Inhalt

Vom Stolperer über ein im Weg liegendes Kabel bis zum Sturz von der Leiter: Ein Arbeitsunfall ereignet sich oft in Sekundenbruchteilen. Die jährlichen Unfallstatistiken der Unfallversicherungsträger belegen deutlich, wie wichtig Prävention, aber vor allem das richtige Handeln danach ist. In diesem Beitrag von 123Ingenieure erfahren Sie, wie Sie einen Arbeitsunfall rechtssicher melden, welche Formalitäten gegenüber der Berufsgenossenschaft und Unfallkassen einzuhalten sind und welche rechtlichen sowie finanziellen Konsequenzen sich aus derartigen Vorfällen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben können.

Unsere Empfehlung

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Unternehmen deutschlandweit dabei, den Arbeitsschutz rechtssicher und praxisnah umzusetzen, um Arbeitsunfälle dauerhaft zu minimieren und die Gesundheit von Beschäftigten umfassend zu schützen.

Was gilt als Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall beschränkt sich nicht nur auf das klassische Geschehen am Schreibtisch, in der Produktionshalle oder auf der Baustelle. Er umfasst „alle Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden“. Da der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung über die Jahre stetig ausgeweitet wurde, fallen heute unterschiedlichste Lebensbereiche darunter.

Ob ein IT-Spezialist beim Aufbau eines Servers über ein Netzkabel stolpert, ein Student während einer Veranstaltung in der Universität verunfallt oder eine ehrenamtliche Wahlhelferin im Wahllokal stürzt: in all diesen Fällen gewährt die gesetzliche Unfallversicherung Schutz für die verunfallte Person.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich zusätzlich auch auf Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Dazu gehören beispielsweise die Instandhaltung und Beförderung von Arbeitsgeräten sowie die Teilnahme am Betriebssport. Sogar gemeinschaftliche Aktivitäten wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern sind abgesichert, sofern diese vom Arbeitgeber veranstaltet werden.

 

Was ist kein Arbeitsunfall?

Nicht jedes gesundheitliche Problem während der Arbeitszeit ist rechtlich betrachtet ein Arbeitsunfall. Entscheidend für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist ein zeitlich begrenztes und von außen einwirkendes Ereignis. Fehlt diese äußere Einwirkung und liegt die Ursache stattdessen im körperlichen Zustand der Person, spricht man von einer Eigenbedingung und es besteht kein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Beispiele dafür sind Ereignisse wie ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall am Schreibtisch sowie Hexenschüsse beim Aufstehen aufgrund chronischer Rückenleiden. Auch spontane Reaktionen wie ein Kreislaufversagen zählen nicht als Arbeitsunfall, sofern keine extremen äußeren Faktoren wie außergewöhnliche Hitze die direkte Ursache waren. Ein Arbeitsunfall erfordert immer ein unvorhergesehenes Ereignis wie einen Sturz oder einen Stromschlag, das unmittelbar zum Schaden führt.

 

Sinkende Unfallzahlen im Jahr 2024

Laut dem DGUV Barometer Arbeitswelt 2025 gibt es dabei eine erfreuliche Tendenz: Die Zahl der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle ist im Jahr 2024 weiter zurückgegangen, was ein positives Signal für den Bereich Arbeitssicherheit setzt.

Die Bilanz der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für das Jahr 2024 ergab eine sinkende Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle um 3,7 Prozent auf insgesamt 754.660 Vorfälle. Noch deutlicher war der Rückgang bei den Wegeunfällen, also Unfällen auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte: Hier verzeichneten die Träger ein Minus von 6 Prozent, was für das Jahr 2024 einer Gesamtzahl von 168.648 Meldungen entspricht.

(Quelle: DGUV Arbeits- und Wegeunfallgeschehen 2024)

 

Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Arbeitsunfälle und Wegeunfälle an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Diese Meldepflicht gilt immer dann, wenn eine versicherte Person infolge des Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder verstirbt.

Die Unfallmeldung muss innerhalb von drei Kalendertagen, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall Kenntnis erlangt hat, an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermittelt werden (gemäß § 193 SGB VII „Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer“).

Arbeitsunfälle, Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten im Bereich der Landwirtschaft werden über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVFG) abgewickelt. In jedem Fall ist eine zeitnahe Meldung entscheidend, um den Versicherungsschutz der Beschäftigten und die rechtliche Absicherung des Arbeitgebers zu gewährleisten.

 

Wie wird ein Arbeitsunfall richtig gemeldet?

