Die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen stellt einen wesentlichen Teil Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber dar. Gemäß § 3 ArbMedVV („Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers“) sind Sie auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, Ihren Mitarbeitenden eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Dabei ist die rechtliche Abgrenzung zur betriebsärztlichen Betreuung durch einen Betriebsarzt gemäß der DGUV Vorschrift 2 wichtig, da eine arbeitsmedizinische Untersuchung nicht unter diese Unfallverhütungsvorschrift fällt. Wie die Vorsorge geregelt ist, welche Arten der Vorsorge es gibt und welche arbeitsmedizinischen Untersuchungen Pflicht sind, erfahren Sie in diesem Beitrag von 123Ingenieure.
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Das Wichtigste zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kürze
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Was ist mit arbeitsmedizinischer Vorsorge gemeint?
Hinter dem Begriff steht eine präventive Maßnahme des Arbeitsschutzes, die den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz zum Ziel hat. Im Mittelpunkt steht ein vertrauliches Beratungsgespräch zwischen dem Betriebsarzt und dem Beschäftigten. Dabei beurteilt der Mediziner mögliche Wechselwirkungen zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Gesundheitszustand des Mitarbeiters.
Eine arbeitsmedizinische Untersuchung dient dazu, berufsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen oder im Idealfall vollständig zu vermeiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie als Arbeitgeber die sogenannte Vorsorgebescheinigung als Nachweis. Medizinische Diagnosen und Befunde hingegen fallen unter die ärztliche Schweigepflicht und werden Ihnen deshalb nicht mitgeteilt.
Die gesetzliche Grundlage für arbeitsmedizinische Untersuchungen
Rechtlich verankert ist die arbeitsmedizinische Untersuchung in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Wie eingangs erwähnt, unterscheidet sich die ArbMedVV deutlich von der allgemeinen betriebsärztlichen Beratung nach DGUV Vorschrift 2. Während die DGUV Vorschrift 2 die Einsatzzeiten des Betriebsarztes für die Beratung des Arbeitgebers festlegt, handelt es sich bei der Vorsorge um eine individuelle Leistung für den einzelnen Mitarbeiter.
Sind Eignungsbeurteilungen arbeitsmedizinische Untersuchungen?
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Untersuchungen werden in der Praxis oft gleichgesetzt, unterscheiden sich jedoch rechtlich sowie in ihrer Zielsetzung. Die arbeitsmedizinische Untersuchung im Sinne der Vorsorge dient dem individuellen Gesundheitsschutz und der Beratung. Im Gegensatz dazu stellt eine Eignungsbeurteilung fest, ob ein Mitarbeiter die körperlichen oder psychischen Voraussetzungen für eine bestimmte Tätigkeit erfüllt.
Ein typisches Beispiel ist hier die ehemalige G25 Untersuchung für Fahr, Steuer und Überwachungstätigkeiten (jetzt „Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ mit der Kurzbezeichnung E FSÜ).
Dabei ist rechtlich eindeutig definiert, dass Eignungsbeurteilungen zur Fahreignung oder Höhentauglichkeit keine Vorsorgemaßnahmen im Sinne der ArbMedVV darstellen. Sie dienen der Sicherheit im Betrieb und erfordern eine separate Rechtsgrundlage, etwa durch Arbeitsverträge oder spezifische Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Welche Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) legt fest, welche arbeitsmedizinische Untersuchung Sie als Arbeitgeber je nach Gefährdungslage bereitstellen müssen. Dabei werden drei Vorsorgearten unterschieden:
Pflichtvorsorge (§4 ArbMedVV)
Typische Beispiele für Pflichtvorsorgen sind Tätigkeiten mit Lärmbelastung (ehemalige G20 Untersuchung), der Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen sowie Arbeiten mit Atemschutz ( ehemalige G26 Untersuchung). Bei intensiver Feuchtarbeit (ehemalige G24 Untersuchung zum Schutz vor Hauterkrankungen) bei mehr als 4 Stunden täglich ist die zweite Vorsorge bereits nach 6 Monaten erforderlich.
Als Arbeitgeber müssen Sie die Pflichtvorsorge für Ihre Beschäftigten vor deren Aufnahme veranlassen und anschließend in regelmäßigen Abständen einplanen.
Die Intervalle für die Wiederholung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen richten sich nach der arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“.
Als Arbeitgeber erhalten Sie eine Vorsorgebescheinigung, in der der Betriebsarzt angibt, wann die nächste arbeitsmedizinische Untersuchung für Ihren Mitarbeiter aus ärztlicher Sicht ansteht.
In vielen Fällen ist ein Rhythmus von 36 Monaten vorgesehen, doch je nach Gefährdungsbeurteilung können auch Zeiträume von 6, 12 oder 24 Monaten festgesetzt sein.
§ 5 Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV)
Neben den arbeitsmedizinischen Untersuchungen im Rahmen der Pflichtvorsorge, sind Sie als Arbeitgeber auch verpflichtet, Ihren Beschäftigten die sogenannte Angebotsvorsorge schriftlich anzubieten. Die Initiative muss dabei von Ihnen ausgehen. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung als Angebotsvorsorge muss ebenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen erfolgen.
Zur arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge gehört beispielsweise Bildschirmarbeit (ehemalige G 37 Untersuchung) sowie das Tragen von Atemschutzgeräten (ehemalige G 26 Untersuchung). Ein spezielles Beispiel ist die Feuchtarbeit (G 24). Diese ist als Angebotsvorsorge einzustufen, wenn die Tätigkeit zwischen zwei und weniger als vier Stunden täglich umfasst. Bei einer Dauer von mehr als vier Stunden täglich wird sie, wie erwähnt, zur Pflichtvorsorge.
