SiGeKo: Deutschlandweit für Baustellen und Bauprojekte

Vermeiden Sie Haftungsrisiken und Arbeitsunfälle. 123 Ingenieure bietet Ihnen einen professionellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für Ihr Bauprojekt. Wir minimieren Unfallrisiken, koordinieren die Zusammenarbeit der Gewerke und garantieren so einen sicheren und reibungslosen Ablauf auf Ihrer Baustelle.

Unsere Aufgaben als SiGeKo

Wo verschiedene Firmen und Gewerke gleichzeitig tätig sind, steigen auch die Anforderungen an die Arbeitssicherheit. Der Gesetzgeber verlangt im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) klare Strukturen, um gegenseitige Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen (§ 4 ArbSchG „Allgemeine Grundsätze“).

In der Planungsphase legen wir das Fundament für einen sicheren Ablauf. Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Zusatzqualifikation zum SiGeKo identifiziert dabei Risiken, erstellt die formgerechte Vorankündigung für die Behörde und arbeitet den zentralen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) aus. So werden kritische Schnittstellen zwischen den Gewerken frühzeitig erkannt und gelöst, bevor die Tätigkeit auf der Baustelle aufgenommen wird.

Während der Ausführungsphase sorgen wir für die Umsetzung vor Ort. Wir koordinieren die Zusammenarbeit der Firmen, passen den SiGe-Plan an den Baufortschritt an und überwachen die Einhaltung der Schutzmaßnahmen durch regelmäßige Begehungen und Sicherheitsbesprechungen.

123 Ingenieure entlastet Sie von bürokratischen Hürden und integriert ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz nahtlos in Ihr Bauprojekt, wobei wir vom privaten Einfamilienhaus bis hin zum industriellen Großprojekt für Sie tätig sind. Zusätzlich bieten wir für Baustellen auch die Dienstleistung an, der auf Baustellen mit hohen Abfallmengen ebenfalls erforderlich ist.

SiGeKo

Unsere Leistungen im Überblick

Erstellung der Vorankündigung für die Behörde

Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans

Koordination der Zusammenarbeit verschiedener Gewerke

Durchführung regelmäßiger Baustellenbegehungen (inkl. Dokumentation)

Organisation und Leitung von Sicherheitsbesprechungen

Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk

Ihre Arbeitsschutzdokumentation

Digitalisierung

Alle Informationen an einem Ort

Mit dem 123 Ingenieure Kundenportal erreichen Sie maximale Rechtskonformität bei maximaler Effizienz. Verwalten Sie Ihre Dokumentationen übersichtlich und sicher an einem Ort. Wir machen Bürokratie erträglich und schaffen praxisnahe Lösungen.

Basiswissen rund um den SiGeKo

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Koordinators ist in der Baustellenverordnung (BaustellV) eindeutig geregelt. Demnach muss in Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt werden, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  • Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 BaustellV „Koordinierung“): Sobald Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden (was bei fast jedem Bauvorhaben der Fall ist, an dem beispielsweise Rohbauer, Elektriker und Dachdecker beteiligt sind), ist ein SiGeKo als Koordinator vorgeschrieben.
  • Besonders gefährliche Arbeiten (Baustellenverordnung Anhang II): Wenn Arbeiten ausgeführt werden, die mit besonderen Gefahren verbunden sind (z. B. Arbeiten mit Absturzhöhen von mehr als 7 Metern oder Arbeiten in Baugruben tiefer als 5 Meter sowie bei Arbeiten mit Gefahrstoffen oder Sprengstoffen) ist unabhängig von der Zahl der Arbeitgeber ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) vorgeschrieben. 123 Ingenieure unterstützt Sie bei der Erstellung Ihres SiGe-Plans.
  • Umfangreiche Bauvorhaben (Vorankündigungspflicht nach § 2 Abs. 2 BaustellV „Planung der Ausführung des Bauvorhabens“): Wenn die Baustelle voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauert und zeitgleich mehr als 20 Beschäftigte tätig sind oder wenn der Arbeitsumfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, muss eine Vorankündigung bei der Behörde erfolgen, was meistens mit der Pflicht zur Bestellung eines SiGeKo verbunden ist.

Gemäß § 4 BaustellV („Beauftragung“) liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Bauherrn. Der Bauherr ist der Veranlasser des Bauvorhabens und damit primär verpflichtet, für die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen.