Um einen Arbeitsunfall rechtssicher zu melden, können Unternehmer das offizielle Formular „U 1000 Unfallanzeige“ nutzen. Dieses finden Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder in der Formtexte-Datenbank der DGUV oder direkt als PDF-Download.

Über das DGUV Serviceportal Arbeits- und Wegeunfall melden, können Arbeitgeber meldepflichtige Arbeitsunfälle auch online ausfüllen und melden.

Die gesetzliche Unfallversicherung prüft nach Eingang der Unfallmeldung, ob ein Versicherungsschutz besteht. Entscheidend ist hierbei der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls und dem Beschäftigungsverhältnis.

 

Was muss die Unfallanzeige enthalten?

Für eine vollständige Meldung eines Arbeitsunfalles ist es wichtig, das Formular genau und vollständig auszufüllen. Die Unfallanzeige dient der gesetzlichen Unfallversicherung als Grundlage, um den Versicherungsschutz und den sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu prüfen.

 

Wichtige Angaben bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen

  • Name, Anschrift des Unternehmens sowie die Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers.
  • Vollständiger Name, Geburtsdatum und Anschrift der versicherten Person sowie Informationen zum Beschäftigungsverhältnis, etwa ob es sich um Auszubildende oder Leiharbeitnehmer handelt.
  • Eine ausführliche Schilderung, wie und warum es zum Unfall kam, unter Angabe des Betriebsteils sowie beteiligter Maschinen, Anlagen oder Gefahrstoffe.
  • Genaue Bezeichnung der verletzten Körperteile und die Art der Verletzung, wie beispielsweise eine Prellung oder ein Knochenbruch.
  • Der exakte Unfallzeitpunkt, der genaue Ort des Geschehens sowie die Information, ob sich der Unfall im Homeoffice ereignete.
  • Namen von Augenzeugen sowie Angaben zur Person, die zuerst vom Unfall erfahren hat, und zur ärztlichen Erstbehandlung.

 

Wer erhält eine Kopie der Unfallanzeige bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen?

Unternehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, Durchschriften der Unfallanzeige an bestimmte Stellen zu übermitteln, damit der Arbeitsschutz behördlich überwacht werden kann. Da fast alle Betriebe (mit wenigen Ausnahmen wie landwirtschaftliche Unternehmen ohne Beschäftigte) der allgemeinen staatlichen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, muss grundsätzlich jede Unfallanzeige in Kopie an die zuständige Arbeitsschutzbehörde gesendet werden.

  • Ein Exemplar wird an den zuständigen Unfallversicherungsträger übersandt. Dabei sind die Berufsgenossenschaften (BG) für die gewerbliche Wirtschaft und private Arbeitgeber zuständig und die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst sowie Schüler und ehrenamtlich Tätige.
  • Eine Kopie erhält die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde, wie etwa das Gewerbe- oder Arbeitsschutzamt. In vielen Bundesländern erfolgt die Meldung seit Anfang 2024 verpflichtend elektronisch über das Serviceportal der DGUV; dabei wird die Unfallanzeige automatisch digital an die zuständige Arbeitsschutzbehörde weitergeleitet, sodass der manuelle Postversand entfällt.
  • Ein Exemplar verbleibt zur Dokumentation dauerhaft im Unternehmen.
  • Falls ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, erhält dieser ebenfalls eine Kopie und muss die Anzeige mitunterzeichnen.
  • Versicherte Personen müssen darüber informiert werden, dass sie das Recht auf eine Kopie der Anzeige haben.
  • Zudem sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärzte über den Arbeitsunfall zu informieren.

(Quelle: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 193 SGB VII „Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer“)

 

Wer prüft den Arbeitsunfall?

Nachdem ein Arbeitsunfall gemeldet wurde, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Prüfung. In bestimmten Fällen schalten sich zudem staatliche Arbeitsschutzbehörden ein, um die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften im Betrieb zu kontrollieren.

Im Fokus der Prüfung steht zunächst der sachliche Zusammenhang: Es wird genau untersucht, ob der Unfall tatsächlich während einer versicherten Tätigkeit oder auf einem direkten Arbeitsweg stattgefunden hat. Ein wesentlicher Teil dieser Untersuchung betrifft die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes. Dabei wird geprüft, ob alle gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzdokumente vorhanden sind: Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor? Erhielt die verunfallte Person über die spezifischen Risiken und Schutzmaßnahmen eine Sicherheitsunterweisung?

