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Ob Kaffeemaschine in der Küche, Computer im Büro oder die Fertigungsanlage in der Halle: Elektrische Betriebsmittel halten Ihr Unternehmen am Laufen. Doch wo Strom fließt, bestehen auch Risiken, die  vom schleichenden Kabelbrand bis zum plötzlichen Stillstand von Maschinen reichen können. Genau an diesem Punkt setzt die DGUV Vorschrift 3 an. Die Unfallverhütungsvorschrift definiert klare Vorgaben für die Sicherheit in Ihrem Betrieb sowie für die wiederkehrende DGUV V3 Prüfung. Diese dient dazu, Stromschläge, Feuer und teure Ausfallzeiten effektiv zu minimieren. Auch wenn die Durchführung der Elektroprüfung in den Händen qualifizierter Elektrofachkräfte liegt: Die rechtliche Gesamtverantwortung für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und den reibungslosen Betrieb tragen am Ende immer Sie als Arbeitgeber.

DGUV V3 Pruefung

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Was ist die DGUV Vorschrift 3 genau?

Die DGUV V3 ist für Sie die verbindliche Grundlage für die elektrische Sicherheit in Unternehmen. Sie ist das Ergebnis einer langen Entwicklung und löste nach der Fusion der Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) im Jahr 2007 die ehemalige Vorschrift BGV A3 ab. Die DGUV V3 wurde zuletzt im Jahr 2005 aktualisiert und durch die deutschen Normen für Elektrotechnik (DIN VDE) ergänzt.

Das Ziel der DGUV Vorschrift 3 ist es, Arbeitsunfälle durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel zu verhindern und Gefahren wie Stromschläge oder Brände auszuschließen. Gemeinsam mit der DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) und der DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) bildet sie das Fundament im Bereich der Arbeitssicherheit. Alle drei Unfallverhütungsvorschriften sind für Sie als Arbeitgeber äußerst relevant, um die Gesundheit Ihrer Beschäftigten effektiv zu schützen.

 

Für welche Geräte und Arbeiten gilt die DGUV Vorschrift 3?

Die DGUV V3 deckt sämtliche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in Ihrem Unternehmen ab. Ein oft übersehener Aspekt ist dabei, dass die Vorgaben auch für nicht-elektrotechnische Arbeiten gelten, sofern diese in der Nähe von elektrischen Anlagen durchgeführt werden, wie beispielsweise bei Reinigungs- oder Bauarbeiten im Umfeld von spannungsführenden Teilen.

Der Begriff „elektrische Betriebsmittel“ ist vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst. Er schließt alle Gegenstände ein, die elektrische Energie anwenden oder Informationen verarbeiten. Das reicht vom Generator über Speicher und Messgeräte bis hin zur kompletten IT- und Fernmeldetechnik. Auch Schutz- und Hilfsmittel fallen unter die Definition der DGUV Vorschrift 3, sofern an sie Anforderungen bezüglich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Werden mehrere dieser Betriebsmittel zusammengeschlossen, spricht man von einer elektrischen Anlage.

Die Beurteilung der elektrischen Sicherheit liegt in den Händen der „Elektrofachkraft“. Dieser Status definiert sich laut DGUV Vorschrift 3 nicht allein durch einen Titel, sondern durch die Kombination aus fachlicher Ausbildung, praktischer Erfahrung und der Kenntnis der aktuellen Bestimmungen.

Nur wer befähigt ist, Risiken zu beurteilen und Gefahren eigenständig zu erkennen, erfüllt die Vorgaben der DGUV Vorschrift 3. Genau diesen Maßstab legen wir bei 123Ingenieure an: Unsere qualifizierten Elektrofachkräfte sind deutschlandweit für Sie im Einsatz, um die DGUV V3 Prüfung in Ihrem Betrieb durchzuführen.

 

Welche Grundsätze regeln § 3 und § 4 der DGUV Vorschrift 3?

In § 3 der DGUV Vorschrift 3, der den Titel „Grundsätze“ trägt, finden Sie die verbindlichen Vorgaben für den sicheren Betrieb Ihrer elektrischen Anlagen. Sie müssen dafür sorgen, dass Errichtung, Änderung und Instandhaltung Ihrer Anlagen ausschließlich durch eine qualifizierte Elektrofachkraft erfolgen oder unter deren Aufsicht stehen.

Der Maßstab für diese Arbeiten sind die elektrotechnischen Regeln, insbesondere die DIN VDE Normen DIN VDE 0105-100 (Betrieb elektrischer Anlagen). Da die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gesetzlich über der DGUV Vorschrift steht, müssen Sie zusätzlich die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (wie die TRBS 1201 für Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen) einhalten. Diese konkretisieren die DGUV V3 Prüfung und enthalten oft detailliertere Vorgaben, die für Ihre Rechtssicherheit entscheidend sind.

Ein entscheidender Punkt in § 3 DGUV V3 ist zudem das Reaktionstempo bei Fehlern. Stellen Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Mangel fest, müssen Sie diesen unverzüglich beheben lassen. Geht von dem Defekt eine akute Gefahr aus, gibt es keinen Spielraum. Sie müssen das betroffene elektrische Gerät oder die Anlage sofort stilllegen und dürfen sie erst wieder freigeben, wenn die Sicherheit wiederhergestellt ist.