Der Bauherr hat jedoch die Möglichkeit, diese Pflichten an einen Dritten zu übertragen. Nach § 4 BaustellV kann er einen geeigneten Koordinator bestellen, der die Aufgaben nach § 3 BaustellV („Koordinierung“) übernimmt. Wichtig ist dabei: Wird die Verantwortung übertragen, muss dies vertraglich klar geregelt sein. Wir von 123 Ingenieure übernehmen diese Delegationsverantwortung professionell, sodass Sie als Bauherr Ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflicht (Auswahlverschulden vermeiden) nachkommen.

Rechtlich ist dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Bauleiter die Anforderungen der RAB 30 („Geeigneter Koordinator“) erfüllt. Diese Regel dient als offizielle Konkretisierung zu § 3 BaustellV und beschreibt die für eine Tätigkeit als SiGeKo erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

In der Praxis empfehlen wir Ihnen jedoch eine strikte Trennung der Verantwortlichkeiten. Der Grund liegt im potenziellen Interessenkonflikt: Während Ihr Bauleiter primär dem wirtschaftlichen Fortgang und der Termineinhaltung verpflichtet ist, muss der SiGeKo gemäß § 3 der Baustellenverordnung die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Ihrer Baustelle priorisieren. Durch den Einsatz eines externen SiGeKo sichern Sie sich Neutralität und gewährleisten, dass Sicherheitsaspekte bei Ihnen nicht zugunsten von Zeitdruck vernachlässigt werden.

Die Erstellung einer solchen Unterlage ist eine zentrale Pflicht des Koordinators gemäß der Baustellenverordnung:

„Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.“

(Quelle: § 3 BaustellV – Einzelnorm, Abs. 2 Nr. 3)

Diese Unterlage muss bereits während der Planung des Bauvorhabens zusammengestellt werden. Konkretisiert wird dies in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“).

Das Ziel dabei ist, sicherzustellen, dass auch nach Fertigstellung des Gebäudes notwendige Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Die Unterlage enthält beispielsweise Informationen zu Dachzugängen oder Wartungswegen für Lüftungsanlagen und dient der langfristigen Sicherheit des Gebäudes, die über die reine Bauphase hinausgeht.

Das Ignorieren der Baustellenverordnung ist kein Kavaliersdelikt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators oder zur Erstellung eines SiGe-Plans stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 BaustellV („Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften“) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) dar. Diese kann mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Noch schwerwiegender sind die zivil- und strafrechtlichen Folgen bei einem Arbeitsunfall. Kommt es zu Personenschäden und es kann nachgewiesen werden, dass diese durch eine fehlende Koordination (Organisationsverschulden) verursacht wurden, haftet der Bauherr gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 823 BGB „Schadensersatzpflicht“) und riskiert strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung. Zudem können Behörden bei fehlender Sicherheit einen sofortigen Baustopp verhängen.

Die Eignung eines SiGeKo ist in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, konkret in der RAB 30 („Geeigneter Koordinator“),  festgeschrieben. Demgemäß reicht es nicht aus, sich nur mit Bauabläufen auszukennen. Ein qualifizierter Koordinator muss drei spezifische Kompetenzbereiche vereinen:

  1. Baufachliche Kenntnisse: In der Regel wird ein Studium (Architektur oder Bauingenieurwesen) oder eine Qualifikation als geprüfter Polier, Meister, Techniker oder Fachkraft für Arbeitssicherheit mit bauspezifischer Zusatzqualifikation vorausgesetzt, kombiniert mit mindestens zwei Jahren praktischer Berufserfahrung am Bau.
  2. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse (RAB 30 Anlage B): Hierzu gehört tiefgehendes Wissen über das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Beurteilung von Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung).
  3. Spezielle Koordinatorenkenntnisse (RAB 30 Anlage C): Dieser Teil umfasst rechtliche Grundlagen der Baustellenverordnung sowie Kompetenzen in der Koordination und Kommunikation, um Konflikte zwischen verschiedenen Gewerken sicherheitstechnisch zu lösen.

Bei 123 Ingenieure stellen wir sicher, dass unsere eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren die strengen Anforderungen der RAB 30 bestens erfüllen. Darüber hinaus legen wir ebenso großen Wert auf eine reibungslose Kommunikation auf der Baustelle. Denn nur durch eine direkte und vorausschauende Abstimmung zwischen allen Beteiligten lassen sich Missverständnisse vermeiden und ein effizienter, sicherer Bauablauf garantieren.

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Mit der 123 Ingenieure GmbH haben Sie einen Dienstleister aus Ihrer Nachbarschaft. Unsere Experten kommen regelmäßig genau dahin, wo Sie uns brauchen – in Ihr Unternehmen. Auch bei Audits, Begehungen durch die BG oder durch Behörden sind unsere Experten an Ihrer Seite und begleiten Sie.

Preise/ Kosten SiGeKo

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