Darüber hinaus wird der exakte Unfallhergang durch Zeugenbefragungen oder Besichtigungen des Unfallortes analysiert, um die direkte Kausalität zwischen dem Ereignis und dem Gesundheitsschaden zu bestätigen. Auch die vollständige Dokumentation im Verbandbuch dient als Nachweis, um den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Unfallereignis zweifelsfrei zu belegen. Erst wenn der Versicherungsträger alle Faktoren vom Unfallzeitpunkt bis hin zur Einhaltung der Präventionspflichten durch den Arbeitgeber positiv geprüft hat, erfolgt die endgültige Anerkennung als Arbeitsunfall sowie die Entscheidung über Rehabilitationsmaßnahmen oder Rentenzahlungen.

 

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?

 

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Als Arbeitgeber müssen Sie nach einem meldepflichtigen Arbeitsunfall in den ersten sechs Wochen zunächst das reguläre Entgelt zu 100 % im Rahmen der Entgeltfortzahlung weiterzahlen. In der offiziellen Unfallanzeige ist daher genau anzugeben, für wie viele Wochen dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

 

Finanzielle Absicherung durch Verletztengeld

Anschließend übernimmt die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse die weitere finanzielle Absicherung durch die Zahlung von Verletztengeld. Das Verletztengeld beträgt in der Regel 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf jedoch das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (sogenannte „Netto-Deckelung“).

Üblicherweise wird das Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall für bis zu 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt. Der Anspruch auf das Verletztengeld endet jedoch vorzeitig, sobald die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist oder eine Rehabilitationsmaßnahme beziehungsweise die Rentenzahlung beginnt.

 

Übernahme von Heilbehandlung und Reha-Kosten

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt außerdem sämtliche Kosten für die Heilbehandlung ab, wozu die ärztliche Versorgung, Krankenhausaufenthalte sowie notwendige Rehabilitationsmaßnahmen zählen.

Damit diese Leistungen erbracht werden, muss der Unfall während der Arbeit, auf dem direkten Hin- oder Rückweg oder bei einer anderen versicherten betrieblichen Tätigkeit passiert sein. Eine wichtige Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Einhaltung der Meldepflicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnisnahme des Arbeitsunfalles durch Sie als Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

 

Langfristige Unterstützung durch die Unfallrente

Sollten nach dem Unfall bleibende Schäden oder eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen, leistet die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine Unfallrente. Die Höhe der Unfallrente (oft auch Verletztenrente genannt) richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienst.

 

Welcher Arzt bei einem Arbeitsunfall?

Bei der medizinischen Versorgung nach einem Arbeitsunfall gilt eine wichtige Regel: Verunfallte Personen dürfen nicht einfach den Hausarzt aufsuchen. Führt die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit oder ist eine längere Heilbehandlung nötig, ist der Besuch bei einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgeschrieben. Diese Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie besitzen eine spezielle Zulassung der Berufsgenossenschaften.

In einigen Fällen können auch Betriebsärzte diese Funktion übernehmen, sofern sie die entsprechende Qualifikation besitzen und eine BG-Zulassung vorweisen können. Die Angaben zur Erstbehandlung durch den Arzt oder das Krankenhaus müssen Sie im Formular der Unfallanzeige dokumentieren.

 

Rechtssicherheit durch Haftungsfreistellung für Arbeitgeber

Ein wesentlicher Vorteil der gesetzlichen Unfallversicherung ist die sogenannte Haftungsfreistellung für Sie als Arbeitgeber. Da Sie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse allein tragen, sind Sie sowie Ihre weiteren Beschäftigten bei Personenschäden durch einen Arbeitsunfall vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen geschützt.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Berufsgenossenschaft die Entschädigung übernimmt und ein verunfallter Mitarbeiter Sie im Gegenzug nicht auf Schmerzensgeld verklagen kann. Dieser Schutz bietet einen stabilen Rahmen für Ihren Betrieb und entfällt nur dann, wenn ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

 

Durch Prävention Arbeitsunfälle verhindern

Das richtige Handeln nach einem Arbeitsunfall ist wichtig, doch das oberste Ziel bleibt die Vermeidung solcher Vorfälle. Eine fundierte Gefährdungsbeurteilung bildet dabei das Fundament im Arbeitsschutz: Sie hilft dabei, potenzielle Risiken im Betrieb frühzeitig zu identifizieren und gezielte Schutzmaßnahmen festzulegen. Ergänzt durch verständliche Betriebsanweisungen und regelmäßige Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter schaffen Sie eine Sicherheitskultur, die Unfällen aktiv vorbeugt.

Unsere Empfehlung

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Unternehmen deutschlandweit dabei, den Arbeitsschutz rechtssicher und praxisnah umzusetzen, um Arbeitsunfälle dauerhaft zu minimieren und die Gesundheit von Beschäftigten umfassend zu schützen.