Ein gültiger Flurfördermittelschein (Staplerschein) allein berechtigt Ihre Mitarbeiter rechtlich nicht zur Inbetriebnahme von Flurförderzeugen in Ihrem Unternehmen. Für den Betrieb von Gabelstaplern sowie kraftbetriebenen Mitgänger-Flurförderzeugen wie E-Ameisen oder Hubwagen ist eine schriftliche Beauftragung durch Sie als Arbeitgeber erforderlich. In diesem Beitrag von 123Ingenieure erfahren Sie unter anderem die gesetzlichen Hintergründe sowie die notwendigen Bestandteile für einen rechtssicheren Fahrauftrag für die Flurförderzeuge in Ihrem Betrieb.
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Unfallzahlen beim innerbetrieblichen Transport mit Flurförderzeugen
Beginnen wir zuerst mit ein paar Fakten, da Gabelstapler & Co sehr oft als „einfach zu bedienende Arbeitsmittel“ betrachtet werden. Die offiziellen Unfallzahlen sprechen jedoch eine andere Sprache. Verletzungen im Umgang mit Flurförderzeugen stellen laut der DGUV-Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 weiterhin eine zentrale Gefahrenquelle in Betrieben dar. Zahlreiche Unfälle mit Flurförderzeugen und Mitgänger-Flurförderzeugen ereignen sich auf Transportwegen oder in deren direktem Umfeld.
Im Jahr 2024 entfielen 15,6 Prozent aller Unfälle im innerbetrieblichen Transport auf Arbeitsmitteln wie Gegengewichtsstaplern oder Gabelhubwagen, was einer Gesamtzahl von 32.652 Vorfällen entspricht.
Was ist ein Fahrauftrag für Flurförderzeuge?
Ein Fahrauftrag ist die formelle Zuweisung einer konkreten Fahrtätigkeit innerhalb des Unternehmens. Er dient als verbindliche Fahrerlaubnis, die eindeutig festlegt, welche Person welches Flurförderzeug bedienen darf und in welchen Arbeitsbereichen oder auf welchen Verkehrswegen dieser Einsatz stattfinden darf.
In Bezug auf die angesprochenen Unfallzahlen stellt ein Fahrauftrag außerdem sicher, dass ausschließlich qualifiziertes und eingewiesenes Personal die Geräte bedient. Da der Fahrauftrag erst nach Prüfung der fachlichen Eignung und einer fahrzeugspezifischen Einweisung erteilt wird, kann er helfen, Unfälle zu verhindern, die durch mangelnde Gerätekenntnis, unbefugte Nutzung oder das Übersehen betrieblicher Gefahrenstellen entstehen würden.
Wann ist ein Fahrauftrag für Flurförderzeuge Pflicht?
Die Notwendigkeit eines schriftlichen Fahrauftrages bezieht sich auf alle kraftbetriebenen Flurförderzeuge und Mitgänger-Flurförderzeuge. Manuell bedienbare Mitgänger-Flurförderzeuge wie einfache Handhubwagen sind von der Pflicht eines schriftlichen Fahrauftrags ausgenommen. Eine mündliche Unterweisung im sicheren Umgang sollte jedoch schon durchgeführt werden.
Die gesetzliche Grundlage für den Fahrauftrag finden Sie in der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“. Gemäß § 7 Absatz 1 „Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen“ dürfen Sie als Arbeitgeber Beschäftigte nur dann mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragen, wenn diese mindestens 18 Jahre alt sind, für die Tätigkeit als geeignet sowie ausgebildet gelten und ihre Befähigung mittels eines Flurfördermittelscheins nachgewiesen haben.
Für kraftbetriebene Mitgänger-Flurförderzeuge wie elektrische Hubwagen ohne Standplattform galten früher Erleichterungen. Mit der Einführung der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1116 („Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“)hat sich die Rechtslage jedoch verschärft, weshalb auch für diese Geräte nun eine schriftliche Beauftragung erforderlich ist. Im Gegensatz zum Gabelstapler ist hierfür oft kein vollständiger Staplerschein notwendig, da eine dokumentierte Unterweisung sowie eine nachvollziehbare Qualifizierung gemäß den betrieblichen Anforderungen als Nachweis ausreichen.
Ergänzend konkretisiert der DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“, dass diese Beauftragung erst nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung erfolgen darf.
Was muss ein Fahrauftrag beinhalten?
Obwohl die äußere Form des Dokuments nicht vorgegeben ist, muss die Beauftragung präzise Angaben enthalten, um die fahrtechnischen Befugnisse im Betrieb eindeutig zu klären. Das Dokument dient dazu, festzulegen, für welchen Betrieb oder Betriebsteil die Erlaubnis gilt und welche spezifischen Fahrzeugtypen die Person führen darf. Hierbei sind technische Faktoren wie die Bauart oder die Tragfähigkeit der Geräte entscheidend für den Umfang der Berechtigung.