 

Was besagt § 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln?

Der § 4 DGUV V3 mit dem Titel „Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln“ definiert ergänzend das technische Sicherheitsniveau, falls keine spezifischen Normen vorliegen. Aktive, spannungsführende Teile müssen so isoliert oder verdeckt sein, dass ein direkter Kontakt ausgeschlossen ist.

Müssen Schutzabdeckungen für Arbeiten entfernt werden, gilt der Grundsatz, dass die Spannung abgeschaltet sein muss. Die Anlage muss freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden. Ist das technisch unmöglich, müssen Sie besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass selbst bei einem Defekt im Gerät keine Spannung an das Gehäuse gelangt, damit auch bei indirekter Berührung niemand zu Schaden kommt. Auf diesen Sicherheitsprinzipien basiert jede Elektroprüfung in Ihrem Betrieb.

 

Was gehört alles zu einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3BetrSichV ist die Basis, um elektrische Gefahren am Arbeitsplatz systematisch zu erkennen. Dabei erfüllt das Dokument fünf wesentliche Funktionen. Es bildet die Grundlage für alle Elektroprüfungen und legt fest, wann, was und wie geprüft wird. Ziel ist die Risikominimierung von Gefahren wie Stromschlag oder Brand durch konkrete Schutzmaßnahmen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung folgt einer strukturierten Vorgehensweise und muss bei technischen oder organisatorischen Änderungen regelmäßig aktualisiert werden.

Für die praktische Umsetzung, die oft durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt, sind sieben Schritte definiert. Zunächst werden die Arbeitsbereiche festgelegt und alle Tätigkeiten identifiziert, in denen elektrische Betriebsmittel genutzt werden. Darauf folgt das Ermitteln der konkreten Gefährdungen sowie deren Bewertung hinsichtlich Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere. Im vierten Schritt werden geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt, die anschließend umgesetzt werden. Danach müssen diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Den Abschluss bildet das Fortschreiben der Beurteilung, also die regelmäßige Anpassung bei geänderten Bedingungen.

 

Welche Prüffristen gelten für Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel?

Die konkreten Prüfintervalle sind für Sie nicht starr festgelegt, sondern orientieren sich an der realen Beanspruchung und der Umgebung in Ihrem Betrieb auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Grundsätzlich wird dabei zwischen ortsfesten Anlagen und ortsveränderlichen Betriebsmitteln unterschieden:

  • Für ortsfeste elektrische Anlagen können Sie in der Praxis oft von einem Prüfzyklus von vier Jahren ausgehen. Diese Frist verkürzt sich für Sie jedoch auf ein Jahr, wenn sich die Anlagen in sogenannten besonderen Umgebungen befinden. Dazu zählen Feuchträume, Baustellen oder explosionsgefährdete Bereiche. Unabhängig von diesen Zeiträumen ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Änderung oder Instandsetzung fällig.

  • Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen Sie damit rechnen, dass die Fristen je nach Einsatzort noch stärker variieren. In Ihrer Büroumgebung sind Prüffristen von bis zu zwei Jahren möglich, sofern die Fehlerquote bei vorangegangenen Prüfungen niedrig war. In sonstigen Betriebsstätten wie Werkstätten liegt der Richtwert bei sechs Monaten, kann aber bei einer niedrigen Fehlerquote von Ihnen ebenfalls auf ein Jahr verlängert werden. Auf Baustellen hingegen herrscht durch die hohe mechanische Belastung ein strengerer Maßstab, weshalb Sie hier eine Frist von drei Monaten einhalten müssen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass nach jeder Reparatur oder Änderung das Gerät erneut geprüft werden muss.

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden auch äußere Einflüsse berücksichtigt wie Feuchtigkeit, Staub oder Hitze, die eine kürzere Prüffrist erfordern können. Umgekehrt können Prüffristen verlängert werden, wenn die Fehlerquote bei einer Elektroprüfung unter zwei Prozent liegt.

Werfen Sie außerdem einen Blick in die Bedienungsanleitung des jeweiligen elektrischen Geräts oder Anlage: Schreibt der Hersteller dort kürzere Intervalle vor, sind diese für Sie bindend, egal was allgemeine Richtwerte besagen.

 

Weshalb ist das Prüfprotokoll nach § 14 BetrSichV Pflicht für Sie?

Die Dokumentation der Prüfungsergebnisse ist für Sie keine bürokratische Fleißaufgabe, sondern eine gesetzliche Anforderung gemäß § 14 BetrSichV. Ein ordnungsgemäßes Prüfprotokoll dient Ihnen als entscheidender juristischer Nachweis im Schadensfall.

Dabei schreibt der Gesetzgeber exakt vor, welche Mindestangaben Ihre Aufzeichnungen enthalten müssen: Neben der Art und dem Umfang der Prüfung sind das Ergebnis sowie der Name und die Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person zwingend erforderlich. Bei digitalen Dokumenten genügt eine elektronische Signatur.

Sie sind verpflichtet, diese Nachweise mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, wobei eine Archivierung in rein elektronischer Form zulässig ist. Achten Sie bei Arbeitsmitteln, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, unbedingt darauf, dass der Nachweis der letzten Prüfung direkt am Einsatzort zur Verfügung steht.

 

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