eine Vielzahl von Pflichten, darunter explizit auch die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen nach § 37 sowie die korrekte Führung des Prüfnachweises nach § 39 DGUV V 68. Wer diese Vorschriften missachtet, riskiert nicht nur die Sicherheit seiner Mitarbeiter, sondern auch Sanktionen finanzieller Natur. Gemäß § 209 SGB VII („Bußgeldvorschriften“) können solche Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Vermeiden Sie dieses Risiko und lassen Sie Ihre Flurförderzeuge unkompliziert und rechtssicher von 123Ingenieure prüfen.
Deutschlandweit für Sie vor Ort
Unsere Standorte
Immer da wo Sie uns brauchen
Mit der 123 Ingenieure GmbH haben Sie einen Dienstleister aus Ihrer Nachbarschaft. Unsere Experten kommen regelmäßig genau dahin, wo Sie uns brauchen – in Ihr Unternehmen. Auch bei Audits, Begehungen durch die BG oder durch Behörden sind unsere Experten an Ihrer Seite und begleiten Sie.
Preise/ Kosten DGUV Flurförderzeuge Prüfung
Prüfung Flurförderzeuge ab*
€25/Gerät
- Inkl. aller Spesen- und Fahrtkostenpauschalen
- Sicht- und Funktionsprüfung gemäß DGUV Vorschrift 68 & FEM 4.004
- Rechtssichere Dokumentation
- Vergabe der Prüfplakette
Weitere Leistungen
Alles aus einer Hand
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (GBU)
- Erstellung von Explosionsschutz-Dokumenten (Ex-Schutz)
- Regalprüfung nach BetrSichV und DIN EN 15635
- Externer Brandschutzbeauftragter
- Externer Gefahrgutbeauftragter
- DGUV V3 Prüfung
- Betriebsarzt/ Arbeitsmedizin
- Vorsorgeuntersuchungen
- Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)
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Infoflyer zur DGUV Flurförderzeuge Prüfung
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