Basierend auf den gängigen Standards und den Anforderungen der Berufsgenossenschaften sollte ein rechtssicherer Fahrauftrag für Flurförderzeuge und Mitgänger-Flurförderzeuge folgende Punkte umfassen:
- Unternehmensdaten: Name und Anschrift des beauftragenden Betriebs.
- Personenangaben: Vollständiger Name, Geburtsdatum sowie der Wohnort der Fahrerin oder des Fahrers.
- Rechtliche Verweise: Ausdrückliche Bezugnahme auf die DGUV Vorschrift 68 sowie den DGUV Grundsatz 308-001.
- Fahrzeugspezifikationen: Eine detaillierte Auflistung der zugelassenen Flurförderzeuge unter Angabe von Hersteller und Typ.
- Qualifikationsnachweis: Die Bestätigung, dass die Befähigung zum Bedienen der genannten Geräte gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen wurde.
- Unterweisung: Nennung der Person, welche die notwendige geräte- und ortsspezifische Unterweisung durchgeführt hat.
- Formelle Bestätigung: Datum der Erteilung sowie die Unterschriften der Unternehmerin oder des Unternehmers und der beauftragten Person.
Wie lange ist ein Fahrauftrag gültig?
Ein Fahrauftrag für Flurförderzeuge ist immer an das jeweilige Unternehmen gebunden und somit nicht auf andere Betriebe übertragbar. Das hat zur Folge, dass jede flurfahrzeugbezogene Beauftragung automatisch erlischt, sobald der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet.
Damit die Gültigkeit des Fahrauftrages während des laufenden Arbeitsverhältnisses rechtssicher aufrechterhalten bleibt, müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Bestand des Beschäftigungsverhältnisses: Die Fahrberechtigung ist fest an die Betriebszugehörigkeit gebunden und endet mit dem letzten Arbeitstag.
- Regelmäßige Unterweisung: Gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) müssen Sie als Unternehmer Ihre Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie über die damit verbundenen Gefahren aufklären. Diese Unterweisung müssen Sie mindestens einmal jährlich durchführen und das Ergebnis schriftlich dokumentieren.
- Körperliche Eignung: Der Fahrauftrag setzt voraus, dass die Person für die Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist. Dieser Nachweis wurde in der Vergangenheit regelmäßig durch die arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilung nach dem ehemaligen DGUV Grundsatz G25 („Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) erbracht. Fällt diese Eignung, beispielsweise durch dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen, weg, darf das Flurförderzeug nicht mehr geführt werden.
Wir bieten die erforderliche G25 Untersuchung, die auch für Kranführer sowie für Anschläger verbindlich ist, deutschlandweit durch unsere eigenen Betriebsärzte an.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlendem Fahrauftrag?
Wenn der schriftliche Fahrauftrag fehlt, liegt sowohl eine Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschrift als auch ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten durch den Arbeitgeber vor. Das kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen.
- Wer gegen die Regeln zur schriftlichen Beauftragung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 40 der DGUV Vorschrift 68 in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII („Bußgeldvorschriften“). Aufsichtsbehörden können deshalb Geldbußen bis zu 10.000 € einfordern.
- Falls ein Unfall ohne Fahrauftrag für Flurförderzeuge passiert, kann dies als grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers gewertet werden. Nach § 110 Absatz 1 SGB VII („Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern“) hat die Berufsgenossenschaft (BG) das Recht, gezahlte Entschädigungskosten vom Arbeitgeber zurückzufordern. Die Versicherung zahlt zwar zuerst für das Opfer, holt sich das Geld aber beim Unternehmer wieder zurück.
- Verletzt sich jemand bei einem Unfall, schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein. Die rechtliche Basis ist § 229 StGB bei fahrlässiger Körperverletzung oder § 222 StGB bei einem tödlichen Unfall. Ohne schriftlichen Fahrauftrag und dessen Dokumentation kann ein Arbeitgeber nicht beweisen, dass er den Betrieb sicher organisiert hat.
- Auch Fahrer von Flurförderzeugen riskieren eine Abmahnung oder Kündigung, wenn sie ohne Fahrauftrag ein Gerät nutzen. Sie haben in dieser Situation keinen rechtlichen Schutz durch ihren Betrieb und stehen deshalb persönlich in der Verantwortung.
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Ein rechtssicherer Fahrauftrag bildet die Basis für den unfallfreien Transport und schützt Ihr Unternehmen vor rechtlichen Folgen. Um auch die technische Sicherheit Ihrer Flurförderzeuge zu gewährleisten, unterstützt Sie 123Ingenieure mit einem umfassenden Servicepaket. Wir führen deutschlandweit die DGUV Flurförderzeuge Prüfung für Ihre gesamte Flotte durch. Darüber hinaus umfasst unser Angebot die wiederkehrende DGUV V3 Prüfung für elektrisch betriebene Flurförderzeuge (und ihre Ladegeräte).
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