Falls ein Mitarbeiter eine Angebotsvorsorge ausschlägt, befreit Sie das nicht von Ihrer Verpflichtung, die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge weiterhin regelmäßig anzubieten. Sobald Sie Kenntnis von einer Erkrankung erhalten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, müssen Sie die Angebotsvorsorge so rasch wie möglich anbieten.
Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV)
Auf Wunsch Ihrer Beschäftigten müssen Sie zusätzlich regelmäßig die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG („Arbeitsmedizinische Vorsorge“) und ArbMedVV ermöglichen. Dies gilt immer dann, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Dürfen Sie als Arbeitgeber die Wunschvorsorge auch ablehnen?
Gemäß der gesetzlichen Lage haben Beschäftigte einen Anspruch auf die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge. Sie müssen diese Untersuchung ermöglichen, sobald ein Mitarbeiter einen gesundheitlichen Anlass nennt, der mit seiner Tätigkeit zusammenhängen könnte. Eine Ablehnung Ihrerseits ist nur dann zulässig, wenn nachweislich kein Gesundheitsschaden durch die Arbeit zu erwarten ist. Da Sie diesen Ausschluss im Zweifelsfall präzise darlegen müssen ist eine Verweigerung in der Praxis schwer zu begründen.
Zu Ihren Aufgaben als Arbeitgeber gehört es Ihre Beschäftigten über ihr Recht auf Wunschvorsorge aufzuklären. Während die Pflichtvorsorge bei hohen Gefährdungen vorgeschrieben ist und die Angebotsvorsorge von Ihnen aktiv unterbreitet werden muss geht die Initiative bei der Wunschvorsorge immer vom Mitarbeiter aus. Dieser Anspruch besteht auch bei geringeren Gefährdungen solange ein plausibler Grund für eine arbeitsmedizinische Beratung vorliegt.
Wie viel kostet eine arbeitsmedizinische Untersuchung?
Die Preise für eine arbeitsmedizinische Untersuchung können stark variieren. Faktoren wie die Art und Länge der arbeitsmedizinischen Vorsorge beeinflussen die Gesamtkosten ebenso, wie zusätzliche Aufwendungen für Laboranalysen oder eine spezielle Diagnostik wie z. B. Lungenfunktionstests. Bei 123Ingenieure ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch einen Betriebsarzt deutschlandweit ab 55 Euro pro Mitarbeiter möglich.
Kann der Hausarzt eine arbeitsmedizinische Untersuchung machen?
Nach § 7 ArbMedVV („Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin“) muss der durchführende Arzt eine spezifische Qualifikation vorweisen. Er muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen.
Hausärzte verfügen im Regelfall nicht über diese Fachbezeichnungen. Daher können sie die rechtssichere Vorsorgebescheinigung für Ihren Betrieb nicht ausstellen. Die Gesetzgebung stellt durch die Fachkundepflicht sicher, dass die speziellen Belastungen der Arbeitswelt medizinisch korrekt beurteilt werden.
Zusätzlich schreibt das Gesetz vor, dass der Arzt keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Beschäftigten ausüben darf. Als Arbeitgeber sollten Sie bei der Beauftragung darauf achten, dass der Mediziner die Voraussetzungen nach § 7 ArbMedVV erfüllt, damit die durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen für Ihr Unternehmen rechtswirksam sind.
Kann man die arbeitsmedizinische Untersuchung ablehnen?
Die Möglichkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung abzulehnen, hängt von der jeweiligen Vorsorgeart ab. In der ArbMedVV ist genau festgelegt welche Konsequenzen eine Verweigerung für das Beschäftigungsverhältnis hat.
Bei der Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV ist die Teilnahme für den Mitarbeiter an die Ausübung der Tätigkeit gekoppelt. Sie dürfen als Arbeitgeber eine Person nur dann mit den entsprechenden Aufgaben betrauen, wenn diese an der Vorsorge teilgenommen hat. Lehnt ein Beschäftigter diesen Termin ab ergibt sich daraus ein Tätigkeitsverbot für den spezifischen Arbeitsbereich. In diesem Fall liegt die Entscheidung beim Mitarbeiter ob er die Untersuchung wahrnimmt oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet.
Anders gestaltet sich die Rechtslage bei der Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV und der Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV. Diese Maßnahmen sind für Ihre Mitarbeiter freiwillig. Sie erfüllen Ihre Verpflichtung als Arbeitgeber bereits dadurch, dass Sie die Vorsorge schriftlich anbieten (Angebotsvorsorge) oder ermöglichen (Wunschvorsorge). Wenn ein Beschäftigter das Angebot ausschlägt darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Die Ablehnung hat in diesen Fällen keine Auswirkungen auf die Weiterbeschäftigung am jeweiligen Arbeitsplatz.
Arbeits- und Gesundheitsschutz aus einer Hand
Für eine rechtssichere Umsetzung in Ihrem Unternehmen stellen wir Ihnen deutschlandweit erfahrene Betriebsärzte zur Seite. Diese übernehmen sowohl die betriebsärztliche Betreuung als auch die fachgerechte Durchführung aller arbeitsmedizinischen Untersuchungen. Darüber hinaus bietet Ihnen 123Ingenieure die Unterstützung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit an, um auch die sicherheitstechnische Betreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2 zu gewährleisten.